Suggestivfragen

[329] Suggestivfragen nennt man bei Verhören solche verfängliche. Fragen des Richters an den zu Verhörenden, bei denen die Thatsachen, welche man zu hören wünscht, schon hinein gelegt sind. Da sie dem Princip des Rechtes nicht angemessen sind, so kann ihnen auch keine Beweiskraft zuerkannt werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 329.
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