Reichsbehörden

[508] Reichsbehörden, die Behörden, welche die Geschäfte des Deutschen Reichs führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten; an ihrer Spitze steht der Reichskanzler (s.d.). Oberste R. sind: das Auswärtige Amt, Reichsamt des Innern, Reichsmarineamt, das Reichsjustizamt mit dem Reichsgericht, Reichsschatzamt, Reichseisenbahnamt, Rechnungshof des Deutschen Reichs, Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, Reichspostamt, Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, Reichsmilitärgericht, Reichsbank, Reichsschuldenkommission.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 508.
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