Beihilfe

[174] Beihilfe, absichtliche Förderung der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat, wird nach dem Reichsstrafgesetzbuch dem Versuch gleich bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 174.
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