Untersuchungsrichter

[892] Untersuchungsrichter, der bei jedem Landgericht für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellte Richter (im Bedürfnisfalle auch mehrere), welcher in Strafsachen die Voruntersuchung zu eröffnen und zu führen hat. Bei den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen Strafsachen wird für den einzelnen Fall der U. vom Präsidenten aus der Zahl der Reichsgerichtsräte bestellt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 892.
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