Eisern

[495] Eisern, in der ältern Rechtssprache s.v.w. für alle Zeiten oder unablösbar festgesetzt, z.B. eisernes Kapital, das stets zinsbar auf einem Grundstück stehen bleibt; eisernes Vieh oder Inventarium, das beständig bei einem Gute bleiben und im Fall des Abgangs durch neues ersetzt werden muß; beim Eisern-Vieh-Vertrag verpflichtet sich der Pächter eines Gutes, nach Ablauf der Pachtzeit eine gleiche Stückzahl von gleicher Qualität, wie er empfangen, zurückzugeben. Eiserner Bestand, im Militärwesen ein stets für den Notfall aufrecht zu erhaltender Vorrat.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 495.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika