Porteur

[537] Porteur heißt Träger, wenn aber dieser franz. Ausdruck in Bezug auf Wechsel, Schuldverschreibungen oder Creditbriefe, Actien und Staatspapiere gebraucht wird, so viel wie Inhaber oder Vorzeiger. Ein au porteur lautendes Document der Art ist ein solches, in welchem kein Inhaber namentlich bezeichnet ist, sondern das unter gewöhnlichen Verhältnissen an Jeden ausgezahlt werden kann, der es vorzeigt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 537.
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