Usurpation

[547] Usurpation nennt das röm. Recht die Unterbrechung einer Verjährung, in allgemeiner und gewöhnlicher Bedeutung versteht man aber darunter jede widerrechtliche Besitzergreifung von einer fremden Sache, namentlich die gewaltsame Bemächtigung eines fremden Thrones oder Landes. Denjenigen, welcher sich eine solche Anmaßung erlaubt, nennt man Usurpator. Der von ihnen vertriebene und wieder eingesetzte Herrscher ist nicht verbunden, die von ihm vorgenommenen Regierungshandlungen genehm zu halten, sie sind an und für sich null und nichtig, auch erlöschen die vom Usurpator gegebenen Gesetze, wenn nicht das rechtmäßige Staatsoberhaupt sie ausdrücklich bestätigt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 547.
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