Manual

[47] Manuāl, ein dem Lateinischen entlehnter Ausdruck, bedeutet eigentlich ein Handbuch; beim Rechnungswesen aber wird dasjenige Buch so genannt, in welches man Einnahmen und Ausgaben nicht der Zeitfolge nach, sondern nach den Quellen, aus denen sie herrühren und den Zwecken, zu denen sie verwandt werden, einträgt. – Manualacten heißt die Sammlung von eignen und gegenseitigen Proceßschriften, welche der Anwalt einer processirenden Partei ablegen und aufbewahren muß, an denen aber das Eigenthumsrecht der von ihm vertretenen Partei zusteht, der er sie daher nach Erledigung der Sache auf Verlangen zustellen muß und nicht länger vorenthalten darf, als bis er seine Gebühren und Auslagen vergütet erhalten hat.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 47.
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