Rechnungsablegung

[637] Rechnungsablegung ist ein Jeder, der fremdes Vermögen zur Verwaltung oder sonstigen Vertretung in Händen oder für Andere Geschäfte zu besorgen hat, den Eignern und als solche Betheiligten schuldig. Es gehört dazu Nachweisung der Verwaltung überhaupt, sowie ein Verzeichniß von Einnahme und Ausgabe und Auslieferung des etwaigen Überschusses, begleitet von den dazu gehörigen Quittungen und andern Rechnungsbelegen. Kommt es über eine abgelegte Rechnung zu Streitigkeiten, so hat der Rechnungsführer die Ausgabeposten, der Gegner aber die Einnahmen nachzuweisen. Erlaß der Rechnungsablegung überläßt dem Rechnungsführer keineswegs den etwa in seinen Händen gebliebenen Überschuß, dessen Betrag oder Nichtvorhandensein er vielmehr eidlich angeben muß, während dem Gegentheile der Beweis gestattet wird, daß er den Überschuß zu gering angezeigt habe.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 637.
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