Notzucht

[288] Notzucht, Verbrechen dessen, der durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des außerehelichen [288] Beischlafs nötigt oder sie mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat, vom Reichsstrafgesetzbuch (§ 177) mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren bedroht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288-289.
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