Uneheliche Kinder

[888] Uneheliche Kinder, außer der Ehe erzeugte Kinder, können durch spätere Heirat der Eltern zu ehelichen werden (Mantelkinder). Von rechtmäßig Verlobten erzeugte Kinder (Brautkinder) stehen nach kanonischem und gemeinem Recht den ehelichen gleich. Nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch (§ 1705) hat das U. K. gegenüber der Mutter und deren Verwandten die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes; das U. K. und sein Vater gelten nicht als verwandt, aber der Vater ist zum Unterhalt des U. K. verpflichtet. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das U. K. zu; diese wird von einem Vormund geübt; die Mutter kann aber zur Vormünderin bestellt werden. – Vgl. Jastrow (1900), Beringer (1903).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 888.
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