Vorkaufsrecht

[626] Vorkaufsrecht. Im Allgemeinen wird darunter das Recht verstanden, den Besitzer einer Sache anhalten zu können, sie beim beabsichtigten Verkaufe derselben gewissen Personen zuerst anzutragen oder ihnen den Vorzug und Vorrang vor andern Käufern zu lassen. So besteht auf den Märkten mancher Orte zu Gunsten der Einheimischen ein Vorkaufsrecht, besonders für Lebensmittel, zufolge dessen auswärtige Einkäufer erst in spätern Stunden kaufen dürfen. In andern Beziehungen und namentlich beim Grundbesitze kann das Vorkaufsrecht auf einem Vertrage (conventionnelles) oder auf einer letztwilligen Verfügung (testamentarisches Vorkaufsrecht) beruhen, sowie gesetzlich eingeführt sein. Es kann bloßes Vorkaufs-oder Einstandrecht sein, welches nur in der Zeit ausgeübt werden kann, wo die Sache, an welcher es haftet, dem neuen Käufer noch nicht überliefert oder in Lehn gegeben worden ist, oder Retractrecht, welches die Befugniß verleiht, von dem Käufer die Sache gegen Vergütung des Kaufpreises und Ersatz des etwa auf dieselbe Verwendeten zurückzufodern. (S. Näherrecht.) Über die specielle Ausübung solcher Rechte bestimmen die Landesgesetze das Weitere.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 626.
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