14. Juda ben Tabbaïs und Simon ben Schetachs Verordnungen.

[707] Eine alte Boraita stellt drei Anordnungen (תונקת) der genannten Autoritäten zusammen: die Sicherstellung der für die Frau ausgesetzten Summe auf das Vermögen des Ehemannes, die Einrichtung von Schulen und endlich die gesetzliche Gleichstellung von Glasgeräten mit Metallgeräten in bezug auf levitische Unreinheit. (Jer. Ketubbot VIII. Ende): 'ג חטש ןב ןועמש ןיקתה תוקוניתה 'יהישו ותשא תבותכב ןתונו אשונ םדא אהיש םירבד תיכוכז ילכל האמוט ןיקתה אוהו רפסה תיבל ןיכלוה. Wenn gleich hier nur Simon ben Schetach genannt wird, war ohne Zweifel auch Juda ben Tabbaï dabei beteiligt; bei der letzten Verordnung wird sein Name ausdrücklich genannt. Gehen wir auf diese zuerst ein, weil sie ein kulturhistorisches Moment enthält. Während ein Amora des vierten Jahrhunderts die Verordnung in betreff der Glaswaren auf vormakkabäische Autoritäten zurückführt, schreibt es ein anderer Juda ben Tabbaï zu: ןב יסויו הדירצ שיא רזעוי ןב יסוי ... אריעו 'ר רמא .תיכוכז ילכ לעו םימעה ץרא לע האמוט ורזג םילשורי שיא ןנחוי יאבט ןב הדוהי רמא הנוי 'ר (das. Sabbat I. p. 3 d; Pessachim I. p. 27 d). Diesen Widerspruch wollen einige ausgleichen und meinen, diese Anordnung wäre allerdings älter, aber Juda ben Tabbaï (und Simon ben Schetach) hätten sie, weil sie in Vergessenheit geraten war, wieder aufgefrischt – eine schlechte Harmonistik. Der babylonische Talmud, der hierin minder gut unterrichtet war, nimmt jene nur von einem Amora herangebrachte Relation für eine Boraita und registriert sie als historisch ein (Sabbat 14 b, 17 b). Nach einer andern Relation wäre diese Bestimmung gar erst 80 Jahre vor der Tempelzerstörung eingeführt worden. Aber die Lesart: ורזג תיבה ברח אלש דע הנש 'פ תיכוכז ילכ לע האמוט fehlt in alten Codices, wie Serachja Halevi in seinem Werke Maor bemerkt: ןיאש םירפס שיו תיכוכז ילכ לע הנש 'פד אה ןהב בותכ (bei Alfassi zu Sabbat). Sieht man auf die politische Zeitlage, welche diese Verordnung voraussetzt, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß sie nicht vorhasmonäisch [707] sein kann. Glasfabrikate mit metallenen gesetzlich gleichstellen, setzt einen häufigen Gebrauch derselben voraus. Sie müssen also in jeder nur einigermaßen wohlhabenden Haushaltung angetroffen worden sein. In der Zeit des Jose ben Joëser, d.h. in der vorhasmonäischen, hatte Judäa aber keineswegs einen so hohen Grad von Wohlstand erreicht, daß der Luxus des Glases alltäglich geworden sein sollte; wohl aber läßt es sich in der nachhasmonäischen Zeit denken, als Kriegsbeute, ungestörter Landbau, ungehemmter Betrieb und Ausfuhrhandel den Wohlstand gehoben hatten. Als Judäa später von den Römern ausgesogen war, wurde Glas wieder ein so seltener Artikel in der Haushaltung, daß das Sprüchwort galt: wer sein Vermögen verschleudern will, soll Glasgeräte in seinen Haushalt einführen. So dürfte wohl die Annahme gerechtfertigt sein, daß Juda ben Tabbaï zugleich mit Simon ben Schetach die levitische Anordnung bezüglich der Glasfabrikate eingeführt habe. – Nehmen wir auch zugleich von dem Ergebnis Akt, daß, wenn bei Verordnungen der eine der beiden Synhedristen genannt wird, der andere stillschweigend mit inbegriffen gemeint ist. So wird im babylonischen Talmud die Bestimmung, daß verunreinigte Metallgeräte nach der Überschmelzung ihren unreinen Charakter behalten, auf Simon ben Schetach allein zurückgeführt (14 b, 17 b), während der jerusalemische (Sabbat I. p. 3 d) sie von diesem und Juda ben Tabbaï zugleich ausgehen läßt: ןב הדוהי תוכתמ ילכ לע האמוט ורזג חטש ןב ןועמשו יאבט. Es bezieht sich auf den Vorfall im Hause der Königin Salome Alexandra bei der Hochzeit ihres Sohnes (o. S. 706). – Die zweite Anordnung für das Schulwesen hat nicht minder eine kulturhistorische Wichtigkeit. Der für historische Erinnerungen sich interessierende Babylonier Rab hatte noch eine Erinnerung von der allmählichen Ausbildung des Schulwesens. Er tradiert: Zuerst, d.h. wohl in der biblischen Zeit, war der Unterricht der Jugend dem Vater überlassen, wobei diejenigen Knaben vernachlässigt wurden, die verwaist waren, oder deren Vater ungelehrt war. Später war eine Art Hochschule in Jerusalem eingerichtet, noch später sind Schulen in jeder größeren Stadt, welche den Mittelpunkt eines kleinen Kreises bildete, eingeführt worden, was eben von Simon ben Schetachs Zeit gilt, bis der Hohepriester Josua ben Gamala wenige Jahre vor der Auflösung des Staates für allgemeine Einführung von Schulen sorgte. Die Schulen, die Simon ben Schetach angeordnet hat, beschränkten sich also bloß auf die Kreisstädte. – Auch der erste Punkt, die Ketubba, hat eine Art historische Entwickelung durchgemacht. Die Bestimmung, daß der Gatte der geschiedenen Frau eine gewisse Summe zu zahlen habe, ist ohne Zweifel uralt und war gegen die Überhandnahme von Ehescheidungen gerichtet. Die Boraita, welche diese Verhältnisse tradiert, findet sich in Babli (Ketubbot 82 b) und Jeruschalmi (c. VIII. Ende), aber in wenigen Punkten differierend. Stellt man beide Relationen zusammen, so würden sie folgendermaßen lauten: לצא התבותכ תחנומ התיה הנושארב לצא התבותכ אהתש וניקתה השרגל ויניעב הלק התיהו היתובא תורעקו תוסוכ ותשא תבותכב חקול םדא אהיש וניקתהו ... הלעב הל רמוא הילע סעוכ היהשכ ןיידעו ]... בהזו ףסכ לש תויוחמתו תבותכב ןתונו אשונ םדא אהיש וניקתהו ורזח [יכלו ךתבותכ ילט יסכנ לכ הל בתוכ אהיש ןקתו חטש ןב ןועמש אבש דע ותשא התבותכל ןיארחא. Ebenso (Sabbat 14 b, 17 b): ןב ןועמש השאל הבותכ ןקת חטש. Es geht daraus hervor, daß die eigentliche Schuldverschreibung für die Frau und überhaupt der Name הבותכ erst aus Simons Zeit datiert. Auf das Deponieren in der frühern Zeit paßt der Name Ketubba durchaus nicht. Die Spätern übertrugen jedoch diese Benennung auf das frühere durchweg verschiedene Verhältnis und bezeichnen mit הבותכ auch die Summe. – Diese Schuldverschreibung der Ehepakten [708] kommt auch im Buche Tobias (7, 14) unter dem Namen συγγραφἠ vor. Bei der Verheiratung des jüngern Tobias mit der Sara, Tochter Raguels, welche nach dem Gesetze Moses: κατὰ τὸν νόμον Μωϋοέως geschehen soll, wird eine Rolle genommen, ein Schriftstück ausgefertigt und versiegelt; συγγραφὴν βιβλίου συνοικἠοεως = הבותכ רפס.

Andere Verordnungen, die sicherlich derselben Zeit angehören, werden zwar nicht ausdrücklich auf Juda ben Tabbaï und Simon ben Schetach zurückgeführt, gehören ihnen aber ohne Zweifel an, da beide Synhedristen eine durchgreifende Restauration ins Werk zu setzen hatten. So gingen ohne Zweifel von denselben die Bestimmungen über das solenne Begehen antisadducäischer Religionsbestimmungen aus, wobei es darauf ankam, den Sadducäismus in der öffentlichen Meinung zu diskreditieren: םיקודצ לש ןבלמ איצוהל ידכ oder רבדל יפמופ תושעל. Von einer derartigen Demonstration gegen den Sadducäismus, der Hinrichtung eines als falsch überführten Anklägers auf Mord, sagt Juda ben Tabbaï mit eigenen Worten, er habe sie in dieser Absicht vollstrecken lassen: לש ןבלמ איצוהל ידכ םיקודצ (Makkot 5, 6). Von derselben Art war das pomphafte Begehen bei der Ernte der Garbe für das Speiseopfer des Omer (רמועה תריצק Makkot 5, 6), ferner bei den Ritualen der roten Kuh (Para 3, 7), ganz besonders beim Wasserschöpfen für die Wasserlibation am Hüttenfeste (הבאושה תיב תחמש), endlich beim Einsammeln der halben Sekel für die Tempelbedürfnisse (Schekalim 3, 3). Das Scholion zu Megillat Ta'anit (o. S. 569) bemerkt ausdrücklich, daß die Verpflichtung, eine Beisteuer von einem halben Sekel für die allgemeinen Opfer zu liefern, erst nach dem Siege über die Sadducäer eingeführt wurde: םהילע ורבגשכו ןהילקש ןילקוש והיש וניקתה (םיקודצה תא) םוחצנו (םישורפה) רובצ לשמ ןיברק ןידימת ויהו הכשלב ןתוא ןיחינמו. Diese Notiz ist gewiß echt historisch. Also erst nach dem Siege über die Sadducäer, d.h. unter Alexandra, wurde diese Verordnung eingeführt. – Der Verbesserung der Rechtspflege scheinen Juda ben Tabbaï und sein Kollege ebenfalls große Aufmerksamkeit zugewendet zu haben. Darauf führt Simons Sentenz in Abot (1, 6) »Forsche die Zeugen vielfach aus« הוה םידעה תא רוקחל הברמ, und der Ausspruch von dessen Sohne, als dieser darauf bestand, der Verurteilung gemäß zum Richtplatz geführt zu werden, obwohl die Zeugen selbst die Aussage gegen ihn widerrufen hatten. Man darf den Ausdruck nicht übersehen, dessen sich Simons Sohn bei dieser Gelegenheit bediente: »Wenn du«, sprach er zum Vater, »das Heil Israels begründen willst, so nimm keine Rücksicht auf mein Leben«; יתוא השע ,ךדי לע העושת אבל תשקב םא אבא הפוקסאכ (Jerusch. Sanhedrin I, 5 p. 23 b). Augenscheinlich bezieht sich Simons Sentenz, umsichtig beim Zeugenverhör zu sein, »damit sie nicht aus den Fragen des Richters lernen sollten, ihren Lügen einen Schein von Wahrheit zu geben«, auf diesen traurigen Vorfall des Justizmordes an seinem Sohne. Es würde sich daraus ergeben, daß die Ausdehnung des Zeugenverhörs auf die näheren Umstände, die in der talmudischen Prozeßterminologie תוקידב (Synhedr. 40 a) heißen von Simon ben Schetach und seinem Genossen eingeführt worden ist. Darauf beruht zum Teil die Tendenz des Buches Susanna, um die Notwendigkeit strenger Zeugeninquisition augenscheinlich zu machen107.

Auch die Volksfeier am Holzfeste (ןברק לש ט"י םיצע), welche zu den heitersten gezählt wird (Ta'anit 26b), war wohl eine antisadducäische Demonstration[709] und stammt aus dieser Zeit (o. S. 572). Die talmudischen Quellen kennen die Veranlassung dieses Volksfestes nicht mehr genau. Einige beziehen zwar das Holzfest mit Recht auf das Aufhören des Verbotes, Holz in den Tempel zu bringen (לארשי ולעי אלש לגרל hat wohl hier nur diese Bedeutung); allein von wem dieses Verbot ausgegangen war, darin widersprechen sich die talmudischen Quellen. Jer. bezieht es auf Jerobeam I. (Jerusch. Ta'anit IV. 6, p. 68): והמ ןב םעברי בישוהש העשב אלא ?תועיצק יעצוק ינבו ילע יבנוג םילשוריל תולעל ןיחינמ ויה אלו םיכרדה לע תואסדרפ טבנ. Die Tosefta (c. 3) und das Scholion zu Megillat Ta'anit (c. 5) lassen dagegen das Verbot der Holzspenden von den »Königen Griechenlands« ausgehen: םיכרדה לע תואטסורפ ןוי יכלמ ובישוהו, was gewiß unhistorisch ist. Der babylonische Talmud läßt merkwürdigerweise die Dynastie, von welcher dieses Verbot ausgegangen sein sollte, ganz unbestimmt, er setzt einfach dafür eine Regierung: תוכלמה הרזג תחא םעפש םילשוריל םירוכב ואיבי אלשו הכרעמל םיצע ואיבי אלש הריזג (Ta'anit 28 a). Das Auslassen der Dynastie ist keineswegs durch die Zensur entstanden, denn dieselbe L.-A. findet sich auch in der unzensierten Ausgabe. Alle an dieser Stelle angegebenen Tatsachen können aber ihre historische Richtigkeit haben, wenn man das Verbot auf Alexander Jannaï bezieht, der in seinem Haß gegen das Pharisäertum soweit gegangen sein mag, geheiligte Bräuche, wie die Holzspenden für den Altar, zu untersagen. Dabei mögen einige pharisäisch fromme Familien, die gewöhnt waren, alljährlich Holz zu liefern, eine fromme List ersonnen haben, das Holz in Jerusalem einzuschmuggeln. Als das Verbot mit der Regierung Alexanders sein Ende erreicht hatte, und man wieder den Brauch fortsetzen durfte, mag wohl ein besonders wichtiger Tag, der 15. Ab, für das Holzliefern (vgl. o. S. 572) eine höhere Bedeutung erhalten haben und zum Volksfeste erhoben worden sein. Das Volksfest mit dem Tanzen junger Mädchen und Wettgesang mag wohl noch einen anderen Anlaß gehabt haben. Volksfeste bewahren nur selten mit historischer Treue ihren ursprünglichen Charakter.


Quelle:
Geschichte der Juden von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart. Leipzig 1906, Band 3.2, S. 707-710.
Lizenz:
Faksimiles:
707 | 708 | 709 | 710
Kategorien:

Buchempfehlung

Holz, Arno

Papa Hamlet

Papa Hamlet

1889 erscheint unter dem Pseudonym Bjarne F. Holmsen diese erste gemeinsame Arbeit der beiden Freunde Arno Holz und Johannes Schlaf, die 1888 gemeinsame Wohnung bezogen hatten. Der Titelerzählung sind die kürzeren Texte »Der erste Schultag«, der den Schrecken eines Schulanfängers vor seinem gewalttätigen Lehrer beschreibt, und »Ein Tod«, der die letze Nacht eines Duellanten schildert, vorangestellt. »Papa Hamlet«, die mit Abstand wirkungsmächtigste Erzählung, beschreibt das Schiksal eines tobsüchtigen Schmierenschauspielers, der sein Kind tötet während er volltrunken in Hamletzitaten seine Jämmerlichkeit beklagt. Die Erzählung gilt als bahnbrechendes Paradebeispiel naturalistischer Dichtung.

90 Seiten, 5.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Große Erzählungen der Frühromantik

Große Erzählungen der Frühromantik

1799 schreibt Novalis seinen Heinrich von Ofterdingen und schafft mit der blauen Blume, nach der der Jüngling sich sehnt, das Symbol einer der wirkungsmächtigsten Epochen unseres Kulturkreises. Ricarda Huch wird dazu viel später bemerken: »Die blaue Blume ist aber das, was jeder sucht, ohne es selbst zu wissen, nenne man es nun Gott, Ewigkeit oder Liebe.« Diese und fünf weitere große Erzählungen der Frühromantik hat Michael Holzinger für diese Leseausgabe ausgewählt.

396 Seiten, 19.80 Euro

Ansehen bei Amazon