Scara.

[53] Mit meiner Darstellung der Scara bin ich zu älteren, von EICHHORN, STENZEL, LORENTZ, BARTHOLD, PEUCKER vertretenen Anschauungen zurückgekehrt, die dann namentlich von WAITZ (D. Verf. IV, 514) und NITZSCH bekämpft worden sind und seitdem, obgleich von BALDAMUS energisch wieder aufgenommen, allgemein aufgegeben waren. WAITZ sagt: »daß es ganze Heerhaufen von königlichen Dienstmannschaften, wie man sagt, gegeben habe, manche Kriegszüge bloß mit solchen ausgeführt seien, ist eine Annahme, die sich nicht aufrecht erhalten läßt.« Ich denke umgekehrt, es ist nicht eine Annahme, sondern eine sachlich wie sprachlich sicher nachweisbare Tatsache.

Daß es Kriegsmannschaften in ziemlicher Anzahl an den Höfen stets gegeben hat, kann von vornherein keinem Zweifel unterliegen und ist quellenmäßig bezeugt. In der Hofordnung Adalhards (826), die uns in einem Auszuge Hinkmars erhalten ist,53 wird dargelegt, wie für die Menschenmenge, die stets am Hofe vorhanden sei, gesorgt werde. Die Krieger, die keinen Dienst haben, werden abwechselnd von ihren Kapitänen verpflegt; die Knechte (Knappen) und Vasallen der Großen am Hofe werden von ihren Herren versorgt, so daß sie ohne Raub und Diebstahl leben können.

27. Et ut illa multitudo quae in palatio semper esse debet, indeficienter persistere posset, his tribus ordinibus fovebatur. Uno videlicet, ut absque ministeriis expediti milites, anteposita dominorum benignitate et sollicitudine, qua nunc victu, nunc vestitu, nunc auro, nunc argento, modo equis vel caeteris ornamentis interdum specialiter,[53] aliquando prout tempus, ratio et ordo condignam potestatem administrabat, saepius porrectis, in eo tamen indeficientem consolationem necnon ad regale obsequium inflammatum animum ardentius semper habebant: quod illos praefati capitanei ministeriales certatim de die in diem, nunc istos, nunc illos ad mansiones suas vocabant et non tam gulae voracitate, quam verae familiaritatis seu dilectionis amore, prout cuique possibile erat, impendere studebant; sicque fiebat, ut rarus quisque infra hebdomadam remaneret, qui non ab aliquo huiusmodi studio convocaretur.

28. Alter ordo per singula ministeria discipulis congruebat, qui magistro suo singuli adhaerentes et honorificabant et honorificabantur locisque singuli suis, prout opportunitas occurrebat, ut a domino videndo vel alloquendo consolarentur. Tertius ordo item erat tam maiorum quam minorum in pueris vel vasallis, quos unusquisque, prout gubernare et sustentare absque peccato, rapina videlicet vel furto, poterat, studiose habere procurabant. In quibus scilicet denominatis ordinibus absque his, qui semper eundo et redeundo palatium frequentabant, erat delectabile, quod interdum etnecessitati, si repente ingrueret, semper sufficerent; et tamen semper, ut dictum est, major pars illius propter superius commemoratas benignitates cum jucunditate et hilaritate prompta et alacri mente persisterent.

Die am Hofe lebenden Kriegsmänner erscheinen auch in dem Aufgebot Kaiser Lothars gegen Corsica vom Jahre 825;54 hier wird unterschieden zwischen den »dominici vasalli qui austaldi sunt et in nostro palatio frequenter serviunt« und den anderen, »qui in eorum proprietate manent.«

Für die am Hofe verpflegten (nicht auf eigener Lehnshufe sitzenden) Krieger werden in den Quellen häufig die Namen scara, scarii, scariti gebraucht. Wenn der Frankenkönig seine »Scharen« als Besatzungen in Städte und Burgen legt, die er sichern will, so können das nicht Aufgebote von belehnten Vasallen sein, da solche Vasallen nach Ablauf einer gewissen Frist wieder nach Hause wollen. (Francos misit Aquitaniam continendo, similiter et in Bituricas Francorum scaram conlocavit und »perfecta supradicta castella et disposita per Francos scaras resedentes et ipsa custodientes«.55)

In dem Kampfe zwischen Pippin und Waisar von Aquiatanien unterscheidet der Fortsetzer Fredegars »rex Pippinus in quatuor partes comites suos, scaritos et leudibus suis ad persequendum Waiofarium[54] transmissit«. Wie man auch die Stelle auslegen mag, deutlich ist, daß zwischen den scariti und den leudes unterschieden wird.56

Ebensowenig kann es sich um Lehnsaufgebote handeln, wenn Karl d. Gr. 803 seine »Scharen« ausschickt in die Umgegend, wo es angebracht schien, ohne einen eigentlichen Krieg zu führen (sine hoste fecit eodem anno, excepto quod scaras suas transmisit in circuitu, ubi necesse fuit.)57

Als Karl der Große 804 die Sachsen aus dem Gau Wigmodia in eine andere Gegend verpflanzt, läßt er sie durch seine »Scharen« (misit scaras suas ... ut illam gentem foris patriam transduceret) geleiten.58

In einer Urkunde über Teilung des Herzogtums Benevent vom Jahre 85159 wird dem einen Kontrahenten wie dem andern zugestanden, daß er mit seinem Heer und seiner Scara durch sein Land ziehen dürfe (vos vestrumque populum liceat per terram meam transire contra illos hostiliter et cum scara, ad vindicandum absque homicidio vel incendio et depraedatione seu zala de populo et terra mea et oppressione castellorum portionis meae, excepta erba et ligna et aqua, quos vobis non negabimus).

Als Kaiser Arnulph im Jahre 894 Bergamo belagerte, erwähnen die Annalen von Fulda, daß die milites palatini unter den Augen ihres Herrn mit besonderer Anstrengung gekämpft hätten.60

Ein Bischof läßt einmal einen Mann verhaften durch einen »ostiarius vel scario«,61 der im Fortgang der Erzählung »vasallus« genannt wird.

Karl der Kahle hatte (869) einen Konflikt mit dem Bischof Hinkmar von Laon, der sich weigerte, einer Vorladung des Königs Folge zu leisten; da sandte dieser eine »Schar« aus, um ihn mit Gewalt vorzuführen (scaram ex quamplurimis comitibus regni sui confectam Laudanum misit, ut ipsum episcopum ad eum violenter perducerent).62

Einmal, 877, erscheinen die scariti kurzweg als die Umgebung, das Gefolge eines Pfalzgrafen, nicht bloß als gemeine Kriegsknechte. Es wird vorgeschrieben, daß, falls der Pfalzgraf verhindert sei, an seiner[55] Stelle »unus eorum, qui cum eo scariti sunt« die Gerichtssitzungen abhalte.63

Selbst wenn man meinen sollte, daß eine oder die andere dieser Stellen auch noch eine andere Auslegung zulasse, so bleiben doch immer genug, um zu beweisen, daß es in der karolingischen Zeit an den Höfen Bewaffnete gab, die sowohl für kriegerische wie für polizeiliche Zwecke verwendet wurden und neben anderem auch mit dem Worte »scara« und seinen Ableitungen bezeichnet wurden.

Diese Tatsache wird nicht dadurch wieder aufgehoben, daß nun das Wort scara mit seinen Ableitungen auch in anderen Bedeutungen, nämlich einfach als »Heerschar«, »Heer«,64 und dann wieder als »Dienst« oder »Leistung« vorkommt, die gewissen Bauerhöfen oder Familien als Last aufliegt.65 Im Gegenteil, gerade diese Verzweigung des Wortsinns ergibt einen neuen Beweis für die Wurzel.

WAITZ hat sich damit begnügt, daß auf der einen Seite das Wort Scara überhaupt »Heerhaufen, kleinere oder größere, mitunter auch ganze Heere bezeichnete, ohne Rücksicht auf besondere Bildung oder Zusammensetzung«, und auf der anderen »eine ganz andere Bedeutung« habe, nämlich »Leistung abhängiger Leute gegen ihren Herrn«, im besonderen Boten- und Geleitsdienst.66 Wie ist es gekommen, daß dasselbe Wort einen so verschiedenen Sinn annehmen konnte? Unsere Auffassung gibt die Antwort auf die Frage: der Urbegriff ist der Dienst des Kriegsknechts, die starke bewaffnete Hand zu steter Verfügung im Hause des Herrn. Von hier aus kommt man auf der einen Seite zur »Kriegsschar« und endlich zu dem ganz allgemeinen Begriff »Heer«; denn da nicht nur am königlichen[56] Hofe solche Kriegsknechte gehalten wurden, sondern auch jeder einzelne Graf, Bischof oder Abt über eine gewisse Anzahl verfügte, so bildeten sie in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Teil des Heeres-Aufgebots67 und es war möglich, daß kleinere Expeditionen von ihnen allein ausgeführt wurden, ohne daß man belehnte oder angesessene Vasallen einberief.

An vielen anderen Stellen, wo die Scharmänner in kriegerischer Verwendung auftreten, ist es deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, ob es sich um vasallitische Aufgebote oder um die von uns ins Auge gefaßten Hauskrieger oder, um den dänischen Ausdruck zu gebrauchen, Hauskerle handelt. Da diese Hauskerle aber auch Dienste als bewaffnetes Geleit, als Wachmänner, Kuriere, Türhüter, Polizisten taten, so übertrug sich die Bezeichnung auf alle diese Dienste, auch wenn sie nicht von solchen fest angestellten Bediensteten getan, sondern von ansässigen Leuten als Leistungen beansprucht und Familien oder Höfen als dauernde Lasten auferlegt wurden. Hält man die Leistung, den Botendienst oder sonst was für das Ursprüngliche, so ist nicht abzusehen, wie das Wort zu der Bedeutung »Heer« gekommen sein soll; hält man die Bedeutung »Heer« für das Ursprüngliche, so ist nicht abzusehen, wie etwa die Verpflichtung, mit einem Schiff zweimal im Jahr bis nach St. Goar oder Duisburg zu fahren, die einem Bauern des Klosters Prüm auferlegt wird,68 als »Scara« bezeichnet werden kann.

Am nächsten ist der richtigen Auffassung gekommen BALDAMUS »Das Heerwesen unter den späteren Karolingern«, S. 69 ff., wo auch die einschlagenden Quellenstellen gesammelt sind. Nur insofern möchte ich ihm nicht zustimmen, als er den Schutz- und Polizeidienst als die Grundbedeutung der Scara ansehen will, von einer »Verquickung« des Polizei- und Heerwesens spricht und den Übergang darin findet, daß die Polizeimannschaft als ein Teil des Heeres angesehen wurde. Es handelt sich nicht um eine Verquickung zweier verschiedener Funktionen: das Polizeiliche ist nicht das Ursprüngliche, an das sich das Kriegerische erst angesetzt hat, sondern es liegt ein ursprünglicher, durchaus einheitlicher Begriff zugrunde, der Begriff der starken Hand, die ebensowohl innere wie äußere Gegner zu bezwingen hat. Das Gefolge, was der alte germanische Princeps um sich hatte, »in bello praesidium in pace decus«, diente ihm natürlich auch im Frieden nicht bloß ideell zur Erhöhung des Ansehens, sondern auch praktisch zur Durchsetzung und Erhaltung seiner Autorität. Die Scharwache ist dasselbe, nur auf viel tieferer sozialer Stufe; die Gefolgsmänner sind die Bankgesellen ihres Herrn, die Scharwächter sind viel zahlreichere gemeine Kriegsknechte, zum großen Teil[57] natürlich Unfreie, die Nachfolger der pueri in der Merowingerzeit und die Vorläufer der Ministerialen in den nachfolgenden Jahrhunderten, wobei man natürlich die Nachfolge nicht als Identität aufzufassen hat, denn zur Ministerialität gehört wenigstens nach der herrschenden Annahme als wesentliches merkmal die Unfreiheit, was von der Scharmannschaft weder zu beweisen noch anzunehmen ist. Der Prozeß, den wir in der späteren Zeit beobachten, daß auf der einen Seite die Unfreiheit der Ministerialien immer lockerer und inhaltloser wird und auf der anderen Seite freiwillig freie Männer sich ihrer Freiheit begeben und in dieses Verhältnis eintreten, wird schon sehr viel früher begonnen haben, als wir in den Quellen direkt feststellen können. Wenn BALDAMUS daher die Ableitung der Ministerialen aus den Scharmännern direkt bestreitet, so hat er insofern gewiß recht, als die Scharmänner nicht begrifflich Unfreie waren. Aber das Moment der Freiheit und Unfreiheit ist in diesen Institutionen nicht das Einzige und nicht das Entscheidende. Dieses Entscheidende ist das Kriegshandwerk im unmittelbaren Dienste eines Herrn. Substantiell sagt Baldamus im Grunde dasselbe; die Differenz zwischen uns, die etwa noch bleibt, liegt nur in der Formulierung und im Ausdruck.

Z. 2. Aufl. Eine gewisse Analogie in umgekehrter Richtung bietet, daß, wie jetzt im 4. Bd. dieses Werks nachgewiesen ist, das Wort »Landsknecht« ursprünglich einen Polizisten bedeutete und sich von hier aus auf das Kriegertum übertragen hat.[58]

Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1923, Teil 3, S. 53-59.
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