Fracht

[602] Fracht, die Ladung eines Schiffs, Eisenbahn- oder Lastwagens, juristisch (Frachtlohn) die Gegenleistung für den Transport von Gütern auf Grund eines Land- und Seefrachtvertrags. Frachtgeschäft, der Vertrag, durch welchen sich jemand verpflichtet, den Transport von Sachen gegen Entgelt auszuführen, zerfällt in das Landfrachtgeschäft, d.i. den Transport auf dem Lande, auf Flüssen und Landseen, und in das Seefrachtgeschäft, d.i. den Transport auf der See und den großen Flußmündungen; letzteres bezieht sich wieder entweder auf einen Chartervertrag, bei dem der Befrachter den Schiffsraum oder einen Teil desselben zur Beladung enthält, oder auf einen Stückgütervertrag, bei dem die Disposition für die Unterbringung der Güter dem Verfrachter (Reeder, Schiffer) überlassen ist. Frachtführer, Frachter, wer gewerbsmäßig das Landfrachtgeschäft ausübt; Frachtbrief, eine vom Absender ausgestellte und dem Frachtführer übergebene Urkunde über den Inhalt des zwischen ihnen vereinbarten Frachtgeschäfts. Über Beförderung von Gütern und Personen auf Eisenbahnen enthält das Deutsche Handelsgesetzbuch (§§ 453-473), besondere Bestimmungen; der internationale Eisenbahnfrachtverkehr ist durch das Berner Übereinkommen vom 14. Okt. 1890 (s. Eisenbahnrecht) geregelt. – Vgl. Coermann (1901).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 602.
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