Personenrecht

[381] Personenrecht (Jus personārum), der Inbegriff der Bestimmungen über die allgemeine Rechtsfähigkeit, wie sie sich mit Rücksicht auf Geschlecht, Alter und Gesundheit darstellt, endlich die Vorschriften über die Familienbeziehungen und Familienverhältnisse der Person.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 381.
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