Veto

[602] Veto, d.h. ich verbiete, war der Ausspruch eines Volkstribuns der alten Römer, durch welchen er einen Beschluß des röm. Senats oder auch seiner Collegen für ungültig erklären konnte, wozu Jeder das Recht besaß. Man hat danach auch im neuern Staatsleben Veto die gesetzliche Befugniß genannt, durch erklärte Verweigerung seiner Zustimmung die Beschlüsse einer Versammlung unwirksam zu machen. Wird dadurch ein solcher Beschluß gänzlich beseitigt, so heißt das Veto ein absolutes oder unbedingtes, wird er jedoch nur bis auf Weiteres in der Ausführung gehemmt und müssen die Gründe dafür angeführt, ja kann bei Wiederholung desselben unter gewissen Umständen vielleicht seine Vollziehung nicht weiter verhindert werden, so ist blos ein [602] suspensives oder aufschiebendes Veto vorhanden. Nur ein solches hat z.B. der König von Schweden auf den Grund der Verfassung von Norwegen in diesem Lande auszuüben, in England dagegen hat zwar die Krone das unbedingte Veto gegen die Beschlüsse des Parlaments, allein es wird nicht mehr angewendet, sondern der König wechselt vielmehr seine Minister, sobald diese nicht mehr die Stimmen des Parlaments für sich haben. Seit der Mitte des 17. Jahrh. waren besonders die Reichstage des ehemaligen Königreichs Polen wegen des libertum Veto berüchtigt, kraft dessen jeder einzelne Landbote mittels der Erklärung Nie pozwalam, ich erlaube es nicht, jeden vom ganzen übrigen Reichstage gefaßten Beschluß umstoßen konnte.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 602-603.
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