Obligationenrecht

[319] Obligationenrecht heißt im röm. Rechtssysteme die Lehre von den Vermögensrechten, welche Jemandem gegen eine bestimmte verpflichtete Person zustehen können. Sie werden den Vermögensrechten entgegengesetzt, welche Jemand an Sachen hat und die man deswegen dingliche Rechte nennt, während jene auch mit dem Namen persönliche Rechte oder Foderungen bezeichnet werden. Zu diesen Foderungsrechten zählt man nicht nur alle Verbindlichkeiten an sich, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Erfüllung verweigert wird oder nicht, sondern auch alle Klagen (s.d.), indem jede Klage wegen der dabei vorausgesetzten Verletzung eines uns zustehenden Rechtes sich als eine Foderung gegen den Verletzer darstellt. Unter Obligation versteht man nämlich nicht blos das zwischen zwei Personen bestehende Rechtsverhältniß, vermöge dessen die eine, der Gläubiger, von der andern, dem Schuldner, ein bestimmtes Geben, Thun und Leisten zu fodern berechtigt ist, sondern auch die Thatsache, [319] wodurch eine solche Foderung begründet wird, z.B. einen Kauf, ein Darlehn u.s.w., und endlich auch die darüber ausgestellte Urkunde. Diese letztere Bedeutung des Wortes ist sogar im gewöhnlichen Leben noch enger begrenzt und man versteht hier unter Obligation in der Regel nur ein schriftliches Bekenntniß über eine vorhandene Geldschuld, ein Schuldbekenntniß, einen Schuldschein. (S. Darlehn.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 319-320.
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