Schenkung

[626] Schenkung (Donatĭo), die freiwillige Hingabe eines Vermögensteils einer Person (Donātor) an eine andere (Donatarĭus), entweder zu Lebzeiten (S. unter Lebenden) oder nach Ableben des Schenkers (S. auf den Todesfall oder von Todes wegen); bei letzterer (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 2301), als einer Abart der Vermächtnisse, muß der Schenker testierfähig sein, zu ersterer (§ 516) genügt die allgemeine Dispositionsfähigkeit. Für das Schenkungsversprechen ist gerichtliche oder notarielle Form erforderlich (§ 518). Pflichtwidrige S., S. des Erblassers, der gegenüber die Pflichtteilsberechtigten das Recht der Anfechtung haben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 626.
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