Leibgedinge

[720] Leibgedinge, Leibgut oder Leibzucht heißt man im Allgemeinen jedes Verhältniß oder jede Nutznießung, Rente und dgl., dessen Bestehen durch die Lebensdauer eines Menschen bedingt ist; vorzugsweise jedoch das Witthum, d.h. das Recht, welches nach altem Herkommen einer Witwe zukommt und nach welchem sie nach dem Tode ihres Gatten aus den Lehngütern desselben eine jährliche Rente bezieht. die gewöhnlich so groß wie der vierfache Betrag der Zinsen der von ihr eingebrachten Mitgift ist. Im J. 1829 ist dieses Leibgeding im Königreich Sachsen aufgehoben worden. Nicht selten erhält auch die Witwe ein Grundstück als Leibgedinge, d.h. sie ist Zeit ihres Lebens Besitzerin desselben, ohne es jedoch veräußern zu dürfen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 720.
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