Verzug

[600] Verzug, nach dem Lateinischen mora, wird im Allgemeinen die Unterlassung einer Handlung genannt, zu welcher man an einem bestimmten Zeitpunkte verpflichtet war, sei dies, um eine Verbindlichkeit zu erfüllen, oder von Andern die Erfüllung einer Verbindlichkeit anzunehmen. Es kommt dies besonders bei Schuldangelegenheiten in Betracht, wo z.B. der Gläubiger, wenn er an dem bestimmten Termine seine Foderung nicht geltend machte, den Anspruch auf Vergütung von Zinsen wegen später erfolgter Zahlung (Verzugszinsen) verliert und noch andere Nachtheile erleiden kann. Auch hat der Schuldner in solchen Fällen das Recht, um sich seiner Verbindlichkeit gänzlich zu entledigen, [600] den schuldigen Geldbetrag für Rechnung und Gefahr des säumigen Gläubigers bei den Gerichten niederzulegen (zu deponiren). Der säumige Schuldner, welcher ohne rechtlichen Grund an dem bestimmten und bekannten Termine die Erfüllung seiner Verpflichtung unterläßt oder verweigert, muß von diesem Augenblicke für die Folgen der Nichterfüllung stehen und den verursachten Schaden sowie den verhinderten Gewinn ersetzen, also auch Verzugszinsen bezahlen. Überhaupt hat immer der eines Verzugs Schuldige, der Säumige, die daraus erwachsenden Nachtheile zu tragen, was auch in der sprüchwörtlich angewendeten lat. Redensart »periculum in mora«, beim Verzug ist Gefahr, ausgedrückt ist. Anders stellen sich die Verhältnisse, wenn Jemand ein Moratorium (s.d.) erlangt hat.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 600-601.
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