Meineid

[159] Meineid, eidliche Versicherung einer dem Schwörenden als unwahr bekannten Tatsache; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 153 fg.) mit Zuchthaus bis zu 10 J. und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, fahrlässiger M. mit Gefängnis bis zu 1 J. bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 159.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: