Schub

[111] Schub nennt man eine policeiliche Maßregel, deren man sich bedient, um Bettler, Landstreicher, liederliches und faules Gesindel u. dergl. nach ihrem Heimatsorte zurück zu bringen. Es gilt nämlich die allgemeine Rechtsregel, daß der Geburtsort eines Menschen zunächst die Verpflichtung hat, für ihn Sorge zu tragen, ihm Unterhalt zu geben, wenn er außer Stand ist, sich solchen selbst zu verschaffen, sowie ihn zur Arbeit anzuhalten, wenn er sich dem Laster des Müßigganges ergeben hat und Andern zur Last fällt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 111.
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