Erbpacht

[679] Erbpacht ist ein Vertrag, wodurch Jemandem das Nutzungseigenthum eines Grundstücks auf ewige Zeiten unter der Bedingung übergeben wird, davon jährlich ein gewisses Pachtgeld als Anerkennung des Obereigenthums zu entrichten. Der Erbpacht unterscheidet sich von dem Zeitpacht dadurch, daß er nicht nach Ablauf gewisser Jahre erlischt, sondern auf die Erben und Nachfolger des Erbpachters übergeht. Da dies Verhältniß dem freien Eigenthume ziemlich nahe steht, so ist es auch für die Bewirthschaftung der Güter weit zuträglicher, als der Zeitpacht, bei welchem gewöhnlich der Pachter nur nach dem größtmöglichen Ertrage in der kürzesten Zeit strebt und auf die Verbesserung der Güter etwas zu wenden wenig Interesse hat. – Erbzinsen heißen an bestimmten Zeitpunkten zu leistende Abgaben, zu welchem der Besitzer gewisser Grundstücke verpflichtet ist, weil ihm entweder das Eigenthumsrecht daran oder auf dem Grundstücke haftende Capitalien für immer überlassen wurden. Auf solche Art belastete Grundbesitzungen werden daher Erbzinsgüter genannt, und wo die Abgabe in Naturalien abgetragen wird, pflegt man diese z.B. als Zinsgetreide, Zinshühner u.s.w. zu bezeichnen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 679.
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