Tödtlichkeit

[446] Tödtlichkeit oder Lethalität ist die Eigenschaft einer einem Lebenden zugefügten Verletzung, nach welcher diese als Ursache des bevorstehenden oder bereits eingetretenen Todes zu betrachten ist. Sie ist also ein Gegenstand der gerichtlichen Medicin und von der höchsten Wichtigkeit, indem häufig von dem Urtheil des gerichtlichen Arztes oder Wundarztes, ob eine Verletzung lethal sei, die Bestrafung eines Verbrechers abhängig ist. Die Entscheidung ist in vielen Fällen ungemein schwierig, indem häufig mehre Ursachen zur Herbeiführung des Todes zusammenwirken. Man unterscheidet im Allgemeinen unbedingt tödtliche und zufällig tödtliche Verletzungen. Zu jenen rechnet man Zerstörung des ganzen Körperbaues, Verletzung einzelner zum Leben unentbehrlicher Theile, welche die Thätigkeit dieser Theile aufheben, Verwundungen, welche eine unaufhaltsame Ergießung zum Leben nöthiger Säfte zur Folge haben, Verletzungen, welche eine unheilbare Schwächung und Lähmung des Nervensystems zur Folge haben, u.a. Zu den zufällig tödtlichen Verletzungen gehören alle diejenigen, welche nur darum den Tod herbeigeführt haben, weil nicht schnell genug ärztliche Hülfe herbeigeschafft wurde, sowie die, welche nur wegen einer besondern (krankhaften) Beschaffenheit des verletzten Individuums den Tod nach sich ziehen. Man hat diese letztern indeß auch zu den unbedingt tödtlichen Verletzungen gerechnet.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 446.
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