Vormittagssitzung.

[7] DR. HANS LATERNSER, VERTEIDIGER FÜR GENERALSTAB UND OBERKOMMANDO: Ich werde das Gericht nur zwei Minuten in Anspruch nehmen. Mir ist gestern nach Abschluß der Vernehmung des Zeugen Schreiber eine schriftliche Mitteilung zugegangen, daß erstens die Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Bakteriologie ausdrücklich befehlsgemäß auf Abwehr beschränkt waren, und daß zweitens eine Anregung der Heeressanitätsinspektion im Herbst 1943, alle Mittel zu einem Angriff auszuschöpfen durch das OKW und insbesondere durch den Feldmarschall Keitel eine strenge Ablehnung erhielt mit dem Hinweis, daß dies verboten sei und auf keinen Fall in Frage komme.

Das entnehme ich aus einem Brief, der mir gestern auf den Tisch gelegt wurde und den ich gestern abend erst gelesen habe.

Diese beiden Punkte, die ich hiermit ausdrücklich unter Beweisstelle, kann bezeugen der Oberst im Generalstab, Birkhoff, der sich zur Zeit im Lager in Dachau befindet. Ich beantrage, diesen Zeugen zu vernehmen und ihn dem Zeugen Schreiber gegenüberzustellen.

Ich vermute sogar, daß dieser Offizier derjenige Oberst ist, der den Vorsitz in dieser geheimen Besprechung, die von dem Zeugen Schreiber zitiert worden ist, geführt hat. Der Zeuge befindet sich in Dachau. Er könnte morgen hier erscheinen. Die Vernehmung würde durch mich höchstens 20 Minuten in Anspruch nehmen. Ich halte die Erhebung dieses Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung für unbedingt erheblich. Ich habe den Antrag schriftlich dem Gericht formuliert.


DER VORSITZENDE, LORD JUSTICE SIR GEOFFREY LAWRENCE: Der Gerichtshof wird Ihren Antrag in Erwägung ziehen. Vielleicht sollte der Gerichtshof hören, ob die Anklagebehörde irgend etwas auf diesen Antrag zu erwidern hat. Der Gerichtshof möchte auch den Bericht und den Brief sehen, auf den sich Dr. Laternser bezieht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Einen Augenblick bitte, Euer Lordschaft, bis ich mit Oberst Smirnow gesprochen habe.


VORSITZENDER: Gewiß.


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Der Brief ist von General Warlimont, der sich zur Zeit in Nürnberg befindet. Er hat diesen [7] Brief am 23. August geschrieben hier in Nürnberg, und dieser Brief ist mir gestern zugegangen. Er lag, nachdem ich von der Vernehmung nach oben kam, auf meinem Tisch; ich habe ihn in meine Mappe gepackt, ohne ihn vorher zu lesen, und gestern von ihm Kenntnis genommen, als ich nach Hause gekommen war. Ich darf vielleicht das Hohe Gericht darauf hinweisen, daß in diesem Brief geschildert wird, daß nach der Bekanntgabe dieser bakteriologischen Absichten im Rundfunk, dieser Oberst Birkhoff, den ich eben als Zeugen benannt habe, zu dem damals noch in Dachau befindlichen General Warlimont gekommen ist und ihm die Tatsachen angegeben hat, die ich jetzt unter Beweis gestellt habe. Vor einigen Tagen ist nun inzwischen General Warlimont wieder nach Nürnberg verlegt worden. Das sind die Zusammenhänge.


VORSITZENDER: Von wem stammt der Bericht?


DR. LATERNSER: Ich habe mich bezogen auf diesen Brief des Generals Warlimont, in dem dieser mir, und zwar in direkter Rede, die Angaben schildert, die der Oberst Birkhoff ihm gegenüber vor einigen Tagen im Lager Dachau gemacht hat. Diese Angaben sind in Paranthese gesetzt und ich bin gern bereit, diesen Brief dem Gericht zu unterbreiten.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich möchte zweierlei dazu sagen: Erstens: Wenn Dr. Laternser uns den Brief zeigen würde, wäre es vielleicht möglich, die Angelegenheit dadurch abzukürzen, daß man die in dem Brief enthaltene Erklärung irgendwie zuläßt. Andernfalls wäre es vielleicht angebracht, ein Affidavit von dem Offizier zu bekommen, um zu wissen, was er zu sagen hat, bevor wir Zeit für sein Verhör aufwenden.

Wenn Dr. Laternser zustimmt, daß die Anklage den Brief übersetzen läßt und ihn überprüft, könnten wir uns mit ihm und falls notwendig, mit dem Gerichtshof heute noch in Verbindung setzen.


VORSITZENDER: Das scheint eine gute Lösung zu sein, besonders, da der Gerichtshof annimmt, daß das Beweisverfahren diese Woche abgeschlossen wird, bestimmt am Samstag abend. Es würde schwierig sein, ein Affidavit von Oberst Bürker vor diesem Zeitpunkt zu erhalten. Wenn die Anklagebehörde damit einverstanden ist, daß der Oberst Bürker eine Aussage abgibt, wäre dies wahrscheinlich die beste Art, die Sache zu erledigen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Euer Lordschaft! Wenn Dr. Laternser uns den Brief also gibt, werden wir ihn im Laufe dieses Tages übersetzen lassen und dann prüfen.


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Wenn der Zeuge durch telephonischen Abruf hierher gebracht würde, würde ich dazu vielleicht hier ein Affidavit von ihm aufnehmen oder ihn kurz vernehmen. Das wäre der schnellste Weg. Wenn ich erst in das Lager [8] schreiben muß, um das Affidavit zu erlangen, das würde mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ich nehme an, daß die telephonische Verbindung so ist, daß noch heute in Dachau angerufen werden kann, um den Zeugen nach hier zu bringen und dann könnten wir ja die weitere Art, wie dieses Beweismittel unterbreitet wird, besprechen.


VORSITZENDER: Wir werden zuerst sehen, was die Anklage sagt, nachdem sie das Dokument gesehen hat.


OBERST J. W. POKROWSKY, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE SOWJETUNION: Herr Vorsitzender! Ich möchte dem Gerichtshof mitteilen, daß ich versucht habe, den Zeugen des Dr. Laternser Schreiber gegenüberzustellen. Leider ist das nicht mehr möglich, da der Zeuge Schreiber schon wieder in das Kriegsgefangenenlager zurückgeschickt worden ist. Weil Dr. Laternser seinen Antrag zu spät gestellt hat, können die Zeugen nicht gegenübergestellt werden. Die Anklagebehörde der Sowjetunion hält es nicht für ratsam, den von Dr. Laternser erbetenen Zeugen zu rufen, insbesondere da der Zeuge, den Dr. Laternser rufen will, nicht widerlegt, daß eine Geheimsitzung des OKW stattgefunden hat. Darum halte ich es für notwendig, dem Gerichtshof die Stellungnahme der Anklagevertretung der Sowjetunion mitzuteilen.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird die Mitteilung der Anklagebehörde erwarten und die Angelegenheit prüfen. Dr. Gawlik!


DR. HANS GAWLIK, VERTEIDIGER FÜR DEN SD: Hoher Gerichtshof! Ich bin gestern bei der Frage stehengeblieben, ob es überhaupt möglich ist, die Tatbestandsmerkmale festzustellen, die erforderlich sind, um eine Organisation für verbrecherisch zu erklären. Ich fahre fort:

Aus meinen bisherigen Ausführungen dürfte sich ergeben, daß sich der Beweis der Schuld nicht summarisch dadurch erbringen läßt, daß von der Zahl der Verbrechen und dem Gebiet, auf dem sie begangen worden sind, auf die Kenntnis sämtlicher Mitglieder von den Taten und auf ihr Bewußtsein der Rechtswidrigkeit geschlossen wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Beweis der Kenntnis und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nun bei jedem einzelnen Mitglied der Organisationen in besonderen Verfahren erörtert wird; denn es kommt gerade hierbei auf die Umstände an, so daß den einzelnen Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden muß, hierzu Stellung zu nehmen.

Selbst wenn die Mitglieder von den objektiven Tatbeständen einzelner strafbarer Handlungen Kenntnis gehabt haben sollten, ist noch nicht der Beweis erbracht, daß ihnen auch bekannt war, daß ihre Organisation hieran beteiligt war.

[9] Ich komme nunmehr zum nächsten Abschnitt.

Einer Verurteilung der Organisationen steht ferner der strafrechtliche Grundsatz »nulla poena sine lege« entgegen. Dieser Grundsatz ist bereits von den Verteidigern der Hauptangeklagten eingehend behandelt worden. Ich will diese Ausführungen nicht wiederholen, sondern nur kurz auf folgende Gesichtspunkte hinweisen:

In seiner Anklagerede am 20. November 1945 hat der Herr amerikanische Hauptanklagevertreter ausgeführt, daß sich die Angeklagten auf diesen Grundsatz nicht berufen könnten, weil sie sich selbst über diesen Grundsatz hinweggesetzt hätten. Diese Begründung trifft keinesfalls für die Mitglieder der Organisationen zu, denn die Mitglieder hatten auf die Gesetzgebung keinen Einfluß sondern waren selbst Objekte der Gesetzgebung.

Der Herr Anklagevertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat in Seiner Schlußrede am 29. Juli 1946 bei der Erörterung dieses Grundsatzes darauf hingewiesen, daß das Statut des Internationalen Militärtribunals ein unverbrüchliches Gesetz sei und unbedingt durchgeführt werden müsse.

Das Statut wird jedoch in keiner Weise verletzt und wird auch dann durchgeführt, wenn das Tribunal mit Rücksicht auf den Grundsatz »nulla poena sine lege« von der Verurteilung der Organisationen absieht, denn Artikel 9 des Statuts ist lediglich eine Kann-Vorschrift. Der Herr Hauptanklagevertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat ferner geltend gemacht, daß das Statut Prinzipien darstelle, die in einer Reihe von internationalen Abmachungen und in der Gesetzgebung aller zivilisierter Völker enthalten seien.

Aus den internationalen Abmachungen und den Gesetzen der zivilisierten Völker ergibt sich jedoch lediglich, daß Straftaten in Einzelverfahren abgeurteilt werden sollen.

Ein Prinzip der kollektiven Verurteilung von Personengemeinschaften war dem internationalen Recht bisher unbekannt. Es wird im Gegenteil, wie bereits ausgeführt worden ist, von der Völkerrechtswissenschaft abgelehnt.

Bis zum ersten Weltkrieg war es üblich, in die Friedensverträge Amnestieklauseln für begangene Kriegsverbrechen aufzunehmen. Nach dem ersten Weltkrieg war der allgemeine Grundsatz in Entwicklung, daß einzelne Angehörige von Streitkräften nach Kriegsende für die Verletzung der Kriegsgesetze persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Ich verweise hierbei auf Fenwick, International Law, 1924, Seite 578.

Auch die von dem Herrn Anklagevertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken angeführte Deklaration der Staatsoberhäupter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken [10] vom 2. November 1943 ordnet ausdrücklich an, daß einzelne Personen zur Verantwortung gezogen werden sollen. Diese Deklaration enthält keine Bestimmung, daß die kollektive Verurteilung von Personengemeinschaften zulässig ist.

Artikel 9 des Statuts ist somit nicht die Formulierung eines international anerkannten Rechtssatzes. Diese Bestimmung schafft vielmehr neues Recht und kann daher nicht mit rückwirkender Kraft etwa für die Zeit seit 1921, wie der Herr Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten beantragt hat, oder auch nur für die Zeit von 1933 an, wie der Herr Anklagevertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in seinem Schlußvortrag am 29. Juli 1946 beantragt hat, angewendet werden.

Der Verurteilung der Organisationen steht somit auch der Grundsatz »nulla poena sine lege« entgegen.

In dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles komme ich zu der Erörterung der prozeßrechtlichen Fragen, die sich aus Artikel 9 des Statuts ergeben.

Prozeßrechtlich kann nach Artikel 9 des Statuts eine Organisation oder Gruppe für verbrecherisch erklärt werden

a) in dem Prozeß gegen ein Mitglied der Organisation oder Gruppe und

b) in Verbindung mit irgendeiner Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Von den Hauptangeklagten kommt als Mitglied des SD lediglich der Angeklagte Kaltenbrunner, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, in Betracht.

Aus den Worten »in Verbindung mit irgendeiner Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird« könnte entnommen werden, daß jede Handlung des Mitgliedes der Organisation oder Gruppe genügt, um die Organisation oder Gruppe für verbrecherisch zu erklären. Dies kann jedoch nicht der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein, wie ich an dem schon einmal zitierten Gesetz der Vereinigten Staaten vom 28. Juni 1940 erläutern möchte.

Werden Personen, die einer der in dem Gesetz vom 28. Juni 1940 genannten Vereinigungen angehören, in verschiedenen Verfahren vor Gericht gestellt, so müßte in jedem Verfahren eine vielleicht umfangreiche und im Ergebnis zweifelhafte Beweisaufnahme durchgeführt werden, ob die Vereinigung, der die Person angehört, die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt. Es könnte dann eintreten, daß in dem einen Verfahren festgestellt wird, daß die Vereinigung den in dem Gesetz vom 28. Juni 1940 genannten Zweck verfolgt hat, während in anderen Verfahren das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als ausreichend angesehen wird.

[11] Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, könnte durch eine Gesetzesbestimmung angeordnet werden, daß das Verfahren gegen ein oder mehrere Mitglieder der Organisationen durchgeführt wird, den anderen noch nicht angeklagten Mitgliedern die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gegeben wird, und der Gerichtshof, falls ein Mitglied wegen der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung im Sinne des Gesetzes vom 28. Juni 1940 verurteilt wird, mit Wirkung für alle Mitglieder der Vereinigung feststellt, daß die Vereinigung den in dem Gesetz vom 28. Juni 1940 erwähnten Zweck erfüllt. Durch eine derartige Bestimmung würde erreicht werden, daß

erstens: die Beweisaufnahme über die Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation nur einmal durchgeführt wird, und

zweitens: widersprechende Entscheidungen über die objektiven Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten der Organisation vermieden werden.

Dieser Zweck soll anscheinend auch mit Artikel 9 des Statuts erreicht werden. Es soll vermieden werden, daß die Militärgerichte in den einzelnen Besatzungszonen in den Verfahren gegen die Mitglieder der angeklagten Organisationen jedesmal in einem umfangreichen Beweisverfahren die Frage des Charakters der Organisation prüfen müssen und vielleicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen. Allerdings würde es zur...


VORSITZENDER: Dr. Gawlik! Argumentieren Sie dahin, daß wenn irgend jemand auf Grund dieses Gesetzes vom Juni 1940 unter Anklage gestellt ist, daß die Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 9 auf Verfahren auf Grund des Gesetzes vom Juni 1940 Einfluß haben würde? Ist das Ihre Argumentation?


DR. GAWLIK: Nein, Euer Lordschaft! Ich wollte nur die Bestimmung des Artikels 9 erläutern an Hand des Gesetzes vom Juni 1940. Das Gesetz vom Juni 1940 ist ja etwas ganz anderes; das hängt ja mit Artikel 9 nicht zusammen. Ich wollte nur an dem Gesetz vom Juni 1940, das von dem Herrn amerikanischen Hauptanklagevertreter angeführt worden ist, erläutern, welche Bedeutung eine Bestimmung hatte, wie sie hier in Artikel 9 niedergelegt ist.

VORSITZENDER: Welche Bedeutung messen Sie ihr bei?


DR. GAWLIK: Artikel 9, wie ich weiter darlegen werde, hat folgende Bedeutung:

Es muß ein Mitglied angeklagt werden wegen der Zugehörigkeit zu einer Organisation, die Verbrechen verfolgt nach Artikel 6 des Statuts. Dann muß in diesem Verfahren gegen ein Mitglied der gesamte Sachverhalt gegen dieses Mitglied erörtert werden wegen der Zugehörigkeit zu der Organisation, und dann kann man den Tatbestand, den man festgestellt hat wegen der Ziele, Aufgaben, Tätigkeiten der Organisationen, wenn man zu einer Verurteilung kommt, verwenden in dem Verfahren gegen die anderen Mitglieder; [12] den objektiven Tatbestand nur, nicht die Schuld; denn die Schuld ist personengebunden.

Darf ich das an einem Beispiel, Euer Lordschaft, erklären. Man müßte eigentlich hier ein Mitglied des SD herausnehmen und das Mitglied müßte man anklagen – wie ich dazu noch weiter erörtern werde – wegen der Zugehörigkeit zum SD, zu einer Organisation, die Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Kriegsgesetze und gegen die Menschlichkeit verfolgt. Wenn man das Mitglied nun bestraft wegen der Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation – man stellt objektiv fest, daß der SD eine derartige Organisation ist –, dann kann man diese objektiven Tatbestands merkmale verwerten, diese Feststellung über die Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten des SD für die Verfahren gegen die anderen Mitglieder.


VORSITZENDER: Nun, ich glaube, ich verstehe die Argumentation über den ersten Absatz des Artikels 9. Sie beruht auf Ihrer Auslegung des ersten Absatzes des Artikels 9, nicht wahr?


DR. GAWLIK: Jawohl.


VORSITZENDER: Wollen Sie sagen, daß eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichtshofs auf ein Verfahren auf Grund des Gesetzes von 1940 irgendeinen Einfluß haben würde?


DR. GAWLIK: Nein, das ist nur ein Beispiel.


MR. FRANCIS BIDDLE, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Das Gesetz von 1940 ist ein Aufruhrgesetz, nicht wahr? Das ist das Aufruhrgesetz von 1940?


DR. GAWLIK: Jawohl.


MR. BIDDLE: Sie sagen, die Anklagebehörde – wie sie es in ihrer Argumentation getan hat – habe sich auf dieses Gesetz gestützt, um zu zeigen, daß von dieser Art von Gruppenverurteilung auch in anderen Ländern Gebrauch gemacht würde; dort wurde diese Analogie gebraucht.

DR. GAWLIK: Ja, ich weiß...


MR. BIDDLE: Ja, Sie sagen also, daß keine wirkliche Analogie bestehe.


DR. GAWLIK: Jawohl.


MR. BIDDLE: Und der Grund, warum Sie das sagen, ist, daß, wenn jemand auf Grund des Gesetzes vom Juni 1940 unter Anklage gestellt würde... folgen Sie?


DR. GAWLIK: Jawohl.


MR. BIDDLE:... so wäre es vor allem nötig zu beweisen, daß er einer Organisation angehörte, deren Ziel es war, die Regierung mit Gewalt zu stürzen. Stimmt das?


DR. GAWLIK: Ja.


[13] MR. BIDDLE: Nun; dann müßte der Gerichtshof vor allem das Ziel der Organisation feststellen.


DR. GAWLIK: Jawohl.


MR. BIDDLE: Nun, Sie sagen auch, daß, wenn eine zweite Person zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund des Gesetzes unter Anklage gestellt wird, die Regierung nochmals beweisen müsse...


DR. GAWLIK: Jawohl.


MR. BIDDLE:... daß es das Ziel der Organisation war, die Regierung mit Gewalt zu stürzen. Stimmt das?


DR. GAWLIK: Ja.


MR. BIDDLE: Und demzufolge, daß diese Analogie nicht richtig ist; denn das Ergebnis bezüglich der Organisationen im Verfahren gegen den ersten Angeklagten würde keine Wirkung haben...


DR. GAWLIK: Ja.


MR. BIDDLE:... auf das zweite Verfahren gegen den zweiten Angeklagten; und daß dieses Prinzip dem ganzen angelsächsischen Recht eigen sei, da die Feststellung einer Tatsache gegen den einen das Verfahren gegen den zweiten keineswegs beinflussen könne. Ist das Ihre Argumentation?


DR. GAWLIK: Ja.

Allerdings würde es zur Erreichung dieses Zweckes genügen, wenn sich die Rechtskraftwirkung lediglich auf die objektive Feststellung der Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten der Organisation erstrecken würde, und die Feststellung der Schuld den Nachverfahren überlassen bliebe.

Im Hinblick auf das Gesetz Nummer 10 enthält, wie bereits ausgeführt worden ist, die Verurteilung der Organisationen nach Artikel 9 des Statuts nicht nur die objektive Feststellung der Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten der Organisationen, sondern über diesen Zweck hinaus noch die Feststellung der Schuld der Mitglieder.

Artikel 9 des Statuts hat somit außer der materiell-rechtlichen Feststellung objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale noch eine strafprozeßrechtliche Bedeutung.

Dieser prozeßrechtliche Zweck, der mit Artikel 9 des Statuts offensichtlich verfolgt wird, kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, daß das Mitglied wegen der Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Ziele oder Mittel nach Artikel 6 des Statuts strafbar sind, und nicht wegen irgendeiner Handlung verurteilt wird.

Eine andere Auslegung hätte keinen Sinn und Zweck.

Nur eine Verurteilung des Angeklagten Kaltenbrunner wegen Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation könnte demnach nach Artikel 9 des Statuts die Verurteilung des SD rechtfertigen.

[14] Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheinen mir somit schon die formellen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 9 des Statuts nicht gegeben.

Es wäre Voraussetzung, daß der Angeklagte Kaltenbrunner wegen der Zugehörigkeit zum SD als einer verbrecherischen Organisation im Sinne des Statuts angeklagt worden wäre, und daß in diesem Verfahren gegen den Angeklagten Kaltenbrunner der Charakter des SD geprüft wird. Nur in diesem Falle wäre, wie der Herr Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten ausgeführt hat, eine Tat vorhanden, auf Grund deren die Kriminalität des SD geprüft werden könnte.

Eine derartige Anklage ist jedoch gegen den Angeklagten Kaltenbrunner nicht erhoben worden.

Der Angeklagte Kaltenbrunner ist nicht wegen der Zugehörigkeit zum SD als einer verbrecherischen Organisation angeklagt worden, sondern soll wegen sonstiger Straftaten verurteilt werden.

Es muß demnach unter Zugrundelegung der Ausführungen des Herrn amerikanischen Hauptanklagevertreters als unzulässig angesehen werden, daß zur Prüfung der Kriminalität des SD Beweismittel vorgelegt worden sind, die mit den dem Angeklagten Kaltenbrunner zur Last gelegten strafbaren Handlungen in keinem Zusammenhang stehen.

Es bedarf schließlich noch einer Prüfung, welcher Zusammenhang zwischen dem Zeitabschnitt bestehen muß, während dessen das angeklagte Mitglied der Organisation angehört hat, und dem Zeitabschnitt, für den die Organisation für verbrecherisch erklärt werden soll. Diese rein prozeßrechtliche Frage ist völlig verschieden von der Frage des Zeitabschnitts, während dessen sich eine Organisation verbrecherisch betätigt hat. Hier handelt es sich lediglich um folgendes: Kann in dem Verfahren gegen einen Angeklagten die Organisation, deren Mitglied er war, auch für den Zeitraum für verbrecherisch erklärt werden, während dessen er der Organisation nicht angehört hat?

Nach den Ausführungen des Herrn amerikanischen Hauptanklagevertreters ist lediglich auf Grund der Tat eines Angeklagten die Kriminalität der Organisation zu prüfen. Die Tat des Angeklagten begrenzt die Prüfung, ob die Organisation für verbrecherisch erklärt werden kann, auch zeitlich. Das Beweisergebnis in dem Verfahren gegen ein angeklagtes Mitglied kann nur die Entscheidung hinsichtlich der Organisation für den Zeitraum rechtfertigen, während dessen der Angeklagte der Organisation angehört hat.

Diese zeitliche Begrenzung ist auch aus folgenden Gründen gerechtfertigt: wer verurteilt werden soll, dem steht das Recht zu, gehört zu werden. Diesem Recht zum Gehör ist nicht mit der [15] Abgabe von Erklärungen bei Gericht Genüge getan. Es umfaßt vielmehr das Recht der Teilnahme an dem gesamten Prozeßverfahren. Durch Artikel 9 des Statuts soll dieses Recht der Teilnahme an dem gesamten Verfahren offensichtlich nicht aufgehoben, sondern im Interesse der Prozeßökonomie lediglich auf eine Person der genannten Organisation beschränkt werden, weil davon ausgegangen wird, daß die Aussagen der weiteren Mitglieder über die Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation kumulativ wären. Ein Angehöriger, der der Organisation nicht während des gesamten Zeitraums angehört hat, für den die Organisation für verbrecherisch erklärt werden soll, kann zu der Frage nach den Zielen, Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft Stellung nehmen. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist es daher erforderlich, daß ein Mitglied in dem Verfahren als Angeklagter teilnimmt, das während des gesamten Zeitraums, für den die Organisation für verbrecherisch erklärt werden soll, Mitglied der Organisation war.

Auch aus diesen prozeßrechtlichen Gründen kann die Organisation nur für den Zeitraum für verbrecherisch erklärt werden, während dessen das angeklagte Mitglied ihr angehört hat. Soll eine Organisation für die gesamte Dauer ihres Bestehens für verbrecherisch erklärt werden, so muß ein Mitglied angeklagt werden, das ihr während des gesamten Zeitraumes angehört hat.

Der SD konnte daher aus prozeßrechtlichen Gründen nur für den Zeitraum für verbrecherisch erklärt werden, während dessen der Angeklagte Kaltenbrunner Chef der Sipo und des SD war, also seit Januar 1943.

Die den Ämtern III und VI zur Last gelegten Ver brechen müßten mithin in diesem Zeitraum liegen.

Ich komme nunmehr zu der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Es ist dies mein zweiter Hauptteil, und zwar habe ich zunächst allgemeine Ausführungen.

Die Anklagebehörde hat eine große Anzahl von Dokumenten vorgelegt, in denen der SD erwähnt ist, und hat damit beweisen wollen, daß hierfür die Ämter III und VI verantwortlich sind. Die Anklagebehörde hat jedoch selbst vorgetragen, daß im gewöhnlichen Gebrauch und sogar in Verordnungen und Erlassen »SD« als Abkürzung für »Sipo und SD« gebraucht worden seien. Ich verweise auf den Trial-Brief gegen die Gestapo und SD, Seite 19, deutsch, und auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 1946, Nachmittagssitzung (Band IV, Seite 364).

Schon nach dem eigenen Vortrag der Anklagebehörde ergibt daher ein Dokument, in dem vom SD die Rede ist, keinen Beweis dafür, daß diese Tat von Angehörigen der Ämter III und VI [16] begangen worden sein muß. Es kann sich auch um Handlungen der Sipo handeln. Dies ist auch auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen.

Vor dem Tribunal ist der Zeuge von Manstein vernommen worden, einer der höchsten militärischen Führer der ehemaligen deutschen Wehrmacht. Dieser Zeuge hat in seiner Vernehmung vor dem Tribunal und der Kommission wiederholt vom SD gesprochen. Als ich dem Zeugen die Frage stellte, was er unter SD verstehe, hat er erklärt, daß er dies nicht genau wisse. Meine weitere Frage, ob er hiermit die Ämter III und VI gemeint habe, hat er verneint (Vormittagssitzung des 10. August 1946, Band XX, Seite 6821).

Bei der Vernehmung des Angeklagten Jodl als Zeuge ist die Erschießung eines Kommandotrupps in Norwegen erörtert worden, Dem Angeklagten Jodl ist vorgehalten worden, daß die Gefangenen durch den SD erschossen worden seien. Daraufhin hat der Angeklagte Jodl erklärt; er verweise auf das Sitzungsprotokoll vom 6. Juni 1946, Nachmittag (Band XV, Seite 535): »Nicht durch den SD, das ist falsch, sondern mit der Sicherheitspolizei.«

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten Keitel – SD-52 –, der an Eides Statt erklärt hat, daß ihm während des Prozesses in Nürnberg klargeworden sei, daß die vielfach auch in militärischen Kreisen bestehende Auffassung über die Aufgaben und Zuständigkeiten des SD als polizeiliches Exekutivorgan nicht zutreffend gewesen sei. Es sei daher vielfach im militärischen Sprachgebrauch und in Verfügungen vom SD die Rede gewesen, wenn das zuständige Organ der Polizei mit Exekutivgewalt gemeint war. Keitel hat weiter erklärt, daß hinsichtlich der Befugnisse des SD in dieser Hinsicht eine irrtümliche Auffassung bestanden habe, die zu falscher Bezeichnung der Abkürzung SD geführt habe.

Ich verweise ferner in diesem Zusammenhang auf die eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Chefs des Generalstabs der Luftwaffe, Koller (Dokument Jodl-58, Seite 179 ff., im Dokumentenbuch Jodl). Koller berichtet in dieser eidesstattlichen Erklärung über eine Lagebesprechung bei Hitler. Bei dieser Lagebesprechung habe Hitler den Befehl erteilt, sämtliche Bomberbesatzungen der alliierten Streitkräfte an den SD zu übergeben und durch den SD zu liquidieren. Koller gibt sodann eine Unterredung wieder, die er im Anschluß an diese Lagebesprechung mit Kaltenbrunner gehabt hat. Bei dieser Besprechung hat Kaltenbrunner nach den Angaben von Koller folgendes erklärt: »Der Führer hat ganz falsche Vorstellungen. Auch die Aufgaben des SD werden dauernd falsch verstanden. Derartige Dinge sind keine Angelegenheiten des SD.«

[17] Die Französische Anklagebehörde hat eine große Anzahl von Dokumenten vorgelegt, in denen der SD erwähnt ist. Ich habe diese Dokumente dem Zeugen Knochen, der vor der Kommission vernommen worden ist, vorgelegt. Knochen war Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Frankreich. Er hat zu diesen Dokumenten bekundet, daß es sich um eine Sprachverwechslung handle, und daß unter SD die Feldpolizei zu verstehen sei. Auf meine Frage: »Was bedeutet Übergabe an den SD«, hat der Zeuge Knochen wörtlich erklärt: »Dies bedeutet Übergabe an die Exekutivabteilung IV der Sicherheitspolizei.«

Vor der Kommission habe ich dem Zeugen Dr. Hoffmann das Dokument 526-PS vorgelegt. Hoffmann war ein Beamter der Sicherheitspolizei und hat nie dem SD angehört. Bei dem Dokument 526-PS handelt es sich um die Durchführung des Kommandobefehls in einem norwegischen Fjord. In diesem Bericht heißt es: Führerbefehl durch SD vollzogen.

Auf meine Frage an den Zeugen Hoffmann, was unter SD zu verstehen sei, hat er wörtlich geantwortet: »Da es sich offenbar um eine Exekutivmaßnahme handelt, ist hier unter SD die Sicherheitspolizei zu verstehen, da die Wehrmacht beide Begriffe oft verwechselte.«

Die Anklagebehörde hat ferner das Dokument 1475-PS vorgelegt. Es handelt sich um den Bericht des Vorstehers des Gefängnisses in Minsk, vom 31. Mai 1943, der mitteilt, daß durch den SD – und zwar Hauptscharführer Rübe – Juden in das Gerichtsgefängnis eingeliefert worden seien, denen die Goldbrücken, Plomben und Kronen ausgebrochen waren. Hierzu habe ich das Affidavit SD-69 von Gerty Breiter vorgelegt, einer Stenotypistin bei dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Minsk. Gerty Breiter hat bekundet, daß Rübe ein Beamter der Staatspolizei gewesen sei, und daß der SD in Minsk mit Juden-Angelegenheiten nichts zu tun gehabt habe. Die Tätigkeit des SD in Minsk habe lediglich in der Abfassung von Berichten über allgemeine Stimmung und Meinungsbildung bestanden. In Minsk habe es keine SD-Gefängnisse gegeben.

Diese Sprachverwechslung ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die Angehörigen der SS-Sonderformation »SD«, die, wie ich einleitend ausgeführt habe, etwas völlig Verschiedenes von dem SD-Nachrichtendienst war, die SS-Uniform mit dem SD-Abzeichen getragen haben.

In den von Deutschland besetzten Gebieten trugen alle Angehörigen des Reichssicherheitshauptamtes, somit auch alle Angehörigen der Stapo und der Kripo, und zwar auch soweit sie nicht Angehörige der SS oder SS-Anwärter waren, die SS-Uniform mit dem SD-Abzeichen. Daher wurde jeder Angehörige der Sipo als [18] SD-Mann bezeichnet und die von der Sicherheitspolizei durchgeführten Maßnahmen wurden als Maßnahmen des SD angesehen. Ich verweise hierzu insbesondere auf das Kommissionsprotokoll Seite 446-448, deutsch, und auf das Sitzungsprotokoll der Nachmittagssitzung des 1. August 1946, Band XX, Seite 227, 230.

VORSITZENDER: Sagen Sie, daß alle Mitglieder der SS einschließlich der Kripo und Stapo, wenn sie im Osten beschäftigt waren, die SS-Uniform mit dem SD-Abzeichen trugen?


DR. GAWLIK: Jawohl, das ist von dem Zeugen bekundet worden, Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Gut, fahren Sie fort.


DR. GAWLIK: In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß etwa 90 Prozent aller Angehörigen der Ämter III und VI ehrenamtlich tätig waren, von denen nur ein geringer Teil der SS angehörte oder SS-Anwärter war (Affidavit SD-32). Während des Krieges war ein großer Teil der Angehörigen des SD, Amt III und VI, Frauen. Diese Personen waren nicht berechtigt, die Uniform der SS-Formation SD zu tragen.

Ich werde nunmehr, entsprechend der Gliederung des Trial-Briefes gegen die Gestapo und SD erörtern:

  • a) den Vorwurf der Verschwörung,

  • b) die Verbrechen gegen den Frieden,

  • c) die Kriegsverbrechen,

  • d) die Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Ich komme zur Verschwörung. Es fehlt mir noch Evidence III des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD.

Die Ämter III und VI sind angeklagt, an einer Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilgenommen zu haben.

Es gibt drei Möglichkeiten, nach denen eine Organisation mit einem Verschwörerkreis in Verbindung stehen kann:

Erstens: Die Organisation kann zu dem Verschwörerkreis gehören. Dies setzt voraus, daß sämtliche Angehörigen der Organisation an der Vereinbarung oder dem geheimen Plan, ungesetzliche Handlungen zu begehen oder gesetzliche Handlungen durch ungesetzliche Mittel auszuführen, teilgenommen haben.

Es muß also nachgewiesen werden, daß

  • a) ein derartiger Plan bestanden hat,

  • b) sämtliche Angehörige sich diesen Plan zu eigen gemacht haben (Archbold, Pleading, Evidence, Practice Seite 1426).

Zweite Möglichkeit: Die Organisation kann das Ziel und den Zweck haben, Teilnehmer einer Verschwörung zu unterstützen. Hierzu ist erforderlich:

  • a) ein geheimer Plan oder eine Vereinbarung,

  • [19] b) die Organisation muß objektiv den. Zweck verfolgt haben, einem oder mehreren Teilnehmern bei der Durchführung des Planes behilflich zu sein, und

  • c) sämtliche Mitglieder müssen es gewußt und gewollt haben.

Dritte Möglichkeit: Die Organisation kann objektiv von Verschwörern zur Ausführung des geheimen Planes benutzt werden, ohne daß dies die Mitglieder erkennen.

In diesem Falle kann von einer strafbaren Teilnahme der Organisation nicht gesprochen werden, weil es an dem Tatbestandsmerkmal der Schuld fehlt. Die Organisation ist nur ein strafloses Werkzeug und kann nicht für verbrecherisch erklärt werden.

Zu Eins: Die Anklagebehörde hat vorgetragen, daß nicht alle an der Verschwörung teilgenommen haben, aber alle zu den Vergehen beigetragen hätten (Nachmittagssitzung des 20. Dezember 1945, Band IV, Seite 256). Daraus ergibt sich, daß die Anklagebehörde nicht behaupten will, daß die Organisationen Teilnehmer an der Verschwörung waren. Ich werde mich daher mit dieser Frage nicht weiter beschäftigen.

Eine strafbare Unterstützung einer Verschwörung, Fall zwei, erfordert gleichfalls

  • a) das Bestehen eines geheimen Planes,

  • b) die Kenntnis der Mitglieder.

Es muß demnach gleichfalls das Bestehen eines geheimen Planes und die Kenntnis der Mitglieder hiervon nachgewiesen werden.

Bisher ist in keiner Weise dargetan, daß ein derartiger Plan zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit tatsächlich bestanden hat.

Dies ist bereits von den Verteidigern der Hauptangeklagten eingehend dargelegt, und ich will diese Ausführungen nicht wiederholen, möchte jedoch kurz auf folgende Gesichtspunkte hinweisen:

Eine Verschwörung kann solange nicht als erwiesen angesehen werden, solange nicht der Nachweis dafür erbracht ist,

  • 1. wann,

  • 2. wo,

  • 3. zwischen welchen Personen diese gemeinsame Verabredung getroffen worden ist, und

  • 4. welchen Inhalt sie gehabt hat.

Selbst wenn ein derartiger Plan bestanden haben sollte, so ist in keiner Weise dargetan, daß er den Angehörigen des SD bekannt war, und sie daher mit ihrer Tätigkeit den Zweck verfolgten, eine derartige Verschwörung zu unterstützen. Die Anklagebehörde hat den Tatbestand einer Verschwörung insbesondere aus den in den sogenannten Schlüsseldokumenten erwähnten Tatsachen hergeleitet. [20] Die in diesen Dokumenten genannten Tatsachen wurden jedoch streng geheimgehalten und waren nur den unmittelbar beteiligten Personen bekannt. Die Mitglieder der beteiligten Organisationen hatten hiervon keine Kenntnis, wie als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann.

Wenn sich somit aus den Schlüsseldokumenten die Tatsache eines geheimen Planes zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergibt, so kannten die Mitglieder des SD diese Tatsache nicht und hatten daher auch nicht die Absicht, durch ihre Tätigkeit einen derartigen Verschwörerkreis zu unterstützen.

Die von der Anklagebehörde vorgetragenen Tatsachen dafür, daß die Angehörigen des SD von einer Verschwörung Kenntnis gehabt haben, können weder als »violente« Vermutungen, noch als »probable« Vermutungen, sondern höchstens als »light« oder »rash« Vermutungen angesehen werden, die ohne Bedeutung sind (Archbold; Pleading, Evidence, Practice, 1938, Seite 404/405).

Im übrigen glaube ich, daß durch die Vernehmung der Zeugen und durch die eidesstattlichen Erklärungen der Beweis erbracht worden ist, daß die Angehörigen des SD keine Kenntnis davon hatten, daß ein geheimer Plan zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestanden hat, und daß somit nicht die Absicht bestand, durch die Tätigkeit im SD einen derartigen Verschwörerkreis zu unterstützen.

Der SD kann daher wegen Teilnahme an einer Verschwörung nicht verurteilt werden, weil der Nachweis fehlt, daß

  • a) ein Verschwörerkreis tatsächlich bestanden hat.

  • b) die Angehörigen des SD hiervon Kenntnis hatten und durch ihre Tätigkeit einen Verschwörerkreis unterstützen wollten.

Es kommt demnach in diesem Verfahren vor dem Internationalen Militär-Tribunal nicht darauf an, ob der SD die SS, die Geheime Staatspolizei, die Partei oder einzelne Personen der Staatsführung unterstützt hat, solange nicht von der Anklagebehörde der Beweis für die von mir angeführten Voraussetzungen

  • a) Vorliegen eines geheimen Planes zur Begehung von Verbrechen nach Artikel 6, und

  • b) Kenntnis der Angehörigen des SD, erbracht worden ist.

Im übrigen bedarf der tatsächliche Vortrag der Anklagebehörde hinsichtlich der Zusammenarbeit des SD mit der SS, der Geheimen Staatspolizei oder anderen Personen einer Richtigstellung.

Ich habe bereits ausgeführt, daß der SD kein Teil der SS, sondern daß der Inlandsnachrichtendienst und der Auslandsnachrichtendienst selbständige Organisationen waren. Haben nun die selbständigen Organisationen des SD die selbständige Organisation SS bei der Verfolgung ihrer Ziele und Aufgaben unterstützt?

Von der Anklagebehörde ist dies zwar behauptet worden.

[21] Demgegenüber verweise ich auf die Aussage des Zeugen Hoeppner und auf die eidesstattliche Erklärung SD-27, von Albert, die angegeben haben, daß der SD nur bis zur Wende der Jahre 1933/1934 als SS-mäßiger Nachrichtendienst anzusehen sei, daß diese Aufgabe jedoch seit diesem Zeitpunkt weggefallen sei und der SD das allgemeine Nachrichtenorgan für Staat und Partei geworden sei.

Diese Angaben sind von den Zeugen Ohlendorf, Hoeppner sowie auch von den Zeugen der SS, Pohl, Hauser und Reinecke bestätigt worden.

Was das Verhältnis des SD zur Polizei betrifft, so ist von der Anklagebehörde vorgetragen worden, der SD sei Teil eines einheitlichen Polizeisystems gewesen und beide seien als ein starkes, politisch-zentralisiertes Polizeisystem zusammengeschlossen gewesen (Sitzungsprotokoll vom 19. Dezember 1945, Band IV, Seite 208 bis 210, 216).

Der SD ist insbesondere nicht durch die Ernennung Himmlers zum stellvertretenden Chef der Gestapo in Preußen, die Ernennung Heydrichs zum Chef der Sipo und des SD im Juni 1936, und die Einrichtung des RSHA im September 1939, Teil der Polizei oder eines Polizeisystems geworden.

Hierzu verweise ich auf die Aussagen der Zeugen Hoeppner, Rößner, Wisliceny und Best.

Demgegenüber ist festzustellen, daß der SD nie Teil der Polizei war (Affidavit SD-2, 27, 28, 33, 34, 35, 61, 63).

Der SD hatte auch zu keiner Zeit polizeiliche Erhebungen auf den Lebensgebieten durchzuführen (Aussage Hoeppner, Dokumente SD-2, 18, 63).

Das organisatorische Verhältnis zwischen SD und Sicherheitspolizei war im Inland anders als in den besetzten Gebieten. Ich nehme insoweit Bezug auf das von mir als Dokument SD-70 eingereichte Handbuch des Hauptquartiers der Vereinten Nationen, in dem die Organisation der Ämter III und VI richtig dargestellt ist, sowie auf die Aussagen der Zeugen Best, K. H. Hoffmann, Hoeppner, Dr. Ehlich, Dr. Knochen, Straub und die Affidavits SD-25 und 56.

Daraus ergibt sich folgendes:

Im Inland waren die Dienststellen des SD, Amt III und VI, gegenüber der Sicherheitspolizei stets selbständig.

Eine Verbindung zwischen dem SD und der Sicherheitspolizei ist weder durch die Höheren SS- und Polizeiführer noch durch die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD hergestellt worden. Letztere, vereinigten in einer Person Inspektionsbefugnis gegenüber den Dienststellen der Sicherheitspolizei und denen des SD. Aus diesem Grund erhielten sie auch von einem Teil der Erlasse Kenntnis, die eine der ihnen unterstellten Dienststellen betraten. Man kann jedoch nicht daraus, daß sie irgendeine Verfügung erlassen oder erhalten haben, ohne weiteres darauf schließen, daß jede solche Verfügung auch zu der Zuständigkeit des SD gehörte. Entscheidend vielmehr ist, wie bei allen Verfügungen des Chefs, der Inspekteure, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, ob sie von den Abteilungen III und VI bearbeitet worden sind. Dies erkennt man an den Aktenzeichen. Nur Verfügungen, die die Aktenzeichen III und VI tragen, gehörten zum Aufgabenbereich des Inlandsnachrichtendienstes und könnten dem SD zur Last gelegt werden. Wegen der Höheren SS- und Polizeiführer verweise ich auf Affidavit SD-34, wegen der Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD auf das Affidavit SD-35 und die Aussage Hoeppner.

In den von Deutschland besetzten Gebieten wurden die Sicherheitspolizei und der SD organisatorisch in Personalunion unter Befehlshabern der Sicherheitspolizei und des SD vereinigt. Der Inlandsnachrichtendienst wurde in Abteilung III, der Auslandsnachrichtendienst in der Abteilung VI bearbeitet, die Geheime Staatspolizei war Abteilung IV, die Kriminalpolizei Abteilung V.

Man kann naher nicht von einer einheitlichen Organisation der Ämter III und VI im Inland und im Ausland sprechen.

Es waren vielmehr verschiedene Organisationen, der Inlandsnachrichtendienst in Deutschland, der Auslandsnachrichtendienst in Deutschland und die unter den Befehlshabern der Sicherheitspolizei und des SD dienststellenmäßig zusammengefaßten Tätigkeiten der Staatspolizei, Kriminalpolizei und des SD in den besetzten Gebieten.

[22] Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, daß aufgabengemäß die Selbständigkeit der Abteilungen III und VI im Ausland gewahrt blieb (Affidavit SD-56).

Einer besonderen Erörterung bedarf noch das Verhältnis des SD zur Gestapo. Die Anklagebehörde hat vorgetragen, daß die Geheime Staatspolizei das Vollstreckungsorgan, der SD das Spionageorgan gewesen sei (Sitzungsprotokoll vom 19. Dezember 1945, Band IV, Seite 210).

In dieser Form ist die Darstellung des Verhältnisses zwischen Gestapo und SD nicht richtig. Klar und eindeutig dürfte das Verhältnis zwischen Gestapo und SD für den gesamten Zeitraum von 1931 bis 1945 nicht festzulegen sein. Das Verhältnis zwischen Gestapo und SD war zeitlich und örtlich verschieden. Für den Zeitraum bis 1934 ist bereits dargelegt worden, daß keinerlei Beziehungen zwischen Gestapo und SD bestanden haben dürften, denn während dieser Zeit war der SD ein Nachrichtendienst der SS.

Von entscheidender Bedeutung dürfte der Funktionstrennungserlaß von Mitte 1938 sein, der der Gestapo neben der Gegnerbekämpfung auch die Gegnererforschung zuwies. Damit entfiel für das SD-Hauptamt die Tätigkeit der damaligen Zentralabteilung II/1, die sich mit der Gegnererforschung beschäftigte, im Gegensatz zur Zentralabteilung II/2, die die Lebensgebietsbeobachtung hatte. Die Zentralabteilung II/1 des SD-Hauptamtes wurde daher aufgelöst (Affidavit SD-27).

Das angeklagte Amt III des Reichssicherheitshauptamtes war die frühere Zentralabteilung II/2, Lebensgebietsnachrichtendienst (Affidavit SD-27).

Die Tätigkeit der Zentralabteilung II/1, die Gegnererforschung, kann dem angeklagten Amt III nicht zur Last gelegt werden.

Die Aufgaben und Ziele der Zentralabteilung II/1 waren völlig verschieden von denen des angeklagten Amtes III. Zum Amt III hat die Zentralabteilung II/1 nie gehört. Man kann sie auch nicht als Vorgängerin des Amtes III ansehen. Der Vorgänger des Amtes III war lediglich die Abteilung II/2 des SD-Hauptamtes. Auf diese Entwicklungsgeschichte des SD und die Änderung der Aufgabenstellung sind zweifellos die widersprechenden Angaben von Zeugen über die Zusammenarbeit von SD und Gestapo zurückzuführen. Die Zusammenarbeit zwischen dem Amt III, das sich aus der Zentralabteilung II/2 entwickelt hat, und der Gestapo ist nicht enger und umfangreicher gewesen als mit sonstigen Behörden.

Aber auch die Zentralabteilung II/1 war kein Nachrichtendienst für die Gestapo, sondern arbeitete völlig unabhängig von ihr (Affidavit SD-16 bis 19, 27, 55).

Dr. Best, ein Zeuge der Gestapo, hat vielleicht das Verhältnis richtig wiedergegeben, wenn er erklärt hat: »Man experimentierte in jenen Jahren ständig mit dem SD.«

Zum Beweis der engen Zusammenarbeit zwischen Staatspolizei und SD hat sich die Anklage vor allem auf das Buch von Dr. Werner Best »Die Deutsche Polizei« (1940), Dokument 1852-PS, berufen. Der Verfasser dieses Buches, Dr. Best, der vernommen worden ist, hat hierzu erklärt, daß es sich um eine Privatarbeit handle, die keinen offiziellen Charakter habe. Best hat ferner erklärt, er habe lediglich eine in der Zukunft erstrebte Entwicklung dargestellt.

Ferner hat sich die Anklagebehörde auf die Dokumente 1956-PS, »Das Archiv«, und 1680-PS, den Aufsatz »10 Jahre Sipo und SD« und auf eine Äußerung Heydrichs auf dem Tag der Deutschen Polizei berufen.

Weiter hat die Anklagebehörde das Dokument 1638-PS, den Erlaß des Reichsministers des inneren vom 11. November 1938 über die Zusammenarbeit der Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung mit dem SD angeführt. Zur Widerlegung der von der Anklagebehörde angeführten Auslegung dieses Erlasses verweise ich auf die Aussage der Zeugen Best, Hoeppner und auf das Affidavit SD-36.

Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen Albath, Oldach, Hülf (Affidavit vom 15. Juni 1946, Dokument F-964) verweise ich auf das Affidavit SD-71 von Schräpel, auf das Affidavit SD-36, Ziffer 4c, und SD-28.

Hinsichtlich des Verhältnisses Stapo-SD nehme ich ferner Bezug auf die Aussagen Ehlich, Rößner, Hoeppner sowie ferner auf Affidavit SD-70, Teilgebiet 6.

[23] Wegen des Dokumentes RF-1540 nehme ich Bezug auf die Aussage des Zeugen Rößner.

Dafür, daß es durchaus nicht unrichtig sein dürfte, wenn Zeugen vor dem Tribunal, der Kommission oder in ihren eidesstattlichen Erklärungen angegeben haben, die Aufgabe des SD habe nicht darin bestanden, der Geheimen Staatspolizei Material zur Verfolgung politischer Gegner zu verschaffen, führe ich zwei Beweismittel von Personen an, die nicht die geringste Veranlassung haben, den SD in Schutz zu nehmen.

Es handelt sich zunächst um die eidesstattliche Erklärung des bekannten Professors für neuere Geschichte an der Universität Freiburg, Dr. Ritter. Professor Dr. Ritter war ein Gegner des Nationalsozialismus, Er war nie Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen. Er gehörte zum Kreise um Goerdeler, und war vorgesehen als Kultusminister in einem Kabinett Goerdeler nach dem 20. Juli 1944.

Die Vorlesungen von Professor Dr. Ritter sind lautend vom SD, Amt III, beobachtet worden. Aus der eidesstattlichen Erklärung von Professor Dr. Ritter ergibt sich jedoch, daß der SD das Material gegen den ihm als Gegner bekannten Professor Dr. Ritter nicht der Geheimen Staatspolizei übergeben hat. Denn als Professor Dr. Ritter nach dem 20. Juli 1944 verhaftet worden Ist, hatten seine Angaben vor der Geheimen Staatspolizei durch das Material, das das Amt III über ihn hatte, widerlegt werden können, was nicht geschehen ist.

Ich habe weiter als Dokument SD-71 einen Brief vorgelegt, der sich auf das Anklagedokument R-142 bezieht, das in diesem verfahren wiederholt zur Sprache gekommen ist. Es handelt sich um den Brief der Außenstelle Kochem, in dem mitgeteilt worden ist, daß die Volksabstimmung am 10. April 1938 in Simmern überwacht worden sei und festgestellt worden ist, daß der Pfarrer Wolferts eine Nein-Stimme abgegeben habe. Der Pfarrer Wolferts ist in der Zwischenzeit verstorben. Aus dem Brief seiner Tochter ergibt sich jedoch, daß wegen der Abgabe der Nein-Stimme weder vom SD noch von der Geheimen Staatspolizei gegen den Pfarrer irgend etwas veranlaßt worden ist.

Diese Tätigkeit des SD hatte somit nicht den Zweck, der Geheimen Staatspolizei Material zur Verfolgung politischer Gegner zu verschaffen.

Zu diesem Dokument verweise ich ferner auf die Aussagen der Zeugen Hoeppner und Rößner.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß es die Aufgabe des SD war, mit allen Behörden zusammenzuarbeiten. Dies ergibt sich aus den von mir überreichten Dokumenten SD-3 bis 8.

Über das Verhältnis des SD zur Partei hat sich der Zeuge Hoeppner eingehend geäußert.

Der SD hatte zwar die Aufgabe, die Partei zu unterrichten. Eine unmittelbare Verbindung zwischen Partei und SD hat jedoch nicht bestanden. Dies ergibt sich nicht nur aus den Bekundungen der Zeugen des SD (Dokument SD-15 a, Affidavit SD-27), sondern insbesondere auch aus den Angaben der von der Partei vernommenen Zeugen. Ich beziehe mich hierbei auf die Aussage von Kühl, von Rödern, Biedermann, Schneider, Lauterbacher, Hirth, Wolf. Der Zeuge Meyer-Wendeborn hat bekundet, daß sich der SD selbständig entwickelt und keinerlei Weisungen empfangen habe. Ich verweise ferner auf die Aussage des Zeugen Kaufmann, Gauleiter in Hamburg, der erklärt hat, er habe gewußt, was in seinem Gau geschah mit Ausnahme dessen, was die Staatspolizei und der SD taten.

Die Anklagebehörde hat zur Unterstützung ihrer Behauptung, daß der SD Wahlzettel im geheimen gekennzeichnet habe, um so imstande zu sein, die Identität von Personen festzustellen, die Nein-Stimmen und ungültige Wahlzettel in der Volksabstimmung abgaben, ein weiteres Dokument der Außenstelle Erfurt vom Mal 1938 vorgelegt (Dokument GB-541). Auch bei diesem Dokument ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Außenstelle, mithin um eine untergeordnete Dienststelle handelt, wobei im Hinblick auf das von mir vorgelegte Dokument SD-69 gleichfalls die Vermutung besteht, daß gegen die Personen, die Nein-Stimmen abgegeben haben, überhaupt nichts veranlaßt worden ist. Hierauf allein kommt es jedoch entscheidend an.

Diese beiden Dokumente reichen daher in keiner Weise aus, um den Beweis dafür zu erbringen, daß der SD allgemein die Aufgabe hatte, die Wahlen mit dem Ziel zu überwachen, Gegner einer Verschwörung unschädlich zu machen. [24] Als Gegenbeweis dafür, daß es sich bei den Maßnahmen der Außenstellen Erfurt und Kochem um Tätigkeiten handelt, die völlig außerhalb der Tätigkeit des SD lagen, verweise ich auf das Affidavit Albert, SD-27, der in der Zentrale in Berlin nie irgendwelche Weisungen gegeben hat, bei Wahlen und Abstimmungen Wahlzettel im geheimen zu kennzeichnen.

Zwischen den Dokumenten Erfurt und Kochem besteht im übrigen kein Zusammenhang. Erfurt verlangt Meldung von vermutlichen Nein -Stimmen vor der Wahl. Kochem berichtet nach der Wahl, daß Personen des Wahlausschusses in einer kleinen Ortschaft des Außenstellenbereichs Wahlzettel gekennzeichnet haben. Dieser Wahlausschuß hat mit der SD-Außenstelle nichts gemeinsam.

Ich nehme ferner auf die von mir in der Sammelliste zusammengefaßten 196 eidesstattlichen Erklärungen für das gesamte deutsche Reichsgebiet Bezug, in denen bekundet worden ist, daß es nicht zu der Aufgabe des SD gehörte, Wahlzettel zu kennzeichnen oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, um Nein-Wähler festzustellen. Derartige Weisungen und Befehle seien von der Zentrale nie erteilt worden.

Die Anklagebehörde hat weiter vorgetragen, der SD habe unmittelbar maßgeblichen Einfluß auf die Auswahl von Nazi-Führern besessen, und als Beweismittel hierfür das Affidavit von Dr. Höttl – Dokument 2614-PS – vorgelegt. In dem von mir überreichten Ergänzungsaffidavit SD-27 hat Höttl erklärt, daß der SD keinen unmittelbaren Einfluß auf die Auswahl der Nazi-Führer hatte. Ich nehme weiter Bezug auf Affidavits SD-4 bis 10 und 39, 61 und 63 sowie auf die in der Sammelliste zusammengefaßten eidesstattlichen Erklärungen (SD-70).

Ferner ist von der Anklagebehörde behauptet worden, daß der SD die Treue und Verläßlichkeit von Staatsbeamten geprüft habe. Insoweit nehme ich auf die Aussage der Zeugen Höngen, Rößner und auf die Affidavits SD-3, 7, 8, 9, 61, 63 sowie auf das Dokument SD-14 und auf die in der Sammelliste zusammengefaßten eidesstattlichen Erklärungen (SD-70) Bezug.

Für die Ziele, Aufgaben und Methoden des angeklagten Amtes III berufe ich mich auf die Ausführungen in den von mir als Dokument SD-70 vorgelegten Handbuch des Obersten Hauptquartiers der Vereinten Nationen vom April 1945. Dort heißt es:

»Der SD unterhielt für seine Zwecke ein Netz von Nachrichtenmännern auf allen Gebieten des deutschen Lebens« – es fehlen einige Worte –, »die aus allen sozialen Schichten und Berufen herangezogen wurden. Die von diesen Nachrichtenmännern gelieferten Informationen wurden zu Lageberichten verarbeitet...

Diese Berichte sind außerordentlich freimütig und enthalten ein vollständiges und ungeschminktes Bild von der Stimmung und Haltung in Deutschland...«

Daß diese Angaben den tatsächlichen Sachverhalt richtig wiedergeben, ergibt sich auch aus den von mir in der Sammelliste zusammengestellten 649 eidesstattlichen Erklärungen von ehemaligen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, Vertrauensmännern für Gesamt- und Teilbereiche des deutschen Reichsgebietes.

Die Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes VI ergeben sich aus den Affidavits SD-61, 62 und 66 sowie aus dem Dokument SD-1. Wegen des Amtes VI verweise ich insbesondere auf das Affidavit SD-66.

[25] Ich komme zum Abschnitt B:

Verbrechen gegen den Frieden; Statement of evidence V des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD.

Als Verbrechen gegen den Frieden wird dem SD vorgeworfen, er habe vor Ausbruch des Krieges sogenannte Grenzzwischenfälle künstlich geschaffen, um Hitler eine Ausrede zu geben, den Krieg zu beginnen. Die Anklagebehörde hat jedoch lediglich einen Grenzzwischenfall vorgetragen, an dem der SD beteiligt gewesen sein soll. Es handelt sich um den angeblichen Anschlag auf den Gleiwitzer Sender.

Die Anklagebehörde hat sich hierbei auf die eidesstattliche Erklärung von Alfred Naujocks vom 20. November 1945 berufen. Es ist dies das Anklagedokument 2751-PS. Der Aussteller dieses Dokuments, Alfred Naujocks, ist vor der Kommission vernommen worden. Bei dieser Vernehmung hat Naujocks erklärt, daß die Ausführung des Anschlages auf den Gleiwit zer Sender nicht zu den Zielen und Aufgaben der Ämter III und VI gehörte.

Der Zeuge hat weiter bekundet, daß auch keine Teile der Ämter III und VI zur Ausführung des Grenzzwischenfalls in Gleiwitz verwendet worden sind und daß die Männer, die zusammen mit ihm den Anschlag auf den Gleiwitzer Sender ausgeführt haben, nicht dem SD, Amt III, angehörten.

Der Zeuge hat ferner erklärt, daß er mit dem Ausdruck »SD-Männer« in seinem Affidavit vom 20. November 1945 keine Angehörigen irgendeines bestimmten Amtes des Reichssicherheitshauptamtes gemeint habe, sondern unter SD-Männer seien im Sprachgebrauch des Reichssicherheitshauptamtes Angehörige aller Dienststellen und Ämter, die Heydrich unterstanden, zu verstehen gewesen.

Ferner hat der Zeuge angegeben, daß er nicht auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Amt VI und seiner dortigen Tätigkeit mit der Ausführung des Grenzzwischenfalles in Gleiwitz betraut worden ist, sondern hierfür lediglich persönliche Gründe entscheidend waren. Der Zeuge hat bekundet, daß er auf Grund der Unterredung, die er mit Heydrich hatte, den Eindruck gewonnen hatte, daß Heydrich ihm auch dann den Auftrag erteilt hätte, wenn er nicht dem Amt VI und nicht der SS angehört hätte. Der Befehl zur Ausführung dieses Auftrages ist dem Zeugen Naujocks nicht auf dem Dienstweg über die Amtschefs III oder VI erteilt worden. Die Amtschefs der Ämter III und VI hatten von dieser Tätigkeit keine Kenntnis.

Die Angehörigen des SD, Amt III und VI, hatten keine Kenntnis davon, daß dieser Anschlag von Naujocks, einem Angehörigen des Amtes VI, ausgeführt worden ist. Insbesondere hatten auch die Angehörigen des für Gleiwitz örtlich zuständigen SD-Leitabschnittes [26] und der Außenstelle des SD von seiner Tätigkeit keine Kenntnis, und haben auch keine Kenntnis haben können, weil es Naujocks verboten war, mit irgendeinem Angehörigen des SD in diesem Gebiet irgendwie Fühlung zu nehmen.

Die Angaben dieses Zeugen sind bestätigt worden durch den Zeugen Somman und durch das Affidavit SD-11 von Dr. Marx.

Ich habe ferner 215 eidesstattliche Erklärungen für die Dienststelle des Reichssicherheitshauptamtes sowie für sämtliche Bereiche der SD-Leitabschnitte und Abschnitte, insbesondere auch für die Bereiche Kattowitz, Danzig und Sachsen vorgelegt. In diesen eidesstattlichen Erklärungen ist bekundet worden, daß die Angehörigen des SD zu keiner beweiserheblichen Zeit von den vorgetäuschten Grenzzwischenfällen oder einer Beteiligung des SD an diesen Grenzzwischenfällen Kenntnis hatten.

Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Dr. Mildner (2479-PS) wird durch die Bekundung des Zeugen Naujocks und das Affidavit SD-11, Dr. Marx, widerlegt.

Diese Sachlage reicht nicht aus, um den SD für verbrecherisch zu erklären, denn dann müßte nachgewiesen werden, daß der SD als Organisation zum Überfall verwendet worden ist und die Angehörigen hiervon Kenntnis gehabt haben.

Die Anklagebehörde hat ferner das Dokument USSR-509 überreicht zum Beweis dafür, daß der SD an den Vorbereitungen für eine gewaltsame Lösung der Probleme der Tschechoslowakei beteiligt gewesen sei. Das erste Schreiben mit dem Zeichen III 225 ist ein Entwurf, der kein Aktenzeichen und kein Datum trägt und nur von dem Sachbearbeiter gezeichnet ist, der den Entwurf gefertigt hat. Seine weiteren Vorgesetzten haben den Entwurf nicht gezeichnet, sondern abgelehnt.

Das weitere Schreiben dürfte für die Organisation SD schon aus dem Grunde unerheblich sein, weil nicht nachgewiesen ist, daß diese Tätigkeiten sämtlichen Mitgliedern bekanntgeworden sind. Aus dem Schreiben ist zu entnehmen, daß dies offensichtlich nicht der Fall war.

Die Anklage hat in der Hauptverhandlung am 2. August 1946 behauptet, daß in dem Dokument auch die Vorbereitung zu Liquidierungen vorgesehen sei. Dies trifft nicht zu, wie sich aus der Seite 7 des ersten Schreibens des Dokuments ergibt.

Für die Entscheidung der Frage, ob der SD wegen der Tätigkeit der Einsatzgruppen für verbrecherisch erklärt werden kann, sind folgende Fragen zu prüfen:

Erstens: Gehörten die im Osten bei den Heeresgruppen eingesetzten Einsatzgruppen A, B, C und D zu der Organisation der Ämter III, VI oder VII?

Zweitens: Sind Teile dieser Ämterorganisation bei diesen Einsatzgruppen verwendet worden?

Drittens: Sind durch die Ämter III, VI oder VII Befehle an die Einsatzgruppen gegeben worden, zur Begehung von Verbrechen gegen die Kriegsgesetze und die Menschlichkeit?

Viertens: Hatten die Angehörigen des Inlandsnachrichtendienstes, Amt III, oder des Auslandsnachrichtendienstes, Amt VI, von einer Tätigkeit der Einsatzgruppen Kenntnis, die Verbrechen im Sinne des Statuts sind?

[27] Ich muß zunächst einen Irrtum richtigstellen. Die Einsatzgruppen sind wiederholt in diesen Verfahren und vor der Kommission, und zwar bis in die jüngste Zeit, als Einsatzgruppen des SD bezeichnet worden. Ich verweise insbesondere als Beispiel auf das Protokoll Keitel, Dr. Best, Hauser, von Manstein.

Diese Bezeichnung ist falsch.

Die vier im Osten eingesetzten Einsatzgruppen führten die Bezeichnung A, B, C, D; ihnen unterstanden die Einsatzkommandos, die die Bezeichnung 1 bis 12 führten. Das Wort »SD« kommt somit weder in der Bezeichnung der Einsatzgruppen noch der Einsatzkommandos vor. Hierzu bestand auch keine Veranlassung; denn nach der von der Anklagebehörde vorgelegten Aufstellung waren nur 3 Prozent der Angehörigen Mitglieder des SD, Amt III oder VI. Die Angehörigen des SD kamen der Stärke nach erst an achter Stelle. Ich verweise insoweit auf die Aufstellung im Anklagedokument L-180.

Die Bezeichnung der Einsatzgruppen ergibt sich auch aus dem Verteiler des Anklagedokumentes D-569. Daraus ist die Gliederung zu ersehen. Der Einsatzgruppe A unterstanden die Einsatzkommandos 1 a, 1 b, 2, 3; der Einsatzgruppe B unterstanden die Einsatzkommandos 7 a, 7 b, 8, 9, Moskau; der Einsatzgruppe C: 4 a, 4 b, 5, 6; der Einsatzgruppe D: 10 a, 10 b, 11 a, 11 b und 12.

Die Aufstellung der Einsatzgruppen ist nicht von den Ämtern III, VI oder VII, sondern von Himmler auf Grund einer Vereinbarung mit dem OKH befohlen worden. Ich verweise insoweit auf die Aussagen Dr. Best, Schellenberg, Ohlendorf, auf das Dokument US-557 und auf die Affidavits SD-41 und SD-46. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, daß die Einsatzgruppen und Einsatzkommandos nicht den Ämtern III, VI oder VII unterstanden. Ich verweise auch hier auf das Dokument US-557, Affidavit SD-41, SD-44, SD-46, auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 1946 (Band IV, Seite 346 und 378) auf das Anklagedokument L-180, Seite 2 und 3, auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Juni 1946 und auf das Dokument 2620-PS.

Berücksichtigt man hierbei insbesondere die Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 1945 (Band IV, Seite 246) ergibt, so wird man sagen müssen, wie es von dem Zeugen Hoeppner bekundet worden ist, und von dem Zeugen Bendt in der eidesstattlichen Erklärung SD-41 bestätigt wird, daß es sich hier um einen Personenzusammenschluß eigener Art handelt, der nicht zu den Organisationen der Ämter III, VI oder VII gehörte.

Die Beweisaufnahme hat auch ferner ergeben, daß zu den Einsatzgruppen und Einsatzkommandos keine Teile der Organisationen der Ämter III, VI oder VII verwendet worden sind, und daß die Ämter III, VI und VII keine Befehle in Bezug auf die von den [28] Einsatzgruppen durchgeführten Massenvernichtungen erteilt haben. Ich verweise hier auf das Affidavit SD-61, auf das Affidavit SD-41, insbesondere auf die Antwort zu Ziffer 6 und Ziffer 9, auf das Affidavit SD-44, Ziffer 4 und 5. Es handelt sich bei den Einsatzgruppen und Einsatzkommandos um besondere Verbände, die in ihrer Zusammensetzung völlig von dem Aufbau der Sicherheitspolizei und des SD im Reichsgebiet abwichen. Ich nehme hierbei Bezug auf die Aussage der Zeugen Ohlendorf und Hoeppner, auf die Affidavits SD-41 und SD-46. Der Zeuge Best (Sitzungsprotokoll vom 31. Juli 1946) hat hierzu bekundet: Sie waren sicherheitspolizeiliche Einheiten eigener Art.

Es sind – was für die Frage ob die Organisation als verbrecherisch erklärt werden kann, von entscheidender Bedeutung ist – keine Teile des SD Amt III, VI oder VII bei den Einsatzgruppen verwendet worden, sondern es sind lediglich einzelne Angehörige zu diesen Einsatzgruppen auf Grund einer gesetzlichen Anordnung kommandiert worden. In diesem Zusammenhang erscheint mir die eidesstattliche Erklärung von Höttl vom 10. April 1946 besonders wichtig. Ich betone, daß es sich hierbei um ein Anklagedokument handelt. Höttl hat in dem genannten Affidavit erklärt, daß die Mitgliedschaft der Angehörigen des SD während ihrer Zugehörigkeit bei den Einsatzgruppen ruhte.

Soweit Angehörige der Ämter III, VI und VII zu den Einsatzgruppen und Einsatzkommandos im Osten auf Grund gesetzlicher Anordnung kommandiert wurden, nehme ich wegen ihrer Aufgaben und Tätigkeiten auf die Aussage von Dr. Ehlich, von Manstein und auf das Affidavit SD-69 Bezug.

Die Auswahl der Angehörigen des Sicherheitsdienstes zu den Einsatzgruppen und Einsatzkommandos erfolgte nicht auf Grund ihrer Dienststellung und Diensttätigkeit in den Heimatdienststellen. Insoweit verweise ich auf die Aussage Ohlendorf (Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 1946, Band IV, Seite 359) und die Affidavits SD-41 und SD-45.

Ich komme somit zu dem Ergebnis:

Erstens: Die Einsatzgruppen A, B, C, D gehörten nicht zum Inlandsnachrichtendienst Amt III, zum Auslandsnachrichtendienst Amt VI oder zum Amt VII.

Zweitens: Es sind keine Teile dieser Organisation hierzu verwendet worden, sondern einzelne Angehörige zu den Einsatzgruppen kommandiert worden.

Drittens: Das Rechtsverhältnis dieser Kommandierten war das gleiche wie zum Beispiel von Personen, die zum Wehrdienst einberufen wurden. Ihre Zugehörigkeit zu den Ämtern III, VI oder VII ruhte. Sie waren nicht mehr der Weisungsbefugnis ihrer Heimatdienststellen unterworfen.

[29] Die nächsten Seiten lese ich nicht vor. Das ist 64, 65, 66, 67; die Seiten 68 bis 71 beziehen sich auf die Einsatzkommandos in Kriegsgefangenenlagern.

VORSITZENDER: Dr. Gawlik! Soweit der Gerichtshof versteht, leugnen sowohl die SS, als auch die Gestapo und der SD, für die Einsatzgruppen verantwortlich gewesen zu sein. Könnten Sie dem Gerichtshof also mitteilen, wer war für die Einsatzgruppen verantwortlich?

DR. GAWLIK: Die Einsatzgruppen unterstanden... Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus meinen Ausführungen auf Seite 61. Ich verweise hierfür auf die Aussagen von Dr. Best, Schellenberg, Ohlendorf und auf das Dokument...


VORSITZENDER: Dr. Gawlik! Der Gerichtshof möchte gern wissen, wer Ihrer Ansicht nach für die Einsatzgruppen verantwortlich war. Wir wünschen keinen Hinweis auf eine Unzahl von Dokumenten und Zeugen; wir wollen Ihre Ansicht hören.


DR. GAWLIK: Die Einsatzgruppen waren meiner Ansicht nach Organisationen besonderer Art, die einmal Himmler unmittelbar unterstanden, und im übrigen gehen die Aussagen der Zeugen auseinander, inwieweit sie den Oberbefehlshabern unterstanden. Ein Teil der Zeugen hat bekundet, daß sie den Oberbefehlshabern unterstanden hätten, ein Teil der Zeugen hat dies bestritten. Zu dieser Frage kann ich keine Stellung nehmen.


VORSITZENDER: Wäre es Ihrer Ansicht nach möglich gewesen, daß Himmler diese Einsatzgruppen ohne irgendeine Organisation kontrollierte, und wenn nicht, welche Organisation kontrollierte dann die Einsatzgruppen?


DR. GAWLIK: Die Einsatzgruppen hatten ja einen Chef und dieser ist aus dem Anklagedokument L-180 ersichtlich, das ist der Stahlecker-Bericht. Stahlecker war Chef der Einsatzgruppe A und der hat den Bericht, der gefunden worden ist, wohl Himmler unmittelbar geschickt, so daß ich daraus entnehmen möchte, daß die Chefs der Einsatzgruppen unmittelbar Himmler unterstanden. Das war eine Nebenorganisation neben dem Reichssicherheitshauptamt für die besetzten Gebiete. Ich darf Euer Lordschaft...


VORSITZENDER: Könnten Sie dem Gerichtshof sagen, aus was für Leuten die Einsatzgruppen bestanden? Bestanden sie aus SS-, SA- oder SD-Leuten, oder aus Männern der Wehrmacht?


DR. GAWLIK: Euer Lordschaft! Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 1945, Band IV, Seite 246. Ich habe sie nicht mehr genau im Kopf, Euer Lordschaft. Ich weiß es nur, es waren drin Waffen-SS, Kriminalpolizei, Staatspolizei, SD...


VORSITZENDER: Sie sprechen zu schnell. – Waffen-SS?

[30] DR. GAWLIK: Waffen-SS, Kriminalpolizei, Staatspolizei, SD; dann sind auf dieser Seite – soweit ich mich erinnere – angeführt Kraftfahrer, ich glaube Dolmetscher. Kann ich aber nicht genau sagen. Die einzelnen Gruppen sind auf dieser Seite, Euer Lordschaft, genau angegeben. Es ist...


VORSITZENDER: Das letzte hier ist NSKK. Was haben Sie dann gesagt?


DR. GAWLIK: Nein, nicht, Euer Lordschaft, nicht NSKK.


VORSITZENDER: Waffen-SS, Kriminalpolizei...


DR. GAWLIK: Ja.


VORSITZENDER: Staatspolizei?


DR. GAWLIK: Ja.


VORSITZENDER: SD?


DR. GAWLIK: Ja.


VORSITZENDER: NSKK?


DR. GAWLIK: Nein, Kraftfahrer.


VORSITZENDER: Gut, ich habe NSKK ausgestrichen.


DR. GAWLIK: Euer Lordschaft, es ist ein Irrtum. NSKK ist nicht daran beteiligt.


VORSITZENDER: Ich habe NSKK ausgestrichen. Kommt dann noch irgend jemand sonst, vielleicht Gestapo?


DR. GAWLIK: Jawohl, Gestapo. Euer Lordschaft, Staatspolizei und Gestapo ist das gleiche. Dolmetscher steht in dem Dokument. Das waren, glaube ich, die Hauptgruppen. Ich kann es im Augenblick nicht genau sagen, Euer Lordschaft; ich habe es nur in Erinnerung.


VORSITZENDER: Danke.


DR. GAWLIK: Verzeihung, Euer Lordschaft! Wollten Euer Lordschaft wissen die Chefs der Einsatzgruppen oder die Mitglieder?


VORSITZENDER: Ich meine die Mitglieder.


DR. GAWLIK: Jawohl, das ist richtig. Euer Lordschaft; ich wollte noch sagen, es waren insgesamt 1000 bis 1200 Mann bei den vier Einsatzgruppen.


VORSITZENDER: Wie viele, sagen Sie?


DR. GAWLIK: 1000 Mann bis ungefähr 1200. Und vom SD waren davon 3 Prozent, das ergibt sich auch aus dem Dokument. Es ist das Dokument L-180. Dort ist alles zusammengestellt.

VORSITZENDER: Wir wollen nun eine Pause einschalten.


[Pause von 10 Minuten.]


[31] DR. GAWLIK: Euer Lordschaft! Ich muß meine Angaben über diese Einsatzgruppen in einem Punkt berichtigen. Ich habe mir Dokument L-180 in der Pause beschafft; die Gesamtstärke der Einsatzgruppe A war 990 Mann, und zwar ist die Zusammensetzung: Waffen-SS 34 Prozent, Kraftfahrer 17 Prozent, Verwaltung 1,8 Prozent, SD 3,5 Prozent, Kripo 4,1 Prozent, Stapo 9 Prozent, Hilfspolizei 8,8 Prozent – das waren anscheinend, Euer Lordschaft, einheimische Polizisten aus den besetzten Gebieten – Ordnungspolizei 13,4 Prozent, weibliche Angestellte 1,3 Prozent, Dolmetscher 5,1 Prozent, Fernschreiber 0,3 Prozent, Funker 0,8 Prozent.

Das ist die Einsatzgruppe A, soweit ich im Bilde bin; von den Einsatzgruppen B, C und D sind Dokumente nicht vorhanden; aber die Zeugen haben ausgesagt, daß die Einsatzgruppen B, C und D wohl die gleiche Stärke hatten.


VORSITZENDER: Dann sind sie ungefähr das Vierfache von dem, was Sie angegeben haben.


DR. GAWLIK: Jawohl.

VORSITZENDER: Können Sie ein Datum angeben für die Aufstellung von Gruppe D. Auf welches Datum beziehen sich diese Prozente?


DR. GAWLIK: Die Einsatzgruppe D wurde gegründet vor Beginn des Feldzugs, vor dem Juni 1941.


VORSITZENDER: Wenn Sie von 0,3 Prozent sprechen, dann muß es sich doch um eine bestimmte Zeit handeln; 0,3 Prozent beziehen sich doch nicht auf die gesamte Zeit? Oder war das festgelegt?


DR. GAWLIK: Euer Lordschaft, ich verstehe nicht; welche 0,3 meinen Sie, Euer Lordschaft?


VORSITZENDER: Ich meine Fernschreiber 0,3 Prozent; Funkentelegraphie 0,8 Prozent. Blieb es immer, während des ganzen Krieges, bei der gleichen Zahl?


DR. GAWLIK: Ich nehme es an, Euer Lordschaft. Unterlagen dafür sind nicht vorhanden.


VORSITZENDER: Die Prozentsätze sind dann das, was im englischen »festgelegt« genannt wird (establishment)?


DR. GAWLIK: Es sind Durchschnittssätze, Euer Lordschaft. Sie werden sich geringfügig nach oben oder unten geändert haben.


VORSITZENDER: Sehr gut; danke.

DR. GAWLIK: Ich bitte um Entschuldigung, Euer Lordschaft; aber ich hatte diese erste Zahl, die ich vor der Pause angegeben hatte, nicht mehr in Erinnerung. Ich bin von den Einsatzkommandos ausgegangen und habe danach berechnet.

[32] Die Seiten 68 bis 71 beziehen sich auf die Einsatzkommandos in Kriegsgefangenenlagern (Statement of Evidence VI B des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 72 bis 75 auf den Kugel-Erlaß (Statement of Evidence VI C des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 76 bis 79 auf die Konzentrationslager (Statement of Evidence VI D des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 80 bis 83 auf die Deportation (Statement of Evidence VI E des Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 84 bis 89 auf den Kommandobefehl (Statement of Evidence VI F), die Seiten 90 bis 93 auf den Nacht-und-Nebel-Erlaß (Statement of Evidence VI G des Trial-Briefes), die Seiten 94 bis 96 auf das summarische Verfahren (Statement of Evidence VI H), die Seiten 97 und 98 auf die Sippenhaftung (Statement of Evidence VI E), die Seiten 99 bis 100 auf die Erschießung von Gefangenen in den Sipo-und SD-Gefängnissen in Radom (Statement of Evidence VI J), die Seiten 101 und 102 auf die gewaltsame Beschlagnahme (Statement of Evidence VI K), die Seiten 103 und 104 auf die Verhöre dritten Grades (Statement of Evidence VI L des Trial-Briefes), und ich fahre fort auf Seite 105 in meinem Abschnitt D, den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statement of Evidence VII des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD).

Die Aufgaben und Tätigkeiten, soweit sie als Exekutivaufgaben hier unter Anklage stehen, gehörten nicht zu den Aufgaben der Ämter III, VI und VII (Affidavits SD-41, 42, 45, 46).

Wenn in dem Dokument 3428-PS von dem Leiter des SD sowie dauernd vom SD die Rede ist, so ist hiermit, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, offensichtlich die Dienststelle der Sicherheitspolizei und des SD gemeint. Ich verweise hier insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung Breiter, SD-69.

In einer Anzahl von Dokumenten, zum Beispiel USSR-1, USSR-6 und USSR-119, die die Anklagebehörde vorgelegt hat, ist vom SD die Rede. Insoweit kann jedoch auch hier auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen werden, daß nicht die angeklagten Ämter des SD, III, VI – Inlandsnachrichtendienst und Auslandsnachrichtendienst – sowie das Amt VII gemeint sein können.

In diesem Zusammenhang nehme ich auch auf das Dokument 2992-PS, die Erklärung von Gräbe, Bezug. Gräbe hat bekundet: Bei der Erschießung der jüdischen Männer, Frauen und Kinder auf dem Flugplatz von Rowno habe auf dem Grabenrand ein SS-Mann gesessen, der die SS-Uniform mit dem SD-Abzeichen auf dem linken Arm getragen habe. Diese Tatsache reicht nicht aus, um festzustellen, daß es sich tatsächlich um einen Angehörigen der Ämter III, VI oder VII gehandelt habe, denn in den besetzten Gebieten haben alle Angehörigen der Einsatzgruppen und der Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD, insbesondere auch die Beamten der Geheimen Staatspolizei und der Kriminalpolizei die gleiche Uniform mit dem SD-Abzeichen getragen. Es handelte sich hierbei um die Uniform der SS-Sonderformation SD und nicht um die Uniform der Ämter III und VI. Der in dem Gräbe-Bericht erwähnte SS-Sturmbannführer Pütz war kein Angehöriger des SD, sondern Regierungsrat und Beamter der Geheimen Staatspolizei. Insoweit verweise ich auf Affidavit Wanninger, SD-50.

Die Anklagebehörde hat weiter das Dokument 501-PS über die Verwendung der Gaswagen vorgelegt. Hierzu ist festzustellen, daß das Amt III keine Anordnungen zur Verwendung der Gaswagen erteilt hat, wie der Zeuge Dr. Ehlich bekundet hat. Das von der Anklage vorgelegte Dokument 501-PS zeigt auch durch das Aktenzeichen II, daß die Angelegenheiten der Gaswagen im Amt II des Reichssicherheitshauptamtes bearbeitet worden sind. Der in dem Dokument[33] genannte SS-Obersturmbannführer Rauff war nicht Angehöriger der angeklagten Ämter III und VI, sondern Gruppenleiter im Amt II des Reichssicherheitshauptamtes. Ihm unterstand damals das Kraftfahrwesen. Ich verweise hierzu auf die Aussage der Zeugen Ohlendorf (Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 1946. Band IV, Seite 357), Hoeppner und auf 60 eidesstattliche Erklärungen aus dem gesamten Reichsgebiet und den besetzten Gebieten für die Zeit von 1941 bis 1945, wonach der SD mit der Verwendung der Gaswagen nichts zu tun hatte.

Zu dem Anklagedokument 1475-PS habe ich bereits auf das Affidavit SD-69 Bezug genommen.

In dem Anklagedokument L-180, dem Stahlecker-Bericht, ist in der Anlage 8 angegeben, daß der SD-Abschnitt Tilsit an der Liquidierung von Kommunisten und Juden beteiligt gewesen sei. Hierzu verweise ich auf das Affidavit Ziebs, SD-12. Ziebs gehörte dem SD-Leitabschnitt Königsberg an, dem berichtsmäßig der SD-Abschnitt Tilsit nachgeordnet war. Ziebs hat bekundet, daß von dem SD-Leitabschnitt Königsberg nie ein derartiger Befehl erteilt worden sei und daß von dem in dem Stahlecker-Bericht bekundeten Vorgang beim SD-Leitabschnitt Königsberg nichts bekanntgeworden ist. Er hält diese Angabe daher für eine irrtümliche Orts- und Sachangabe. Wenn Angehörige des SD-Abschnitts Tilsit bei der Exekution von Juden und Kommunisten beteiligt gewesen sein sollten, was Ziebs persönlich für ausgeschlossen hält, so hätte diese Tätigkeit außerhalb der Aufgaben des SD-Abschnittes Tilsit gelegen und wäre auf jeden Fall nicht offen bekanntgeworden.

Die Angehörigen des Inlandsnachrichtendienstes, des Auslandsnachrichtendienstes und des Amtes VII hatten von der Tätigkeit der Einsatzgruppen, insbesondere von den Erschießungen, keine Kenntnis.

Aus dem von der Anklage vorgelegten Dokument 3867-PS ergibt sich, daß im Verteiler keine Dienststelle des SD (Amt III. VI oder VII oder nachgeordnete Dienststellen) aufgeführt sind. Wie sich aus dem Aktenzeichen IV A 1 ergibt, sind die Berichte in einem Referat des Amtes IV – Gestapo – zusammengestellt worden.

Der Zeuge Hoeppner hat vor dem Tribunal bekundet, daß die Einsatzgruppenberichte an die nachgeordneten Dienststellen im Reich nicht weitergegeben wurden und daß die Angehörigen der SD-Dienststellen im Reich von dem Inhalt der Berichte und somit auch von den Erschießungen der Juden und Kommunisten keine Kenntnis erhalten konnten. Diese Berichte haben im Amt III nur wenige Angehörige, die mit der Nachrichtenarbeit aus den Ostgebieten dienstlich befaßt waren, erhalten.

Ich verweise hierzu auf die Affidavits SD-44, 47, 41, 48, 49, 61, auf Dokument 2752-PS und auf die Aussage der Zeugen Ehlich und Hoeppner.

Ich habe ferner 127 eidesstattliche Erklärungen für alle Teile des Reiches und für die Zeit von 1941 bis Kriegsende überreicht, aus denen sich als wesentlicher Inhalt ergibt:

  • 1. Infolge der gleichmäßigen Uniformierung mit dem SD-Abzeichen wurden alle Angehörigen der Einsatzgruppen meist als »SD« bezeichnet.

  • 2. Einer Verwendung von Angehörigen des Sicherheitsdienstes bei den Massentötungen war den SD-Angehörigen bei den Dienststellen im Reichsgebiet nicht bekannt.

  • 3. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter des SD hatten keine Kenntnis von der Tätigkeit der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos im Osten.

Einsatzkommandos in Kriegsgefangenenlagern.

Dem SD wird ferner zur Last gelegt, in Kriegsgefangenenlagern Formationen unterhalten zu haben, um rassisch und politisch unerwünschte Personen auszusondern und zu exekutieren. Aus den von mir überreichten Dokumenten SD-18 bis 22 ergibt sich, daß hierfür nicht der SD, sondern lediglich die Staatspolizei zuständig war. Aus diesen Dokumenten ergibt sich insbesondere auch, daß diese Kommandos nicht die Bezeichnung »Einsatzkommandos des SD« führten, wie von dem Zeugen Lahousen angegeben worden ist.

Der Angeklagte Jodl hat bestätigt, daß die Kriegsgefangenen nicht dem SD zur Sonderbehandlung übergeben wurden, denn der SD hatte eine ganz andere Aufgabe. Der Angeklagte Jodl hat bekundet, daß die Kriegsgefangenen höchstens [34] der Sicherheitspolizei übergeben worden sind. Es kann somit als erwiesen an gesehen werden, daß der SD an diesen Handlungen nicht beteiligt war und hierzu nicht verwendet worden ist.

Wenn der Zeuge Warlimont in seiner eidesstattlichen Erklärung (Dokument 2884-PS) davon spricht, daß die politischen Funktionäre dem SD zu überweisen seien, so dürfte es sich unter Berücksichtigung der Aussage des Angeklagten Jodl auch hier um eine Sprachverwechslung handeln und hiermit die Gestapo gemeint sein.

Die von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumente beweisen nicht das Gegenteil.

Wenn der Zeuge Lahousen in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 14. November 1945 (Dokument 2846-PS) vom SD spricht, so meint er offensichtlich die Sicherheitspolizei. Dies ergibt sich einwandfrei aus einer Bekundung, die er vor dem Tribunal am 30. November 1945 gemacht hat. Nach den Protokollen (Sitzungsprotokoll vom 30. November 1945, Band II, Seite 501) über die Konferenz, die wegen des Einsatzes dieser Kommandos zwischen General Reinecke und Müller im Sommer 1941 stattgefunden hat, spricht er von Obergruppenführer Müller vom Sicherheitsdienst. Es ist jedoch gerichtsbekannt, daß Müller nie dem SD, Amt III oder VI, angehört hat, sondern bis zuletzt Amtschef IV der Gestapo war. Der Zeuge Lahousen hat somit mit dem Sicherheitsdienst offensichtlich nicht den SD, Amt III oder VI, sondern die Geheime Staatspolizei gemeint.

Aus der Aussage des Zeugen Lahousen ergibt sich einwandfrei die Zuständigkeit der Staatspolizei. Der Zeuge Lahousen hat auf Seite 417 bekundet, daß Müller an der Sitzung teilgenommen habe, weil er für die Durchführung der Exekutionen in den Kriegsgefangenenlagern zuständig war.

Aus dem Dokument 502-PS ergibt sich in keiner Weise eine Beteiligung des SD. Es ist vielmehr ein Beweis dafür, daß für diese Maßnahmen allein die Geheime Staatspolizei zuständig war, denn im viertletzten Absatz ist bestimmt, daß sich der Leiter der Einsatzkommandos hinsichtlich der durchzuführenden Exekutionen und anderer Maßnahmen mit dem Leiter der örtlich nächstgelegenen Staatspolizeileitstelle in Verbindung zu setzen hat. Auch das Anklagedokument 1165-PS ist ein Beweis dafür, daß für diese Maßnahme allein die Geheime Staatspolizei zuständig war, denn diese Anweisung, die sich auf die durchgeführten Exekutionen bezieht, ist von Müller, dem Amtschef der Geheimen Staatspolizei, an alle Gestapo-Dienststellen gerichtet, wäre der SD, Amt III oder IV, in irgendeiner Weise an dieser Maßnahme beteiligt gewesen, so hätte sich diese Anweisung auch an die SD-Dienststellen richten müssen.

In dem Dokument R-178 ist laufend fälschlicherweise (zum Beispiel Seite 30) von Einsatzkommandos des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, die zur Aussonderung eingesetzt waren, die Rede. Tatsache ist, daß – wie sich aus dem gesamten Dokument ergibt – ausschließlich die Staatspolizeistellen München, Regensburg und Nürnberg-Fürth mit eigenen Sonderkommandos die Aussonderung durchführten. Der auf Seite 21 des Dokumentes R-178 genannte Hauptmann Dr. Wölzl hat an Eides Statt versichert, daß der SD bei diesen Aussonderungskommandos nicht beteiligt gewesen sei.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf das Dokument 2884-PS. Es handelt sich um einen Erlaß von Warlimont, den ehemaligen stellvertretenden Stabschef im Führungsstab der Wehrmacht, vom 12. Mai 1941, über die einheitliche Durchführung von Exekutionen von britischen Kriegsgefangenen. In diesem Erlaß bezeichnet Warlimont die Einsatzkommandos richtig als Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei.

Daß ausschließlich die Geheime Staatspolizei für die Exekution der Kriegsgefangenen zuständig war, ergibt sich aus der eidesstattlichen Erklärung von Lindow (Dokument 2542-PS). Lindow hat bekundet, daß dem Referat IV A 1 ein Sachgebiet, angegliedert war, das der Regierungsoberinspektor, später Regierungsamtmann und SS-Hauptsturmführer Franz Königshaus leitete. In diesem wurden Kriegsgefangenenangelegenheiten bearbeitet. In diesem Sachgebiet wurden auch die Erlasse und die Befehle Himmlers aus den Jahren 1941 und 1942 durchgeführt, nach welcher gefangene sowjetrussische politische Kommissare und jüdische Soldaten exekutiert werden sollten. Königshaus habe die Exekutionsbefehle vorbereitet und diese dann dem Amtschef IV, Müller, vorgelegt. Anfang 1943 sei das Sachgebiet aufgelöst und auf die Länderreferate bei IV B aufgeteilt worden.

[35] Lindow hat insbesondere auch bekundet, daß die Einsatzkommandos in den Kriegsgefangenenlagern von Angehörigen der Geheimen Staatspolizei geleitet worden seien (Ziffer 4 der eidesstattlichen Erklärung Lindow, Dokument 2542-PS).

Ich berufe mich ferner zum Beweis dafür, daß der SD, Amt III, an diesen Maßnahmen nicht beteiligt war, auf das Affidavit Fromm (SD-56). In diesem Affidavit hat Fromm erklärt, daß der SD im Generalgouvernement keine Spezialformationen hatte. Für das Gebiet Frankreich hat der Zeuge Knochen vor der Kommission bekundet, daß in den Kriegsgefangenenlagern in Frankreich keine derartigen Spezialformationen des SD eingesetzt waren.

Ich verweise ferner auf die Aussagen des Zeugen Ehlich vor der Kommission, der erklärt hat, daß diese Maßnahmen nicht zu den Aufgaben und Tätigkeiten des SD, Amt III, gehörten.

Für das Amt VI weise ich auf die eidesstattliche Erklärung SD-61 hin, in der der Zeuge Schellenberg bekundet hat, daß auch das Amt VI hierfür nicht zuständig und hierzu auch nicht verwendet worden ist. Für das Amt VII hat die gleiche Erklärung der Zeuge Dittel abgegeben (SD-63).

Ich habe ferner 266 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß in Rußland, Polen, Elsaß, Italien, Jugoslawien, der Tschechoslowakei, Lothringen, sowie in folgenden Gebieten Deutschlands: Südhannover-Braunschweig, Saargebiet, Pfalz, München-Oberbayern, Köln, Württemberg, Ostpreußen, Oberdonau, Wien, Gesamtwehrkreis VII. Bayern, Westpreußen. Steiermark, Sudetengebiet, Hamburg, Oberschlesien, Tirol, Mitteldeutschland, Bayerische Ostmark, Westfalen, Magdeburg-Anhalt, Berlin-Brandenburg, Schwaben, Schlesien, Mittelfranken, Wartheland, Thüringen, Bremen, Holstein, Hessen, Sachsen und in einer größeren Zahl von Städten der SD keine Kommandos in Kriegsgefangenenlagern zur Aussonderung und Exekution rassisch und politisch unerwünschter Kriegsgefangener hatte. Die Erklärungen umfassen den Zeitraum von 1939 bis 1945.

»Kugel«-Erlaß.

Auch für die Durchführung des »Kugel«-Erlasses war der SD-Inland, Amt III, nicht zuständig und ist hierfür nicht verwendet worden. Die Verantwortung und Zuständigkeit dieses Erlasses ist bereits von dem Verteidiger des Angeklagten Göring (Plädoyer Göring) richtig dargestellt worden. Es ist dargelegt, daß Hitler in Abwesenheit von Keitel den Befehl zur Erschießung an Himmler gab, der den Befehl an Müller und Nebe unmittelbar weiterleitete. Müller war Amtschef der Geheimen Staatspolizei, Nebe war Amtschef der Kriminalpolizei. Daraus ergibt sich, daß für die Durchführung des Befehls die Staatspolizei und die Kriminalpolizei zuständig waren.

Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Dokument D-569 nebst der Anlage. Es handelt sich um den Erlaß des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 11. Dezember 1941 nebst einer Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 22. November 1941.

In dem Erlaß vom 11. Dezember 1941 ist angeordnet worden, daß die sowjetischen Kriegsgefangenen von den Staatspolizeileitstellen beziehungsweise von den Einsatzkommandos zu übernehmen seien. In dem Erlaß vom 22. November des Oberkommandos der Wehrmacht ist verfügt, daß flüchtige sowjetische Kriegsgefangene in jedem Falle der nächsten Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zu übergeben seien. Die Abgabe an die Geheime Staatspolizei sei der Wehrmachtsauskunftsstelle zu melden.

Ich verweise ferner auf das Fernschreiben Müllers vom 4. März 1944 (Dokument 1650-PS, US-246), das nur an die Staatspolizeileitstellen und an die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD gerichtet ist. In dem genannten Fernschreiben ist die Anordnung erteilt worden, daß die Staatspolizeileitstellen die Durchführung zu berichten haben. Es heißt dann weiter in Absatz 2 ausdrücklich, daß die Kriegsgefangenen der örtlich zuständigen Poilzeistelle zu übergeben seien. In Absatz 3 ist davon die Rede, daß wiederergriffene flüchtige britische und amerikanische Offiziere und nichtarbeitende Unteroffiziere in Polizeigewahrsam am Ort einer Staatspolizeidienststelle unterzubringen sind. Im Absatz 5 ist mitgeteilt, daß die Orts- und Polizeibehörden von diesem Erlaß unterrichtet worden sind. Die Ämter III und VI sind nicht benachrichtigt worden, was aber notwendig gewesen wäre, wenn sie an diesen Maßnahmen beteiligt gewesen wären.

Die Anklagebehörde hat die Beteiligung des SD offensichtlich daraus entnommen, daß der Amtschef der Gestapo, Müller, den Erlaß unter der Bezeichnung [36] als Vertreter des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD herausgegeben hat. Aus diesen Titelbezeichnungen ist jedoch eine Beteiligung des SD nicht zu entnehmen.

Die Anklagebehörde hat sich dann weiter auf das Schreiben des Wehrkreiskommandos VI vom 27. Juli 1944 (Dokument 1514-PS) berufen. Auch aus diesem Dokument ergibt sich keine Beteiligung des SD. Im Kopf vor Ziffer 1 ist ausdrücklich von der Überstellung an die Gestapo die Rede. Unter Ziffer 1 a ist angeführt, daß der Lagerkommandant die Gefangenen der Geheimen Staatspolizei zu übergeben habe. In Ziffer 1 b wird bestimmt, daß die Gefangenen der nächsten Polizeidienststelle zu übergeben seien. In Ziffer 1 c heißt es, daß wiederergriffene Offiziere der Gestapo zu übergeben seien. In Ziffer 1 d wird bestimmt, daß arbeitsverweigernde sowjetische Offiziere der nächsten Staatspolizeistelle zu übergeben seien. Auch in den Ziffern e, g, 3, 4 ist nur davon die Rede, daß die Gefangenen der Gestapo zu übergeben seien. Das Dokument enthält in keiner Weise eine Anordnung, daß hieran auch der SD beteiligt war. In Ziffer 1 f sind die Aussonderungskommandos erwähnt, die hier als Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei und des SD bezeichnet werden. Ich habe bereits ausgeführt, daß der Sicherheitsdienst auch an diesen Einsatzkommandos nicht beteiligt war. Es handelt sich somit offensichtlich um eine sprachliche Unrichtigkeit.

Auch die eidliche Erklärung des Willi Litzenberg (Dokument 2478-PS) ist ein Beweis dafür, daß an diesen Maßnahmen nur die Sicherheitspolizei beteiligt war. Der SD, Amt III, VI und VII, ist in diesem Schreiben überhaupt nicht erwähnt.

Die vor dem Tribunal durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß der »Kugel«-Erlaß von der Geheimen Staatspolizei und der Kriminalpolizei durchgeführt worden ist und der SD hieran nicht beteiligt war. Ich verweise hier insbesondere auf die Aussagen des Generals Westhoff (Sitzungsprotokoll vom 10. April 1946, Band XI, Seite 181, 183, 187, 188, 189).

Ich verweise ferner auf die Aussage des Oberregierungs- und Kriminalrats der Kriminalpolizei Max Wielen, der zu der Erschießung der 50 englischen Fliegeroffiziere aus dem Lager Sagan vernommen worden ist, Wielen hat bekundet, daß die Erschießung durch Beamte der Geheimen Staatspolizei durchgeführt worden ist (Sitzungsprotokoll vom 10. April 1946, Band XI, Seite 214).

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Aussage von Keitel. Keitel hat angegeben, Hitler habe befohlen, daß die Kriegsgefangenen nicht an die Wehrmacht zurückzugeben seien, sondern bei der Polizei zu bleiben hätten.

Ferner haben die Zeugen Rößner und Ehlich bekundet, daß der SD bei der Durchführung des »Kugel«-Erlasses weder beteiligt war noch davon Kenntnis hatte.

Für das Amt VI hat der frühere Amtschef Schellenberg unter SD-61 die gleiche Erklärung, und Dittel, zuletzt stellvertretender Amtschef VII, unter SD-63 dieselbe Erklärung abgegeben. Ich berufe mich ferner auf das Affidavit 56, in dem Fromm für das Generalgouvernement und auf die Aussagen Knochen, der für Frankreich die gleichen Erklärungen abgegeben hat.

Ich habe ferner 288 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, daß im gesamten Reichsgebiet, sowie im besetzten russischen Gebiet und in den besetzten Gebieten Frankreich, Lothringen, Italien, Tschechoslowakei, Jugoslawien und Polen der SD mit der Durchführung des sogenannten »Kugel«-Erlasses nichts zu tun hatte. Die Erklärungen umfassen den Zeitraum von 1939 bis 1945.

Konzentrationslager.

(Statement ot Evidence VI D des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD.)

Dem SD wird unter Ziffer VI D des Trial-Briefes gegen Gestapo und SD vorgeworfen, er habe die Verantwortung für die Errichtung und Einteilung von Konzentrationslagern und für die Überführung von rassisch und politisch unerwünschten Personen in Konzentrations- und Vernichtungslager zu Zwangsarbeit und Massenmord gehabt.

Im Trial-Brief gegen die SS wird dem SD vorgeworfen, er sei von den Verschwörern dazu benutzt worden, um durch die Konzentrationslager die Herrschaft zu sichern und die Gegner zu terrorisieren.

Der amerikanische Anklagevertreter hat am 19. Dezember 1945 (Band IV, Seite 216) vorgetragen, daß an den Konzentrationslagern der SD und die Sicherheitspolizei beteiligt gewesen seien, als sie nach Opfern fahndeten und sie verhafteten.

[37] Zum Beweise für diese Behauptungen ist jedoch nichts vorgebracht worden. In dem gesamten Abschnitt VI D des Trial-Briefes ist der SD außer in der Überschritt überhaupt nicht erwähnt. Die Anklagebehörde trägt selbst unter Bezugnahme auf die Anklagedokumente 2108-PS – das unter SD-36 a in meinem Dokumentenbuch enthalten ist – und 1723-PS in dem Abschnitt VI D auf Seite 43 des Trial-Briefes vor, daß die Gestapo die alleinige Vollmacht besaß, Personen in Schutzhaft zu nehmen und daß die Gestapo Anordnungen zur Errichtung von Konzentrationslagern, Umwandlung von Kriegsgefangenenlagern in Konzentrationslager, Errichtung von Arbeitserziehungslagern, Errichtung von Sonderabteilungen für weibliche Gefangene besaß. Ich glaube daher, daß ich diesen Abschnitt sehr kurz behandeln kann.

Aus dem Vortrag der Anklagebehörde ergibt sich ferner, daß für die Errichtung und Gruppierung in den Konzentrationslagern die Geheime Staatspolizei zuständig war (Sitzungsprotokoll vom 2. Januar 1946, Band IV, Seite 292) und daß die örtlichen Staatspolizeistellen Verhaftungen vorgenommen haben (Sitzungsprotokoll vom 2. Januar 1946, Band IV, Seite 294).

Die Verhandlung hat ferner einwandfrei ergeben, daß die gesamte Verwaltung der Konzentrationslager (Verpflegung, Wohnung, Lagerordnung) dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstand, das von Pohl geleitet wurde. Hierfür verweise ich insbesondere auf die Aussage von Kaltenbrunner (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946. Band XI, Seite 253). Der Inspekteur der Konzentrationslager unterstand unmittelbar Himmler. Ich nehme ferner Bezug auf die Bekundung des Zeugen Heß. Dies ergibt sich auch aus den von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumenten.

Auch aus den Anklagedokumenten D-50 und D-46 ergibt sich die alleinige Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei. Die Dokumente sind vom Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes herausgegeben und von dem Leiter des Amtes, Müller, unterschrieben. Die Ämter III, VI und VII haben von diesen Erlassen nicht einmal nachrichtlich Kenntnis erhalten. Aus dem Aktenzeichen IV des Dokuments 1063a-PS ergibt sich gleichfalls die alleinige Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei. Es ist hier unerheblich, daß es von Heydrich als Chef der Sicherheitspolizei und des SD herausgegeben worden ist. Aus dieser Tatsache allein ergibt sich noch keine Zuständigkeit des SD. Aus den Anschriften ist zu ersehen, daß der SD in keiner Weise beteiligt war. Aus keinem der auf den Seiten 44 bis 46 des Trial-Briefes erwähnten weiteren Dokumente 2477-PS, 1531-PS, L-358, L-215, 1472-PS, 1063d-PS, L-41, 1063e-PS, 701-PS und 2615-PS geht eine Beteiligung des SD an der Verhängung von Schutzhaft oder der Überführung in Konzentrations- oder Arbeitserziehungslager hervor.

Schon aus dem eigenen Vortrag der Anklagebehörde und den von ihr vorgelegten Dokumenten ergibt sich somit, daß der SD mit der Errichtung und Einteilung von Konzentrationslagern und der Überführung von rassisch und politisch unerwünschten Personen in Vernichtungslager zu Zwangsarbeit und Massenmord nichts zu tun hatte.

Wenn in dem Dokument 3012-PS von der Flucht von SD-Häftlingen gesprochen wird, so ergibt sich aus dem Zusammenhang des Schreibens, daß hier von Häftlingen des Sonderkommandos IV A die Rede ist, das mit dem SD (Amt III, VI und VII) in keinem organisatorischen Zusammenhang steht.

Ich verweise weiter auf die Aussage Kaltenbrunners (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946, Band XI, Seite 301), das Affidavit Dr. Mildner (Dokumentenbuch Kaltenbrunner, Seite 1), die Zeugenaussage Knochen, die Zeugenaussage von Eberstein, aus denen sich gleichfalls ergibt, daß der SD mit den Konzentrationslagern nichts zu tun hatte.

Schellenberg und Dittel haben in den Affidavits SD-61 und SD-63 erklärt, daß auch die Ämter VI und VII mit der Errichtung, Einteilung sowie Einweisung in Konzentrationslager nichts zu tun hatten.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Fromm (Affidavit SD-56) hin, der für das ehemalige Generalgouvernement und auf das Affidavit Laube (Affidavit SD-54), der für Frankreich bekundet hat, daß der SD sowohl an der Überführung von Personen in Konzentrationslager als auch an der Verwaltung dieser Lager nicht beteiligt war. Für Frankreich ist dies von dem Zeugen Knochen bestätigt worden.

Wegen der von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumente R-112, US-309, nehme ich auf die Aussagen des Zeugen Dr. Ehlich Bezug.

[38] Ich lege ferner 289 eidesstattliche Erklärungen für den gesamten Bereich des SD-Hauptamtes sowie für das gesamte Reichsgebiet und zahlreiche besetzte Gebiete vor. Die Aussteller dieser eidesstattlichen Erklärungen, die den Zeitraum von 1934 bis 1945 umfassen, haben für diese genannten Gebiete bekundet, daß der SD mit der Errichtung und Bewachung der Konzentrationslager sowie mit der Einweisung von Personen in diese Lager nichts zu tun hatte.

Deportation.

Als eine weitere Beschuldigung gegen den SD hat die Anklagebehörde auf Seite 1743 des deutschen Sitzungsprotokolls vorgebracht, der SD habe an der Massenverschickung von Staatsbürgern der besetzten Länder teilgenommen, um sie für die Zwangsarbeit zu verwenden. Ferner hätten Gestapo und SD auch die Bestrafung von Zwangsarbeitern gehandhabt.

Die Anklagebehörde behauptet, daß sich die bedeutende Stellung, die neben der Gestapo der SD in der Verhaftung von Personen eingenommen habe, um sie in das Reich zur Zwangsarbeit zu bringen, aus folgenden Dokumenten ergebe: L-61, 3012-PS, 1573-PS, 1063b-PS.

Schon durch diese Dokumente ist jedoch der Beweis erbracht, daß der SD für die gesamten Maßnahmen nicht zuständig war, und sie auch nicht durchgeführt hat.

Das Dokument L-61 ist ein Brief des Angeklagten Sauckel vom 26. November 1942 an die Präsidenten der Landesarbeitsämter, in dem davon die Rede ist, daß der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, also Heydrich, mitgeteilt habe, daß im Laute des Monats November mit der Aussiedlung von Polen im Distrikt Lublin begonnen werde. Aus dieser Mitteilung Heydrichs ergibt sich jedoch in keiner Weise, daß Heydrich für die Aussiedlung, wenn sie überhaupt durchgeführt worden ist – was in keiner Weise feststeht –, hierzu die Ämter III, VI und VII verwendet hat. Dies ist im Gegenteil unwahrscheinlich. Denn die Aussiedlung gehörte nicht zu den Zielen und Aufgaben dieser Ämter.

Das Dokument 3012-PS ist ein Schreiben des Führers des Sonderkommandos IV A an die Kommandoführer seiner Außenkommandos.

Ich habe bereits ausgeführt, daß die Einsatzgruppen gegenüber den Ämtern III, VI und VII völlig selbständige Organisationen waren. Dieses Dokument kann daher nicht als eine Belastung für eines der genannten Ämter gewertet werden.

Im übrigen ergibt sich aus dem Dokument, daß die Deportation nicht vom SD, sondern von der Sicherheitspolizei durchgeführt worden ist. Es heißt in diesem Dokument:

»Mit Rücksicht auf die augenblickliche politische Lage, vor allem in der Rüstungsindustrie in der Heimat, sind die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen weitgehend dem Arbeitseinsatz in Deutschland unterzuordnen.«

Auch sonst ist in diesem Dokument nur von den Maßnahmen die von der Sicherheitspolizei durchzuführen sind, die Rede.

Aus dem weiteren Anklagedokument 1573-PS ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen gegen ausländische Arbeiter und ferner, daß diese Maßnahmen auch von der Staatspolizei durchgeführt worden sind. Das Dokument hat das Aktenzeichen IV. Es ist von Müller unterschrieben und lediglich an die Staatspolizeistellen gerichtet. Der SD ist nicht einmal nachrichtlich in diesem Schreiben erwähnt. Das Schreiben hätte jedoch auch an den SD gerichtet werden müssen, wenn er, wie die Anklage vorgetragen hat, für diese Maßnahmen verwendet worden wäre.

Was die Arbeitserziehungslager anbetrifft, so ergibt sich aus dem Anklage-Dokument 1063b-PS eindeutig, daß hierfür ausschließlich die Sicherheitspolizei zuständig ist. Es heißt in diesem Dokument:

»Der Reichsführer-SS hat genehmigt, daß außer den Konzentrationslagern, die dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstehen, auch weiterhin Arbeitserziehungslager errichtet werden dürfen, für die ausschließlich die Sicherheitspolizei zuständig ist.«

Die Anklagebehörde hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1945 (Band III, Seite 506) einen Geheimbefehl Hitlers vom 20. Februar 1942 (Dokument 3040-PS) betreffend Ostarbeiter und die gegen sie anzuwendenden Zwangsmaßnahmen überreicht und behauptet, dieser Befehl sei an die Sicherheitsdienst-Polizeioffiziere, die es niemals gegeben hat, erlassen worden. Der Sicherheitsdienst [39] hatte keine Offiziere. Offiziere hatte nur die Polizei. Aus dem Inhalt des genannten Dokuments ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, daß für diese Maßnahme ausschließlich die Geheime Staatspolizei zuständig war.

Es heißt in diesem Dokument:

»Disziplinlosigkeit, zu der auch pflichtwidrige Arbeitsverweigerung und lässiges Arbeiten gehören, wird ausschließlich von der deutschen Staatspolizei bekämpft. Die leichteren Fälle werden von dem Leiter der Bewachung nach Weisung der staatspolizeilichen Leitstellen erledigt. In schweren Fällen... hat die staatspolizeiliche Leitstelle mit ihren Mitteln einzugreifen.«

Zu dem von Dr. Wilhelm Höttl abgegebenen Anklage-Affidavit (Dokument 2614-PS) habe ich das Ergänzungs-Affidavit SD-37, und das Affidavit Gahrmann, SD-38, vorgelegt.

Ich berufe mich darüber hinaus zum Nachwels dafür, daß der SD an der Deportation in keiner Weise beteiligt war, zunächst auf die Aussage des Zeugen Ehlich vor der Kommission, sowie das Affidavit SD-56 von Fromm und das Affidavit SD-54 von Laube. Das Affidavit Fromm widerlegt insbesondere auch das Anklagedokument L-61.

Für Frankreich hat ferner der Zeuge Knochen bekundet, daß der SD an der Deportation nicht beteiligt war.

Aus dem Anklagedokument 1063-PS ergibt sich ferner, daß auch die Arbeitserziehungslager nicht dem SD, Amt III, VI oder VII, unterstanden. In diesem Dokument heißt es ausdrücklich, daß für die Arbeitserziehungslager ausschließlich die Sicherheitspolizei zuständig sei. Ich verweise insbesondere hier auf die Aussage des Zeugen Albath vor der Kommission, der dies bestätigt hat.

Ich habe ferner 276 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, in denen Angehörige des SD für die Zeit von 1939 bis 1945 für die ehemals von Deutschland besetzten Gebiete von Elsaß, Rußland, Polen, Frankreich, Belgien, Italien, Jugoslawien, Tschechoslowakei und das gesamte Reichsgebiet bekundet haben, daß der SD bei der Deportation zur Zwangsarbeit sowie bei der Beaufsichtigung von Zwangsarbeitslagern nicht verwendet worden ist.

Was die Ämter VI und VII anbetrifft, so verweise ich insoweit auf die eidesstattlichen Erklärungen von Schellenberg (Affidavit SD-61) und von Dittel (Affidavit SD-63), aus denen sich ergibt, daß auch diese Ämter bei der Deportierung nicht mitgewirkt und keine Zwangsarbeiter beaufsichtigt haben.

Ferner wird im Trial-Brief gegen die SS III G ausgeführt: Einwanderungszentralen werden errichtet, um Evakuierungen unter Kontrolle des Chefs der Sipo und des SD und des Leiters des RSHA durchzuführen. Hierzu wird von der Anklagebehörde auf Dokument L-49, eidesstattliche Erklärung von Otto Hoffmann verwiesen.

Insoweit nehme ich auf die Zeugenaussage Dr. Ehlich und auf das Affidavit Sandberger (Affidavit SD-64) Bezug.

Kommandobefehl.

Ein weiterer gegen den SD erhobener Vorwurf, er habe bei der Durchführung des Kommandobefehls mitgewirkt, beruht darauf, daß die militärischen Dienststellen irrtümlich die Abkürzung SD für die Sicherheitspolizei verwendet haben. Hierzu nehme ich auf meine einleitenden Ausführungen zu dem zweiten Hauptteil Bezug.

Auf diese dauernde Sprachverwechslung ist es zurückzuführen, daß in Schriftstücken und bei Zeugenvernehmungen der Ausdruck SD verwendet worden ist, obwohl hiermit nicht die Ämter III und VI gemeint waren.

Dies gilt zunächst für das Dokument 498-PS, US-501. Aus dem Verteiler dieses Schriftstückes ergibt sich einwandfrei, daß unter SD nicht der Nachrichtendienst, Amt III oder VI, sondern die Sicherheitspolizei gemeint war. Nach diesem Verteiler hatte die 16. und 17. Ausfertigung der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei zugleich für das Hauptamt Sicherheitspolizei erhalten. Die Ämter III und VI sind in dem Verteiler nicht aufgeführt. Wenn für diese Maßnahme der Inlands-SD, Amt III, oder der Auslands-SD, Amt VI, zuständig gewesen wären, dann hätte dieser Befehl auch diesen beiden Ämtern übersandt werden müssen, da sie ihn ja sonst nicht ausführen konnten.

[40] Daß in der Tat für die Durchführung dieses Befehls nicht der SD, Amt III, oder das Amt VI, sondern die Sicherheitspolizei zuständig war, ergibt sich aus dem Schreiben Müllers vom 17. Juni 1944 (Dokument 1276-PS, US-520) an das Oberkommando der Wehrmacht. Dieses Schreiben betrifft den Befehl Hitlers vom 18. Oktober 1942 und behandelt die Durchführung. Es heißt in diesem Schreiben u. a.:

»Eine Überstellung an die Sicherheitspolizei kommt nur in Frage, wenn derartige Kommando- Angehörige der Wehrmacht nicht im Kampfe usw....«

Es ist weiter im letzten Absatz von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen die Rede. Aus dem Aktenzeichen IV und der Tatsache, daß das Schreiben von Müller und nicht von einem der Amtschefs III und VI verfaßt ist, ergibt sich einwandfrei, daß diese Maßnahmen von der Sicherheitspolizei und nicht dem Amt III und VI durchgeführt worden sind.

Gerade dieses Dokument ist ein Beweis für die ständige Verwechslung des SD mit der Sicherheitspolizei. Aus diesem Schreiben ergibt sich einwandfrei, daß der Ausdruck SD als Abkürzung für die Sicherheitspolizei verwendet worden ist. Obwohl in dem Text des Schreibens nur das Wort Sicherheitspolizei vorkommt und es ausdrücklich heißt, daß die Kommandotrupps der Sicherheitspolizei zu überstellen sind und daß die sicherheitspolizeilichen Dienststellen zu den Vernehmungen bei den Wehrmachtseinheiten heranzuziehen sind, enthält das Schreiben den handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters beim Oberkommando der Wehrmacht: »Also vom SD festgenommen.«

Eine weitere der bei den Wehrmachtsdienststellen üblichen Sprachverwechslungen ist es, wenn der Admiral Wagner bei seiner Vernehmung vor dem Tribunal am 14. Mal 1946 im Zusammenhang mit dem Trondheim-Zwischenfall dauernd vom SD spricht.

Die gleiche irrtümliche Verwendung des Wortes SD enthält das Anklagedokument 532-PS, RF-361, ein Brief des Oberbefehlshabers West vom 26. Juni 1944, sowie die Dokumente 531-PS, 551-PS, D-649, GB-26, 728-PS, 735-PS, D-774, D-775, D-780. Diese falsche Verwendung des Ausdrucks SD hat sich bei der Wehrmacht und anderen Dienststellen offensichtlich so eingebürgert, daß auch Raeder, Keitel und Dönitz von Obergaben an den SD sprechen, obwohl der SD für diese Maßnahmen nicht zuständig war.

Die Anklagebehörde hat sich dann weiter auf den Erlaß vom 4. August 1942 (Dokument 553-PS, US-500) berufen. Aus diesem Erlaß ergibt sich jedoch einwandfrei, daß für die Durchführung dieses Befehls die Sicherheitspolizei zuständig war. In diesem Befehl heißt es nicht, daß die Fallschirmsoldaten dem SD zu übergeben seien, sondern es ist angeordnet worden, daß sie den Dienststellen des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD zu übergeben sind. Dasselbe gilt auch für das Dokument D-864, GB-457, in dem ausschließlich von der zuständigen Dienststelle des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD gesprochen wird. Dies ist etwas völlig anderes. Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD war identisch mit dem Chef des Reichssicherheitshauptamtes und ihm unterstanden die Ämter I bis VII. Diese Bezeichnung ist somit kein Beweis dafür, daß die Ämter III und VI zuständig waren. Aus dem Erlaß vom 4. August 1942 ergibt sich jedoch darüber hinaus, daß mit diesen Dienststellen nur die Ämter IV und V: Geheime Staatspolizei und Kriminalpolizei gemeint sein können, denn es heißt unter I, Ziffer 1:

»Die Bekämpfung einzelner Fallschirmspringer ist in allen Gebieten, in denen Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD als Exekutive eingesetzt sind...«

Zu beachten sind hier die Worte »als Exekutive«. Dienststellen als Exekutive waren nur die Staatspolizei und die Kriminalpolizei. Der SD hatte keine Exekutive.

Die vor den Kommissionen durchgeführte Beweisaufnahme hat einwandfrei ergeben, daß diese Befehle von der Sicherheitspolizei durchgeführt worden sind, wenn auch in zahlreichen Urkunden infolge der Sprachverwechslung statt von der Sicherheitspolizei vom SD die Rede ist. Ich verweise hierbei zunächst auf das Anklagedokument 526-PS, US-502, die Geheime Kommandosache vom 10. Mal 1943, in der es heißt, der Führerbefehl sei durch den SD vollzogen worden. Hierzu hat der Zeuge Dr. Hoffmann am 27. Juni 1946 vor der Kommission [41] bekundet, daß hier, da es sich um eine Exekutivmaßnahme handelt, unter SD »Sicherheitspolizei« zu verstehen ist, da die Wehrmacht beide Begriffe sehr oft verwechselt.

Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Dr. Hoffmann spricht auch die Bekundung des Angeklagten Jodl als Zeuge vor dem Tribunal.

Von der Anklagebehörde ist dann weiter das Dokument C-176, GB-228, vorgelegt worden. Es handelt sich um das Kommando-Unternehmen bei Bordeaux, wo es auf Seite 713 heißt, die beiden gefangenen Engländer seien im Beisein eines Offiziers des SD auf Befehl des Führers erschossen worden. Nach der Bekundung des Zeugen Knochen war mit der Bezeichnung SD ein Beamter der Gestapo gemeint.

Daß für die Durchführung des Kommandobefehls tatsächlich die Sicherheitspolizei zuständig war und unter SD in den Befehlen vom 4. August 1942 und vom 18. Oktober 1942 die Sicherheitspolizei zu verstehen ist, ergibt sich auch aus der eidesstattlichen Erklärung von Dr. Mildner vom 16. November 1945 (Dokument 2374-PS). In dieser eidesstattlichen Erklärung hat Mildner angegeben, daß eine Anordnung ergangen sei, daß die Wehrmacht alle Angehörigen englischer und amerikanischer Kommandotrupps der Sipo zu übergeben habe. Die Sipo habe diese Männer vernehmen und auch erschießen sollen. Mildner hat weiter erklärt, daß der Erlaß über den Chef des Amtes IV, Müller, an die Befehlshaber und Inspekteure der Polizei gegangen sei. Wäre der SD, Amt III oder Amt VI, zuständig gewesen, so hätte der Befehl nicht über den Amtschef IV, Gestapo, sondern über die Amtschefs III und VI an die Dienststellen dieser Organisationen gehen müssen.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Walther Huppenkothen (Affidavit Gestapo-39), ehemaliger Regierungsdirektor im Amt IV E, RSHA, der im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen dem Amt IV und dem OKW über die Behandlung feindlicher Funkagenten bekundet hat, daß diese Personen grundsätzlich der Gestapo zu übergeben seien und daß die Gestapo häufig fälschlich von Wehrmachtsdienststellen mit SD bezeichnet worden sei.

Die Anklagebehörde behauptet weiterhin, daß es zu den Zielen und Tätigkeiten des SD gehört habe, Zivilpersonen zu beschützen, die alliierte Flieger gelyncht hätten. Hierzu sind die Anklagedokumente R-110, US-333, 2990-PS und 745-PS vorgelegt worden.

Das Anklagedokument R-110 ist lediglich an die Polizei und nicht an den SD gerichtet. Nach der eidesstattlichen Erklärung von Schellenberg vom 18. November 1945 (Dokument 2990-PS) soll der Angeklagte Kaltenbrunner erklärt haben, daß alle Dienststellen des Sicherheitsdienstes und der Sicherheitspolizei davon in Kenntnis zu setzen seien, daß sie sich bei Pogromen gegen englische und amerikanische Terrorflieger nicht einschalten sollen.

Hierzu hat Schellenberg in dem von mir vorgelegten Ergänzungsaffidavit SD-51 angegeben, daß Kaltenbrunner mit seiner Äußerung nicht den SD, sondern nur die Sicherheitspolizei gemeint hat.

Auch aus dem Schreiben des SD-Abschnittes Koblenz an den Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD ergibt sich nicht, daß es zu den Aufgaben des SD gehörte, die Lynchjustiz zu unterstützen, oder daß der SD bei diesen Maßnahmen in irgendeiner Weise mitgewirkt hat. Das Schreiben enthält lediglich die Mitteilung des SD-Abschnittes Koblenz, daß das OKW einen ähnlichen Befehl wie Himmler und Bormann erlassen hätte, und daß dieser Befehl bis an die Kompanieführer zwecks Verlesung verteilt worden sei. Aus diesem Schreiben kann man somit nicht herleiten, daß der SD in irgendeiner Weise bei der Lynchjustiz mitgewirkt oder sie unterstützt habe.

Ich verweise ferner noch auf das Dokument 057-PS, den Befehl Bormanns, der sieh gleichfalls nur an die Polizei und an die Organisationen der Partei richtet.

Der Befehl Kaltenbrunners vom 5. April 1944 (Dokument 3855-PS, US-806) ist vom Amt IV, also der Geheimen Staatspolizei, herausgegeben.

Zeuge Hoeppner hat am 1. August 1946 erklärt: »Der SD hatte keine Weisungen von Himmler erhalten, sich bei Zusammenstößen zwischen der deutschen Bevölkerung und englisch-amerikanischen Fliegern nicht einzumischen. Da er keine polizeilichen Funktionen hatte, konnte eine Einmischung überhaupt nicht in Frage kommen.«

[42] Daß auch die Ämter VI und VII für die Durchführung des Kommandobefehls und die Maßnahmen der Lynchjustiz nicht zuständig waren und nicht verwendet worden sind, ergibt sich aus den eidesstattlichen Erklärungen von Schellenberg (Affidavit SD-60) und Dittel (Affidavit SD-63).

Ferner habe ich 284 eidesstattliche Erklärungen aus dem gesamten Reichsgebiet für die Zeit von 1939 bis 1945 vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß der SD in keiner Weise an der Einrichtung oder Mißhandlung alliierter Fallschirmspringer beteiligt war.

»Nacht-und-Nebel-Erlaß.«

Ein weiterer Punkt in der Anklage gegen den SD ist die Beteiligung an der Durchführung des »Nacht-und-Nebel-Erlasses«.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses war zwischen den Wehrmachtsdienststellen und der Geheimen Staatspolizei geteilt. Dies ergibt sich aus dem Dokument L-90. Die Wehrmachtsdienststellen sind angewiesen worden, bei Straftaten von nichtdeutschen Zivilpersonen, die sich gegen das Reich und die Besatzungsmacht richteten, die Todesstrafe zu verhängen. Falls mit einer derartigen Strafe jedoch nicht zu rechnen war, waren diese Zivilpersonen von der Geheimen Feldpolizei (IV), der ersten Durchführungsverordnung der Richtlinien (Dokument 91), nach Deutschland zu schaffen und dort von einer Stapostelle zu übernehmen. Ich verweise ferner auf die Verordnung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 2. Februar 1942 (Dokument L-90): »Az. Amt Aus/Abw/Abt. Abw III Nr. 570/1, 42 g (ZR/III C 2).« Daraus ergibt sich, daß für die Durchführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses das Reichssicherheitshauptamt (Kriminaldirektor Dr. Fischer) zuständig war.

Aus dem Anklagedokument L-185, dem Geschäftsverteilungsplan des Reichssicherheitshauptamtes vom 1. März 1941, ist zu ersehen, daß Kriminaldirektor Dr. Fischer im Amt IV das Referat IV E 3 – Abwehr West – bearbeitet hat.

Die obige Sachdarstellung wird durch das zweite Anklagedokument – 833-PS – vom 2. Februar 1942, das von Canaris, dem Chef des Amtes Ausland-Abwehr des Oberkommandos der Wehrmacht unterzeichnet ist, bestätigt. Diese Richtlinien bestimmen, daß die unter den Nacht-und-Nebel-Erlaß fallenden Angehörigen ausländischer Staaten von den zuständigen Kriegsgerichten in den von Deutschland besetzten Gebieten abzuurteilen sind, wenn

a) das Urteil auf Todesstrafe lautet, b) das Urteil innerhalb von acht Tagen nach der Festnahme verkündet wird.

Andernfalls haben die Abwehrstellen den Zeitpunkt der Festnahme zu bestimmen. Die Abwehrstellen haben die Festnahmen dem Reichssicherheitshauptamt zu Händen des Kriminaldirektors Dr. Fischer mitzuteilen. Das Reichssicherheitshauptamt bestimmt eine Stapostelle, die die Häftlinge zu übernehmen hat. Auch aus dem Verteiler ergibt sich, daß die Ämter III, VI und VII in keiner Weise beteiligt sind.

Auch aus dem weiteren Anklagedokument 668-PS, dem Schreiben des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 24. Juni 1942, ergibt sich eindeutig die alleinige Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei. Das Schreiben ist vom Amt IV und zwar von dem Referat IV D 4 herausgegeben worden. Wenn die Durchführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses zur Zuständigkeit des SD gehört hätte, dann hatte dieses Schreiben von einem der Ämter III, VI oder VII herausgegeben werden müssen.

Ich verweise weiter auf die Aussage des Zeugen Dr. Ehlich vor der Kommission und auf die Aussage des Zeugen Knochen. Beide haben übereinstimmend bekundet, daß der SD für die Durchführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses nicht zuständig und hieran auch nicht beteiligt war.

Was den von Keitel unterschriebenen Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 18. August 1944 anbetrifft, so heißt es zwar, daß die Zivilpersonen dem SD zu übergehen seien. Insoweit beziehe ich mich jedoch auf das Affidavit SD-52, Keitel.

Das gleiche gilt für den Erlaß von Westerkamp vom 13. September 1941. Auch hier kann nur die Gestapo gemeint sein.

In dem Dokument D-762, GB-892, ist in Ziffer 1 der SD nicht erwähnt, sondern nur die Wehrmacht, SS und Polizei. Die Ausdrucksweise in Ziffer 2 ist ungenau. Statt »der nächsten örtlichen Dienststelle der Sicherheitspolizei und des SD« müßte es heißen »des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD«.

[43] In dem Dokument D-764, GB-299, ist richtig »Dienststelle der Sicherheitspolizei und des SD« unter Ziffer 4 angegeben. In Ziffer 5 a kann daher nach dem ganzen Inhalt mit »SD« nur das zuständige Polizeiorgan gemeint sein.

Der SD ist auch nicht einmal nachrichtlich beteiligt worden, wie gleichfalls aus dem Verteiler zu ersehen ist. Von dem Dokument D-764 sind elf Ausfertigungen hergestellt worden: Ausfertigung 1 bis 10 sind an die Wehrmachtsbefehlshaber zugestellt worden, Ausfertigung 11 an das Geheime Staatspolizeiamt. Wenn der SD zuständig gewesen wäre, hätte ihm dieser Erlaß zugestellt werden müssen.

Zu den von Keitel unterschriebenen Erlassen, in denen die Äußerung vorkommt, daß Personen dem SD zu übergeben seien, verweise ich auf die Aussage Keitels (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946, Band XI, Seite 312), wonach die Bezeichnung SD fälschlicherweise an Stelle von Polizei verwendet worden ist.

Ich habe ferner 270 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß in den besetzten Gebieten von Polen, Jugoslawien, Lettland, Tschechoslowakei, Rußland, Lothringen, Belgien, Eupen-Malmedy, sowie in den folgenden Gebieten Deutschlands:

München – Oberbayern, Rheinprovinz, Württemberg, Hamburg, Saarpfalz, Schlesien, Berlin, Steiermark, Thüringen, Sudetengebiet, Oberschlesien, Tirol, Sachsen, Baden, Mitteldeutschland, Westfalen, Ostpreußen, Hessen, Moselland, Bayerische Ostmark, Holstein, Schwaben, Westpreußen, der SD mit der Durchführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses nichts zu tun hatte. Diese Erklärungen umfassen den Zeitraum von 1941 bis 1945.

Aus den eidesstattlichen Erklärungen von Schellenberg (Affidavit SD-61) und von Dittel (Affidavit SD-63) ergibt sich, daß auch die Ämter VI und VII für die Durchführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses nicht zuständig waren.

Summarisches Verfahren.

(Statement of Evidence VI H des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD.)

Auch für die Durchführung des summarischen Verfahrens war der SD nicht zuständig. Hier weise ich auf folgenden Widerspruch hin: In der Überschritt des Abschnittes VI H behauptet die Anklagebehörde, der SD habe im summarischen Verfahren Staatsangehörige besetzter Länder verhaftet, vor Gericht gebracht und bestraft. In den Ausführungen dieses Abschnittes wird dargelegt, daß dieses Sonderstrafverfahren von der Polizei durchgeführt werden wird.

Sämtliche vorgelegten Dokumente handeln, nur von der Geheimen Staatspolizei. Ich verweise insoweit auf die deutschen Protokolle (Sitzungsprotokoll 1 vom 2. Januar 1946, Band IV, Seite 304 und 305), wo nur von Polizeigerichten und Gestapo-Standgerichten die Rede ist.

Die alleinige Zuständigkeit der Polizei ergibt sich auch aus den von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumenten. Das Dokument 654-PS gibt lediglich den Inhalt einer Vorbesprechung zwischen Thierack und Himmler über die Absicht, Verfahren gegen Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer von den ordentlichen Gerichten auf die Gerichte des Reichsführer-SS zu übertragen, wieder. Das weitere Anklagedokument L-316, das vom Reichssicherheitshauptamt, II, vom 5. November 1942 herausgegeben worden ist, enthält nur die Ankündigung, daß diese Verfahren aus den Händen der Justiz in die Hände der Polizei überführt werden sollen.

Die Strafverfahren gegen Juden sind von der Justiz auf die Polizei übertragen worden. Ich verweise hierfür auf das von mir überreichte Dokument SD-56. Hinsichtlich der Verfahren gegen Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer ist nicht angeordnet worden, daß sie nicht von der Justiz, sondern von der Polizei abgeurteilt werden sollen.

Dies ergibt stich auch aus der Aussage des Zeugen Lammers vor dem Tribunal (Sitzungsprotokoll vom 9. April 1946, Band XI, Seite 98).

Daß der SD praktisch mit der Aburteilung dieser Personen nichts zu tun hatte, ergibt sich aus dem Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts Kattowitz vom 3. Dezember 1941 an den Reichsminister der Justiz (Dokument 674-PS). In diesem Bericht wird mitgeteilt, daß 350 Mitglieder einer hochverräterischen Organisation von der Polizei erhängt worden seien, und zwar auf Grund einer Anordnung des Leiters der Staatspolizeistelle in Kattowitz.

[44] Ich verweise ferner auf die Antwort zu der Frage Nummer 5 der eidesstattlichen Erklärung von Mildner vom 29. März 1946 (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946, Band XI, Seite 283). Mildner hat hier bekundet, daß diese Bestrafungen und Hinrichtungen von Himmler angeordnet wurden und die Befehle durch Kaltenbrunner und Müller an die Kommandanten der Konzentrationslager weitergeleitet worden seien.

Der Zeuge Hoeppner hat am 1. August 1946 vor dem Tribunal bekundet, daß es nicht zu den Funktionen des SD gehörte, Standgerichte zu bilden.

Aus den eidesstattlichen Erklärungen von Schellenberg und Dittel (Affidavit SD-61 und 63) ergibt sich, daß auch die Ämter VI und VII für die Durchführung des summarischen Verfahrens nicht zuständig waren.

Weiter habe ich für die Zeit von 1939 bis 1945 209 eidesstattliche Erklärungen für das RSHA, Amt III, und eine Vielzahl von Gebieten des Reiches sowie für die besetzten Gebiete in Rußland, Tschechoslowakei, Italien und Polen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß der SD an summarischen Sonderverfahren zur Aburteilung und Hinrichtung von Staatsangehörigen besetzter Länder niemals und in keiner Weise beteiligt war.

Sippenhaftung.

(Statement of Evidence VI I des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD.)

Zum Beweise für die Behauptung, der SD habe Personen hingerichtet oder in Konzentrationslager eingesperrt für Verbrechen, die angeblich von Verwandten begangen worden sind, hat sich die Anklagebehörde auf das Dokument L-37, US-506, berufen. Aus dem Aktenzeichen dieses Dokuments: »IV B c – 5/44 GRS« ergibt sich eindeutig, daß diese Angelegenheit von der Geheimen Staatspolizei bearbeitet worden ist.

Auch das weitere Anklagedokument L-215, die Originalakte über die Deportierung von luxemburgischen Staatsangehörigen im Jahre 1944, ergibt eindeutig die Bearbeitung durch die Geheime Staatspolizei. Ich verweise auf das Aktenzeichen IV der einzelnen Schreiben. Ferner enthält dieser Band zahlreiche Schreiben der Staatspolizeistellen IV. Irgendein Schreiben, aus dem sich eine Bearbeitung durch den SD ergibt, ist in dem Band nicht enthalten.

Der Zeuge Hoeppner hat am 1. August 1946 bekundet, daß der SD mit der Sippenhaftung nichts zu tun hatte.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Fromm (Affidavit SD-56), der bekundet hat, daß der SD, Amt III und VI, mit den in dem Anklagedokument L-37 angegebenen Maßnahmen nichts zu tun hatte.

Weiterhin haben Schellenberg und Dittel in ihren eidesstattlichen Erklärungen (Affidavits SD-61 und 63) bekundet, daß die Ämter VI und VII an den Maßnahmen betreffend Sippenhaftung nicht beteiligt waren.

Ich nehme ferner Bezug auf die von mir überreichten 210 eidesstattlichen Erklärungen, aus denen sich ergibt, daß der SD in den von Deutschen ehemals besetzten Gebieten von Rußland, Italien, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen in der Zeit von 1939 bis 1945 an derartigen Maßnahmen nicht beteiligt war.

Erschießung von Gefangenen in den Sipo- und SD-Gefängnissen in Radom.

Hierzu hat die Anklagebehörde das Dokument L-53 vorgelegt, einen Brief des Kommandanten der Sicherheitspolizei und des SD in Radom vom 21. Juli 1944. Auch aus dem Aktenzeichen dieses Briefes ergibt sich, daß es sich hier um eine reine Angelegenheit der Gestapo handelt.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung Fromms (SD-56), der erklärt hat, daß der SD im Generalgouvernement keine Gefängnisse besaß, daß unter Sipo- und SD-Gefängnissen die Gefangenenanstalten der Gestapo zu verstehen seien und daß die in dem Dokument L-53 erwähnte Angelegenheit nicht vom SD bearbeitet worden sei.

Daß es keine SD-Gefängnisse gab, ergibt sich ferner aus der Aussage Ehlich vor der Kommission.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Dr. Laube, der bekundet hat, daß der SD nie eigene Gefängnisse oder Haftanstalten errichtet oder unterhalten hat. Dr. Laube hat dies insbesondere auch für Frankreich bestätigt. Die Angaben von Dr. Laube, soweit sie sich auf Frankreich beziehen, werden unterstützt durch die eidesstattliche Erklärung Wollbrandt (SD-14). Für Minsk ist dies durch Gerty Breiter bestätigt worden (SD-69).

[45] Aus den Erklärungen Schellenberg (SD-61) und Dittel (SD-63) ergibt sich, daß auch die Ämter VI und VII hierfür nicht zuständig waren.

Ich habe ferner 189 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt für das gesamte Reichsgebiet, Rußland, Polen und die Tschechei für die Zeit von 1939 bis 1945, in denen bekundet worden ist, daß vom und an den SD keine Anweisungen erteilt worden sind, Gefangene in Gefängnissen zu morden, um sie der Befreiung durch alliierte Truppen zu entziehen und daß der SD an solchen Handlungen nicht beteiligt gewesen ist.

Ich habe ferner 22 listenmäßig erfaßte eidesstattliche Erklärungen für die Zeit von 1935 bis 1945 vorgelegt, aus denen sich für die besetzten Gebiete von Rußland, Eupen-Malmedy, Italien, Belgien, Lettland, sowie für die Gebiete Braunschweig-Südhannover, Aachen, Westpreußen, Ostpreußen, Bayern, Saargebiet, Pfalz, Rheinprovinz, Württemberg, Wien, Oberdonau, Steiermark, Tirol und das Sudetengebiet ergibt, daß der SD zu keiner Zeit und an keinen Orten Verhaftungen vorgenommen hat und daß es keine SD-Gefängnisse und SD-Häftlinge gegeben hat.

Gewaltsame Beschlagnahme.

Aus dem Dokument 1015-PS ergibt sich einwandfrei, daß für die Beschlagnahme von öffentlichem und privatem Besitz in sämtlichen besetzten Gebieten der Einsatzstab Rosenberg zuständig war.

Die Anklagebehörde hat sich auf die Dokumente R-101, 071-PS und 2620-PS berufen. Aus dem Dokument R-101 ergibt sich, daß die Beschlagnahme von der Haupttreuhandstelle Ost angeordnet und durchgeführt worden ist. Aus dem Dokument 2620-PS, betreffend Einsatzgruppen A, B, C, D und Einsatzkommandos, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Ämter III oder VI irgendwelche Beschlagnahme von öffentlichem oder privatem Besitz durchgeführt haben.

Aus dem Dokument 071-PS ist zu ersehen, daß die Beschlagnahme von Kunstgegenständen von der Polizei durchzuführen war. Es ist ausdrücklich von der »von der Polizei durchgeführten Beschlagnahmung« und von der »polizeilichen Bearbeitung« die Rede. Es heißt dann weiter, daß von der »Polizei« historische Werke und Urkunden angefordert werden. Weiter ist die Rede von Material, das die Polizei für ihre polizei-politischen Zwecke mit Recht für sich beschlagnahmt hat. Dieses Dokument ist wieder nur ein Beweis dafür, daß unter »SD« die Polizei verstanden wird, denn es heißt, daß die Beschlagnahmungen seitens des SD beziehungsweise der Polizei geschahen. Aus dem weiteren Inhalt ist zu ersehen, daß die Beschlagnahmungen nur von der Polizei durchgeführt worden sind. Wenn in diesem Dokument daher vom SD die Rede ist, so dürfte damit nur die Polizei gemeint sein.

Schon aus dem von der Anklagebehörde vorgelegten Beweismaterial ergibt sich, daß der SD an diesen von der Anklagebehörde behaupteten Strafhandlungen nicht beteiligt war. Ich verweise ferner auf die Aussage des Zeugen Dr. Rößner.

Ferner haben der Zeuge Franz Straub für Belgien und der Zeuge Knochen für Frankreich bekundet, daß die Beschlagnahme von Kunstschätzen nicht vom SD durchgeführt worden ist.

Ferner nehme ich Bezug auf die eidesstattliche Erklärung von Klauke (SD-15), der bekundet hat, daß das Amt III niemals Eigentum von Juden, Kommunisten, Freimaurern oder sonstigen politischen Gegnern beschlagnahmt hat. Außerdem hat Kutter an Eides Statt versichert (SD-20), daß es dem SD im Reichsgebiet grundsätzlich verboten war, irgendwelche Exekutivmaßnahmen, wozu auch die Beschlagnahmungen gehörten, vorzunehmen.

Für die Ämter VI und VII haben Schellenberg (SD-61) und Dittel (SD-63) erklärt, daß auch diese beiden Ämter keinerlei Beschlagnahmungen von öffentlichem und privatem Besitz durchgeführt haben.

Ich habe ferner 495 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, aus denen steh ergibt, daß der SD in der Zeit von 1934 bis 1945 im gesamten deutschen Gebiet sowie in den besetzten Gebieten von Elsaß, Frankreich, Rußland, Eupen-Malmedy, Polen, Italien, Lothringen, Luxemburg, Tschechei nicht zur Beschlagnahme und Aufteilung von öffentlichem und privatem Besitz verwendet worden ist.

Verhöre dritten Grades.

Der SD war auch für die Durchführung der Verhöre dritten Grades nicht zuständig.

[46] Zum Beweis für die Behauptung hat sich die Anklage auf Dokument 1531-PS berufen. Aus den Aussagen und den von mir vorgelegten Dokumenten ergibt sich, daß der SD keine Exekutive hatte und daher keinerlei Verhöre, somit auch keine Verhöre dritten Grades durchführen konnte. Aus den Anklagedokumenten 1531-PS und L-89 ergibt sich, daß für die Durchführung der verschärften Vernehmung allein die Staatspolizei zuständig war. Die in dem Dokument 1531-PS enthaltenen Verfügungen vom 26. Oktober 1939 und 12. Juni 1942 tragen das Aktenzeichen IV und sind von Müller gezeichnet. Die Ämter III, VI und VII sind In diesem Schreiben auch nicht einmal nachrichtlich beteiligt. Auch das Schreiben des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Radom vom 24. Februar 1944 ist von der Abteilung IV A erlassen. Die in diesem Schreiben enthaltenen Anordnungen über die Handhabung der verschärften Vernehmung sind, wie in dem Text des Schreibens ausdrücklich erwähnt wird, lediglich an die Sicherheitspolizei im Generalgouvernement gerichtet. Es ist ferner in dem Schreiben ausdrücklich angeordnet, daß die Art und der Umfang der verschärften Vernehmung an die Abteilungsleiter IV und V, also an die Staatspolizei und Kriminalpolizei übertragen wird.

Der Zeuge Hoeppner hat bekundet, daß der SD überhaupt keine Verhöre durchführte. Er konnte daher auch keine Verhöre dritten Grades durchführen.

Aus der eidesstattlichen Erklärung Kutter (SD-20) ergibt sich, daß es sämtlichen SD-Angehörigen grundsätzlich verboten war, im Reichsgebiet irgendwelche exekutiven Verhöre durchzuführen.

Für Frankreich verweise ich auf das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Knochen, der erklärt hat, daß der SD in Frankreich nicht das Recht hatte, Verhöre oder Vernehmungen durchzuführen. Schellenberg und Dittel haben in den Affidavits SD-61 und SD-63 erklärt, daß auch die Ämter VI und VII nicht das Recht hatten, irgendwelche Verhöre durchzuführen.

Ferner habe ich 76 listenmäßig erfaßte eidesstattliche Erklärungen für die Zeit von 1934 bis 1945 vorgelegt für das deutsche Reichsgebiet, Polen, Tschechoslowakei, Jugoslawien und Rußland, aus denen sich ergibt, daß der SD keinerlei Verhöre, also auch nicht Verhöre dritten Grades, durchgeführt hat.

VORSITZENDER: Können Sie dem Gerichtshof sagen, was der SD nach Ihrer Meinung mit den Konzentrationslagern zu tun hatte?

DR. GAWLIK: Der SD hatte mit den Konzentrationslagern nichts zu tun, Euer Lordschaft. Man muß zweierlei unterscheiden: die Einweisung in das Konzentrationslager durch den Schutzhaftbefehl – der Schutzhaftbefehl wurde erlassen von der Geheimen Staatspolizei; dafür war der SD nicht zuständig – und zweitens die Verwaltung der Konzentrationslager. Die Konzentrationslager unterstanden dem Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Obergruppenführer Pohl. Das war eine selbständige Organisation neben dem Reichssicherheitshauptamt. Also, wenn der Schutzhaftbefehl durch die Geheime Staatspolizei erlassen wurde, dann kam der Häftling in den Machtbereich des Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes. Das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstand unmittelbar Himmler, genau wie das Reichssicherheitshauptamt.


VORSITZENDER: Sie sagen also daß das RSHA und Pohls Organisation und die Einsatzgruppen alle drei voneinander völlig unabhängig waren und Himmler unterstanden; ist das richtig?


DR. GAWLIK: Jawohl.


VORSITZENDER: Und welchen Namen hatte Pohls Organisation?

[47] DR. GAWLIK: Wirtschafts-Verwaltungshauptamt.


VORSITZENDER: Wirtschafts- und was noch?


DR. GAWLIK: Wirtschafts-Verwaltungshauptamt.

Der Befehlsweg, Euer Lordschaft, in den Konzentrationslagern war: Himmler, Pohl und die Kommandanten der Konzentrationslager.


VORSITZENDER: Und Sie sagen, daß keine SS-oder SD-Leute oder Gestapo-Angehörige oder Sipo im Wirtschafts-Verwaltungshauptamt angestellt waren?


DR. GAWLIK: SD-Männer waren nicht im Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, also keine SD-Männer im Sinne von Amt III und VI. Soweit ich im Bilde bin, waren auch einige Gestapo-Männer...


VORSITZENDER: Arbeitete niemand mit SD-Ärmelabzeichen in den Konzentrationslagern?


DR. GAWLIK: Das kann ich nicht genau sagen, Euer Lordschaft. Ich glaube es; das kann ich nicht sagen.


VORSITZENDER: Sie werden sich erinnern, daß eine große Anzahl von Beweismaterial darüber vorgebracht wurde, daß SD-Männer in Konzentrationslagern arbeiteten, und der Gerichtshof möchte gern Ihre Erklärung zu diesem Beweismaterial hören.


DR. GAWLIK: Ich kann mich nur erinnern, Euer Lordschaft, was wohl der Zeuge Milch gesagt hat; er sagte folgendes nach meiner Erinnerung: Der Kommandant war ein SD-Mann. Das muß auf einem Irrtum beruhen; denn die Ämter III und VI hatten damit nichts zu tun. Es kann möglich sein, daß diese Männer von den Konzentrationslagern zu der SS-Sonderformation »SD« gehörten; ich kann die Frage nicht mit Bestimmtheit beantworten, Euer Lordschaft. Ich kann es nur...


VORSITZENDER: Was war denn das für eine Sonderformation der SS, die »SD« genannt wurde?


DR. GAWLIK: Das waren alle Angehörigen des Reichssicherheitshauptamtes, aller sieben Ämter, Amt I, Amt II, Amt III Inlands-SD, Amt IV Gestapo, Amt V Kripo, Amt VI Auslandsnachrichtendienst, und Amt VII. Diese Angehörigen, die Mitglieder der SS oder Anwärter waren, wurden zusammengefaßt zur SS-Formation »SD«, damit sie nicht bei den örtlichen Stürmen der SS Dienst zu machen brauchten.


VORSITZENDER: Soweit ich Sie verstehe, sagen Sie, daß in der Abteilung des Reichssicherheitshauptamtes SS-Angehörige waren, die mit »SD« bezeichnet wurden?


[48] DR. GAWLIK: Die Angehörigen, soweit die Mitglieder der SS angehörten; wenn also ein Gestapo-Beamter Mitglied der SS war, dann gehörte er der SS-Sonderformation »SD« an.


VORSITZENDER: Bitte fahren Sie fort, Dr. Gawlik.


DR. GAWLIK: Euer Lordschaft! Vielleicht darf ich hierzu folgendes noch sagen: Hinzukommt, daß im Ausland, in den Ostgebieten alle Angehörigen der Sicherheitspolizei, auch soweit sie nicht Mitglieder der SS waren, diese SS-Uniform mit dem SD-Abzeichen trugen.

Ich komme nun zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und zwar zu der Judenverfolgung; Statement of evidence VII des englischen Trial-Briefes gegen die Gestapo und SD.

Die strafrechtliche Verfolgung einzelner Personen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit war bisher im Völkerrecht unbekannt. Es war lediglich anerkannt, daß die Verletzung der Prinzipien der Menschlichkeit durch einen Staat andere Staaten zur Intervention berechtigte. Ich erwähne hier als Beispiel die Intervention Englands, Frankreichs und Rußlands gegen die Türkei im Jahre 1827, gegen die Balkanstaaten im Jahre 1878 und die Intervention wegen Unmenschlichkeiten in Armenien und Kreta im Jahre 1891 und 1896. (Fenwick; International Law, 1924, Seite 154 ff).

Dieses Interventionsrecht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit war nicht allgemein anerkannt. So hält zum Beispiel Oppenheim, International Law, Band I, Seite 229 bis 237, eine Intervention, um im Interesse der Menschlichkeit religiöse Verfolgung und fortgesetzte Grausamkeiten im Krieg und Frieden zu beenden, für zweifelhaft. Nach Oppenheim sei als Regel anzuerkennen, daß Interventionen im Interesse der Menschlichkeit zulässig seien; sie müßten jedoch in kollektiver Form erfolgen. Diese Intervention richtet sich, entsprechend dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, daß nur die Staaten Subjekte des Völkerrechts sind, nur gegen den Staat, in dessen Gebiet die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden sind.

Das Statut bringt nunmehr insoweit etwas völlig Neues, als es die strafrechtliche Verfolgung einzelner Personen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit anordnet. Daher ist wohl auch nach Artikel 6 c des Statuts die Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen kein selbständiges Delikt. Es ist vielmehr erforderlich, daß diese Verfolgung in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, begangen wird. Es genügt daher nicht, wenn die Anklagebehörde auf Seite 53 des Trial-Briefes gegen Gestapo und SD vorbringt, eine der Funktionen des SD sei es gewesen, der Gestapo Auskunft über die Juden zu verschaffen, vielmehr ist [49] erforderlich, daß nachgewiesen wird, zu welchem Zweck diese Auskünfte erteilt worden sind.

Über die Bearbeitung der Judensachen beim SD sind von der Kommission die Zeugen Wisliceny und Dr. Ehlich vernommen worden. Wisliceny hat erklärt, daß das Amt III des Reichssicherheitshauptamtes kein Judenreferat gehabt habe. Beim SD hat es von 1936 bis 1939 in der Zentralabteilung II/1 ein Judenreferat gegeben. Dieses Judenreferat habe nicht den Zweck gehabt, die Ausrottung der Juden vorzubereiten.

Dr. Ehlich hat weiter bekundet, daß sich auch im Amt III kein Referat mit der Bearbeitung der Judenfrage befaßt habe, insbesondere auch nicht das Amt III B 3. Durch die Anordnung über die Abgrenzung der Aufgaben des Amtes III und der Aufgaben des Amtes IV war festgelegt, daß alle Judenfragen nur vom Amt IV zu bearbeiten seien.

Ferner verweise ich auf die Affidavits SD-27, SD-16 und SD-17. Für die Ämter VI und VII haben Schellenberg – SD-61 – und Dittel – SD-63 – erklärt, daß auch diese Ämter mit der Verfolgung der Juden nichts zu tun hatten. Es liegen ferner 259 Sammelerklärungen von ehemaligen SD-Angehörigen für das gesamte Reichsgebiet und für die Zeit von 1933 bis 1945 vor.

VORSITZENDER: Einen Moment. Sind irgendwelche dieser Affidavits, auf die Sie sich beziehen, übersetzt worden?


DR. GAWLIK: Nein, Euer Lordschaft! Es ist nur die Sammelerklärung übersetzt.


VORSITZENDER: Einige Ihrer Affidavits sind aber doch übersetzt worden?


DR. GAWLIK: Einige sind übersetzt, jawohl; aber diese 259 sind nicht übersetzt, Euer Lordschaft. Die sind in meiner Zusammenfassung enthalten, SD-70.

Für eine Beteiligung des SD an der Verfolgung der Juden im Jahre 1938 hat die Anklagebehörde drei Fernschreiben bezüglich antisemitischer Maßnahmen vom 10. November 1938, Dokument 3051-PS, vorgelegt. Hierzu verweise ich auf die von mir vorgelegten Affidavits SD-27, SD-16 und SD-53, wonach sich der SD an dem Judenpogrom im November 1938 in keiner Weise beteiligt hat. Ich verweise ferner auf 107 eidesstattliche Erklärungen aus dem gesamten Reichsgebiet, daß der SD an dem Pogrom nicht beteiligt war.

Wenn in dem Affidavit Gestapo-14 davon gesprochen wird, daß die Angehörigen der SD-Dienststelle Magdeburg wegen Beteiligung an den Ausschreitungen verhaftet, bestraft und in ein KZ eingewiesen wurden, so spricht dies

erstens: dafür, daß der SD keine Weisungen hatte, sich an dem Pogrom zu beteiligen und

zweitens: dafür, daß, wo dies geschehen ist, gegen die beteiligten Angehörigen des SD eingeschritten worden ist.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß der SD, die Ämter III und VI des Reichssicherheitshauptamtes, an der Vernichtung der Millionen von Juden beteiligt war. Alle jüdischen Angelegenheiten wurden vom Amt IV, und zwar vom Referat Eichmann [50] bearbeitet. Eichmann gehörte dem Amt IV an und war Leiter des Referats IV B 4. Dies ergibt sich aus den von der Anklagebehörde überreichten Geschäftsverteilungsplänen des Reichssicherheitshauptamtes vom 1. Januar 1941 und 1. Oktober 1942. Es sind dies die Dokumente L-185 und L-219.

Der Befehlsweg für die Massenvernichtung der Juden war: Hitler, Himmler, Müller und Eichmann. Aus keiner Zeugenaussage ergibt sich, daß die Ämter III, VI und VII oder Dienststellen dieser Ämter bei der Vernichtung der Juden mitgewirkt haben. Ich verweise hierzu im einzelnen auf die Aussage Wisliceny, wonach keine Verbindung zwischen dem Referat Eichmann und den Ämtern III, VI und VII bestand, und ferner auf das Protokoll Dr. Hoffmann. Hoffmann hat erklärt, daß für die Deportation das Amt IV zuständig gewesen sei und Eichmann die Verantwortung für die Endlösung der Judenfrage hatte.

Auch in den besetzten Gebieten wurden alle Angelegenheiten der Juden vom Amt IV, Referat Eichmann, behandelt. Aus dem von der Anklagebehörde vorgelegten Dokument RF-1210 ergibt sich aus dem Aktenzeichen IV J, daß die Judenfragen in Frankreich durch ein Referat des Amtes IV bearbeitet wurden. Dies wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen Knochen und das von mir vorgelegte Affidavit Laube, SD-54. Daraus ergibt sich insbesondere, daß der von Eichmann nach Frankreich entsandte Hauptsturmführer Dannecker gleichfalls dem Amt IV angehörte und seine Weisungen unmittelbar von Eichmann erhielt. Es bestand demnach keine Verbindung der Ämter III und VI mit dem Judenreferat, mit dem Referat Eichmann.

Der Zeuge Dr. Hoffmann hat für Dänemark und Holland bekundet, daß der Abtransport der Juden aus diesen Bereichen von der Dienststelle Eichmann allein bearbeitet worden sei.

Darüber hinaus hat Wisliceny vor diesem Tribunal am 3. Januar 1946 umfangreiche Ausführungen darüber gemacht, daß auch die Deportation der Juden in den Balkanländern durch das Referat Eichmann durchgeführt wurde.

Die Verhandlung hat in keiner Weise ergeben, daß der SD, Amt III, VI oder VII in irgendeiner Weise die Dienststelle Eichmann unterstützt hat.


VORSITZENDER: Einen Augenblick. Dann ist dies noch eine Organisation, die direkt Himmler verantwortlich ist, diese Abteilung Eichmann! Sie haben uns das RSHA, die Pohl-Organisation und noch eine Organisation, deren Namen ich im Augenblick vergessen habe, genannt... oh, die Einsatzgruppen; das sind nun drei Organisationen, die vollständig außerhalb der SS, des SD oder der SA waren, und jetzt bringen Sie noch eine vor, und zwar die Organisation Eichmann.


[51] DR. GAWLIK: So ist die Rechtslage nicht wie bei diesen drei Organisationen, die ich angeführt habe. Eichmann war immerhin im Amt IV. Aber es ist vielleicht besser, wenn mein Kollege Merkel diese Frage beantwortet. Ich möchte meinem Kollegen Merkel, dem Verteidiger der Gestapo, nicht vorgreifen. Eichmann hatte ein Referat im Amt IV in der Gestapo.


VORSITZENDER: Bitte fahren Sie fort.


DR. GAWLIK: Es ist nun richtig, daß Eichmann und eine Reihe anderer Personen, die in dem Referat Eichmann im Amt IV gearbeitet haben, vorher im SD tätig waren. Wisliceny hat hierüber vor dem Tribunal bekundet, daß diese Personen zum Teil zum Amt IV kommandiert, zum Teil aber auch versetzt waren. Ihre Befehle erhielten sie ausschließlich vom Amt IV. Der Zeuge Hoffmann hat erklärt, daß Eichmann vom SD zur Gestapo versetzt worden sei.

Die Tatsache, daß Personen, bevor sie im Referat Eichmann tätig waren, im SD beschäftigt waren, dürfte in keiner Weise ausreichen, um den SD als eine verbrecherische Organisation zu erklären. Durch die Übernahme, aber auch schon durch die Kommandierung in das Amt IV waren diese Personen aus der Tätigkeit des SD vollkommen ausgeschieden.

Entscheidend ist, ob die Judenvernichtung zu den Zielen und Aufgaben der Ämter III, VI oder VII gehörte. Gerade daraus, daß diese Personen aus ihrer Tätigkeit im SD ausschieden und in das Amt IV übernommen wurden, ergibt sich zwingend, daß diese Tätigkeit nicht zu den Zielen und Aufgaben des SD gehörte. Im übrigen kommt noch hinzu, daß dem größten Teil der Angehörigen der Ämter III, VI und VII unbekannt war, daß einzelne Personen, die früher beim SD tätig waren, nunmehr bei der Endlösung der Judenfrage im Amt IV beschäftigt wurden.

Ich komme nunmehr zu der Kirchenverfolgung.

Die Anklagebehörde hat hierzu vorgetragen, Gestapo und SD seien führende Ämter für die Verfolgung der Kirchen gewesen, der SD habe verdeckte Ziele mit Scheinverfahren gegen die Kirchen verfolgt, der SD habe mit der Gestapo zusammengearbeitet, der SD habe die Kirche in ihrer Opposition zum Nazi-Staat behandelt, die Verfolgung der Kirchen sei einer der grundlegenden Vorsätze des SD gewesen (Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 1946, Band IV, Seite 343).

Ich bin der Ansicht, daß diese allgemeinen Behauptungen nicht ausreichen, um den SD wegen Verfolgung der Kirchen für verbrecherisch zu erklären. Artikel 6 c des Statuts spricht nicht von Verfolgung der Kirchen, sondern von Verfolgung aus religiösen Gründen.

[52] Die von der Anklagebehörde vorgelegten Urkunden, die lediglich allgemein die Behauptung enthalten, die Kirchen seien verfolgt worden, genügen somit nicht. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, daß diese Verfolgung aus religiösen Gründen erfolgt.

Einer Erklärung wird ferner der Begriff »Verfolgung« bedürfen. Hierunter wird nicht jede Maßnahme zu verstehen sein, die gegen Angehörige der Konfessionen seitens des Staates getroffen worden ist. Vielmehr wird hierbei von dem Begriff der Menschenrechte auszugehen sein. Das Statut definiert nicht, was als Verletzung der Menschenrechte aus religiösen Gründen zu verstehen ist.

Eine Anzahl Schriftsteller des Völkerrechts, zum Beispiel Bluntschli, Martens, Bonfils und andere, verstehen hierunter das Existenzrecht, das Recht auf Schutz der Ehre, des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums und der freien Religionsausübung.

Ich verweise hierzu auf Oppenheim, International Law, Band I, Seite 461. Nur eine Verletzung dieses Rechtes aus...


VORSITZENDER: Behaupten Sie, Deutschland hatte das Recht, außerhalb der Reichsgrenze die dortigen Kirchen so zu behandeln, wie Deutschland es für richtig hielt; zum Beispiel in Rußland, in der Sowjetunion? Behaupten Sie, Deutschland durfte die Kirche und Kircheneigentum so behandeln, wie es Deutschland für richtig erschien, auch wenn es nicht mit dem Völkerrecht übereinstimmte?


DR. GAWLIK: Man muß unterscheiden die Verhältnisse innerhalb Deutschlands und die Verhältnisse außerhalb Deutschlands; außerhalb Deutschlands gelten die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts. Meine Ausführungen beziehen sich auf die Verhältnisse in Deutschland. Dem SD ist auch, und zwar insbesondere in dem Dokument 1815-PS – das ist ein Dokument aus Aachen – die Kirchen Verfolgung innerhalb von Deutschland vorgeworfen worden. Das muß man meiner Ansicht nach streng unterscheiden; und das, was ich sagte, bezog sich nur auf die Verhältnisse innerhalb Deutschlands.

Nur eine Verletzung dieses Rechtes aus religiösen Gründen wird daher unter diese Strafbestimmung fallen.

Die Beweisaufnahme hat zu diesem Anklagepunkt folgendes ergeben:

Der Zeuge Rößner hat bekundet, daß seit dem Bestehen des Amtes III keine Kirchenfragen, sondern nur allgemeine Fragen des religiösen Lebens in der Weise bearbeitet worden und, daß die religiösen Strömungen, Wünsche und Sorgen aller Bevölkerungskreise erfaßt wurden, ohne die konfessionellen Bekenntnisse im Sinne einer Kirchenverfolgung zu beurteilen und polizeiliche Maßnahmen zu veranlassen oder zu unterstützen. Der Zeuge hat insbesondere auch angegeben, daß der SD keine Scheinverfahren zur [53] Verfolgung der Kirchen durchgeführt hat. Der Zeuge Dr. Best, ein Zeuge für die Gestapo, hat ausgesagt, daß die polizeiliche Behandlung kirchlicher Einzelfälle Aufgabe der Stapo gewesen sei. Nach den Angaben des Zeugen Rößner war der Erlaß vom 12. November 1941, der anordnete, daß die Kirchensachbearbeitung vom Amt III völlig auf das Amt IV übergehen solle, nur der formale Abschluß eines längst bestehenden Zustandes.

Für die Zeit vor 1939 nehme ich Bezug auf die eidesstattlichen Erklärungen von Fromm (Affidavit SD-19) und insbesondere auf SD-55 von Theo Gahmann. Ich verweise ferner darauf, daß das englische Dokumentenbuch H, das sich mit der Kirchenverfolgung beschäftigt, keinerlei Belastungen des SD enthält. Die in diesem Dokumentenbuch enthaltenen Dokumente D-75, D-101, D-145, 848-PS, 1164-PS, 1481-PS, 1521-PS, waren rein polizeiliche Vorgänge.


VORSITZENDER: Bitte fahren Sie fort.


DR. GAWLIK: Die Anklagebehörde hat das Dokument 1815-PS vorgelegt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß es lediglich einen örtlichen Vorgang aus dem Bezirk der Staatspolizeistelle in Aachen wiedergibt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß diese Aachener Vorgänge auf das Reich verallgemeinert werden können. Sämtliche Tatsachen, die in diesem Schreiben enthalten sind, stammen von der örtlichen Staatspolizeistelle Aachen oder vom Amt IV Berlin. Es ist kein Schreiben darin enthalten, das vom SD stammt oder an den SD gerichtet ist. Schon diese Tatsache spricht gegen eine Zusammenarbeit zwischen SD und Gestapo, denn dann hätte dieser umfangreiche Vorgang auch irgendwelche Schriftstücke mit Befehlen und Weisungen an den SD enthalten müssen. Einzelne Vorfälle sind in dem Dokumente überhaupt nicht enthalten. Aus der Tatsache, daß einzelne Angehörige des SD zur Kirchenbearbeitung des Amtes IV versetzt worden sind, ergibt sich die scharfe Aufgabentrennung. Der im Dokument 1815 (vergl. Aussage Rößner) enthaltene Erlaß vom 12. Mal 1941, also nach der Übernahme des SD auf kirchlichem Gebiet durch die Gestapo, worin für zahlreiche Stapostellen Befehl gegeben wird, endlich mit dem Ausbau eines geeigneten Nachrichtendienstes zu beginnen, besagt eindeutig, daß der SD – Amt III, keine Kirchenfragen bearbeiten durfte, daß der vom SD an die Gestapo abgegebene Nachrichtendienst für polizeiliche Aufgaben im Sinne einer Kirchenverfolgung unbrauchbar war und daß vor und nach diesem Zeitpunkt der SD keine Hilfsdienste für die Gestapo geleistet hat.

Ich habe ferner 259 eidesstattliche Erklärungen von SD-Angehörigen aus dem ganzen Reichsgebiet für die Zeit von 1935 bis 1945 vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß der SD keine Kirchen verfolgt hat.

Ich glaube dargelegt zu haben, daß die von der Anklagebehörde beantragte kollektive Verurteilung sämtlicher Angehörigen der Ämter III und VI den Aufgaben und Tätigkeiten der Ämter III und VI nicht gerecht würde.

Sollte jedoch das Gericht entgegen meinen Ausführungen zu einer Verurteilung des SD kommen, so wird gerade im Hinblick auf das Gesetz Nummer 10 der Umfang des von der Entscheidung betroffenen Personenkreises genau zu begrenzen sein. Die allgemeine Bezeichnung »SD« dürfte wegen der Vielseitigkeit der Bedeutung dieses Wortes nicht genügen.

[54] Es wird klarzustellen sein, ob von der Entscheidung betroffen werden:

erstens: Nur die Angehörigen der Ämter III und VI, die erst im September 1939 gegründet worden sind, oder auch die Angehörigen der Zentralabteilung II/1 des SD-Hauptamtes,

zweitens: nur die hauptamtlichen oder auch die ehrenamtlichen Angehörigen,

drittens: von den ehrenamtlichen nur die Mitarbeiter oder auch die Vertrauensmänner,

viertens: von den Vertrauensmännern nur die ständigen oder auch die, die gelegentliche Berichte geliefert haben,

fünftens: auch das technische Personal, Schreibkräfte, Kraftfahrer, Telephonistinnen und dergleichen.

Hoher Gerichtshof! Ihre Entscheidung wird ein Markstein in der Rechtsgeschichte sein, sie könnte aber auch ein Markstein in der Geschichte der Menschheit sein.

Das Streben der Völker geht nach Frieden. Sowohl die maßgebenden Politiker als auch die Vertreter der Rechtswissenschaft sind sich darüber einig, daß dieser Wunsch des Menschengeschlechtes nur durch ein unabhängiges, über den Staaten stehendes Gericht erfüllt werden kann.

James Brown Scott, der Präsident des amerikanischen Instituts für Internationales Recht, hat im Jahre 1926 in einem Vortrag nachgewiesen, daß die Geschichte der Menschheit nur die Geschichte von Einzelpersonen in einem großen Maßstab sei. In der Geschichte der Einzelpersonen hat das Selbsthilferecht einem Schiedsverfahren durch Parteivereinbarung Platz gemacht...


VORSITZENDER: Fahren Sie fort.


DR. GAWLIK:... und aus diesem hat sich später das richterliche Verfahren durch Ernennung von Richtern und Vollstreckung ihrer Urteile entwickelt.

Gewalt ist Gewalt – mag sie sich zwischen bewaffneten Männern ausdrücken oder aber zwischen ganzen Völkern, denen im Falle eines Krieges die letzten Hilfsmittel ihrer Regierung zur Verfügung stehen.

Die Völker befinden sich heute, wenn ihre Entwicklung mit der der Einzelperson verglichen wird, im Übergang vom Schiedsverfahren zum richterlichen Verfahren. Die Natur wiederholt sich von Tag zu Tag, von Generation zu Generation, mag es in Einzelpersonen oder in denjenigen Gruppen von Einzelpersonen geschehen, welche wir Staat oder Nation nennen. Das internationale Schiedsverfahren wird die Grundlage für das über den Staaten stehende richterliche Verfahren der Völkergemeinschaft sein, genauso, wie [55] innerhalb der Völker das richterliche Verfahren sich aus dem Schiedsverfahren entwickelt hat.

Wir stehen vor dem Beginn dieser Epoche in der Geschichte der Völker, einer Epoche, die das Ende kriegerischer Auseinandersetzung bedeuteten, und damit den Wunschtraum aller Völker erfüllen würde. Das Internationale Militärtribunal könnte diese Aufgabe in der Weltgeschichte erfüllen...


VORSITZENDER: Dr. Gawlik! Ich habe die englische Übersetzung ihrer Rede vor mir liegen. Auf Seite 113 dieser Rede beziehen Sie sich unter »erstens« auf das SD-Hauptamt. Ich möchte gern wissen, was Sie mit SD-Hauptamt bezeichnen. Stimmen Ihre Seiten überein?


DR. GAWLIK: Jawohl, Euer Lordschaft! Das SD-Hauptamt bestand bis zum Jahre 1939. Das hatte folgende Abteilungen: römisch II, arabisch 1, das war »Gegnererforschung«, und diese Abteilung ist bei der Gründung des Reichssicherheitshauptamtes zur Geheimen Staatspolizei gekommen.


VORSITZENDER: Das SD-Hauptamt wurde also zur Gestapo überführt.


DR. GAWLIK: Nein, nicht das ganze Hauptamt, Euer Lordschaft. Bis zum Jahre 1939 gab es ein SD-Hauptamt und im September 1939 wurde das Reichssicherheitshauptamt gegründet. Das Reichssi cherheitshauptamt besteht ja erst seit September 1939. Vorher war das SD-Hauptamt; das hatte verschiedene Abteilungen und eine Abteilung dieses SD-Hauptamtes kam zur Geheimen Staatspolizei als das Reichssicherheitshauptamt gegründet wurde. Das war die Abteilung II/1.


VORSITZENDER: Das SD-Hauptamt hörte also nach 1939 auf zu bestehen?


DR. GAWLIK: Jawohl; da hörte es auf und da wurde die Abteilung 11/2 zum Amt III im Reichssicherheitshauptamt.


VORSITZENDER: Sie sagen also, daß II/1, eine Abteilung des SD-Hauptamtes, zum RSHA überführt wurde. Es wurde dann dort II, oder Amt II des RSHA, nicht wahr?


DR. GAWLIK: Nein, Euer Lordschaft, das Amt II/1 kam zum Amt IV im Reichssicherheitshauptamt, zur Geheimen Staatspolizei. Die Abteilung 11/2 wurde das Amt III im Reichssicherheitshauptamt.


VORSITZENDER: Das SD-Hauptamt hörte also auf zu bestehen, und alles wurde auf die verschiedenen Ämter des RSHA verteilt?


DR. GAWLIK: Jawohl.


VORSITZENDER: Jawohl.

DR. GAWLIK: Wir stehen vor dem Beginn dieser Epoche in der Geschichte der Völker, einer Epoche, die das Ende kriegerischer Auseinandersetzung bedeutet und damit den Wunschtraum aller Völker [56] erfüllen würde. Das Internationale Militärtribunal könnte diese Aufgabe in der Weltgeschichte erfüllen, wenn es durch seine Entscheidung zu erkennen gäbe, daß es das von den Politikern und der Rechtswissenschaft erstrebte, über den Völkern stehende Gericht sein will. Durch die kollektive Verurteilung der Mitglieder der Organisationen könnte dieses Ziel jedoch nicht erreicht werden, weil dadurch auch Unschuldige bestraft würden. Dieses Gericht kann nur auf dem Grundsatz aufgebaut werden: Keine Strafe ohne Feststellung der Einzelschuld.


VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß der Gerichtshof eine genaue Reihenfolge festgesetzt hat, und ich weiß nicht, wie weit die Übersetzung der verschiedenen Plädoyers fortgeschritten ist. Aber vielleicht können die Verteidiger der Organisationen uns sagen, wie weit ihre Reden übersetzt sind und welche sie jetzt am besten vortragen könnten.

Sind Sie das, Dr. Laternser?


DR. LATERNSER: Jawohl, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Wir nehmen dann also jetzt das Oberkommando.

DR. LATERNSER: Soweit mir bekannt ist, ist die englische Übersetzung meines Plädoyers völlig hergestellt. Die französische liegt anscheinend auch zum größten Teil vor. Es ist ein Exemplar hier, wie ich sehe, und die russische Übersetzung... darüber ist mir nichts bekannt.


VORSITZENDER: Sehr gut. Bitte, Herr Dr. Laternser.


DR. LATERNSER: Euer Lordschaft! Meine Herren Richter! In der Geschichte der Völker sind nicht selten nach einem Krieg die militärischen Führer der unterlegenen Partei gerichtet worden.

Konnte man unterlegenen Feldherrn oder Generalen nicht Unfähigkeit oder Vernachlässigung ihrer militärischen Pflichten vorwerfen, so hat man sie des Verrates geziehen, politischer Ziele verdächtigt oder ihnen die Überschreitung der Kriegsregeln oder des Rahmens ihrer militärischen Befugnisse zum Vorwurf gemacht.

Eines ist allerdings zu bemerken: In der Regel gingen Verfahren und Urteile vom eigenen Staat, nicht von der Seite des feindlichen Siegers aus. Um für den letzten Fall Beispiele zu finden, muß man schon über 2000 Jahre in der Geschichte zurückgehen. Die Römer haben ihren Feind Jugurtha im Kerker erdrosselt und Hannibal mit ihrer Rache verfolgt, bis sie ihm an dem Hof seines Gastfreundes den Giftbecher in die Hand zwingen konnten. In der neueren Geschichte steht als Beispiel allein Napoleon I. vor uns, der, durch die Siegermächte verbannt, auf St. Helena verstarb, aber er wurde von den Siegerstaaten nicht zur Rechenschaft gezogen, weil er als französischer General seinem Lande gedient hatte, sondern weil er der [57] Kaiser der Franzosen und damit das politische Oberhaupt seines Landes war. Hitler, zugleich Reichsoberhaupt wie Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, hat sich der gerichtlichen Verantwortung durch den Tod entzogen. Da man ihn nun nicht mehr treffen kann, setzt die Anklage die höchsten militärischen Befehlshaber an die Stelle des obersten Befehlshabers und Staatsoberhauptes, stempelt sie kurzerhand auch zu politischen Führern und versucht auf diese Weise, sie zur Rechenschaft zu ziehen.

Dieses Verfahren ist allerdings erstmalig und einmalig in der Geschichte der Völker und wird wohl von allen Soldaten der Welt mit eigenen Gefühlen betrachtet werden.

Wenn die Beweisaufnahme – ich werde es noch im einzelnen darlegen – über irgend etwas völlige Klarheit gebracht hat, so ist es die Tatsache, daß die deutschen militärischen Führer ihr Land nicht beherrscht und es nicht in den Krieg getrieben haben, daß sie nicht Politiker waren, sondern nur – und vielleicht sogar zu sehr nur, das ist das tragische – Soldaten waren. Wären Sie Politiker gewesen, so wäre Deutschland nicht in diesen Abgrund geraten. Wenn man sich das vor Augen hält, so wird klar, daß diese Männer vor Gericht stehen in Wahrheit nur, weil sie als Soldaten ihrem Lande gedient haben. Wenn der Ankläger General Taylor dahingehend argumentiert, daß Hitler seine Kriege ohne Hilfe der Wehrmacht nicht hätte führen können, so ist das nicht zu entkräften. Es hat noch niemand ohne Soldaten Krieg führen können. Für die deutschen militärischen Führer gilt jedoch wie für alle Soldaten das, was Carlyle sagt: »Wenn jemand Soldat wird, so gehört er nach Seele und Körper seinem kommandierenden Offizier. Er darf nicht darüber entscheiden, ob die Sache gut oder schlecht ist, für die er in den Kampf zieht. Seine Feinde werden für ihn, und nicht von ihm, gewählt. Seine Pflicht ist, zu gehorchen und nicht zu fragen.«

Wenn heute vor diesem Forum die deutschen militärischen Führer als eine angeblich »verbrecherische Organisation« stehen, so trifft diese Anklage nicht nur sie, sondern sie zielt – so sehr sie das auch nach außen hin ableugnen möchte – in Wahrheit auf das Soldatentum oder mindestens auf das soldatische Führertum überhaupt.

Indem die Anklage den soldatischen Führer, der im Gehorsam gegen die Befehle seiner Regierung seine militärische Pflicht erfüllt, vor Gericht stellt, weil sie die Handlung seiner Regierung für ungesetzlich erklärt, und ihn als Teilnehmer der Regierungshandlung hinstellt, schiebt sie ihm die Pflicht zu, die Gesetzmäßigkeit der Politik seines Landes zu prüfen, und macht letzten Endes damit den soldatischen Führer zum Richter über die Politik seines Staates.

Es kann nicht meine Aufgabe sein, die Folgen eines solchen geistigen Umsturzes für die Soldaten aller Welt darzulegen. Ich [58] kann nur das Hohe Gericht bitten, daß es die besonderen Umstände bei der Anwendung der Grundsätze des Statuts auf die eine tatsächliche und rechtliche Sonderstellung einnehmenden Soldaten mit besonderer Sorgfalt und in dem Bewußtsein der besonderen Verantwortungspflicht überprüft. Die edle Richterpersönlichkeit wird immer gerade dann, wenn sie bei sorgfältiger Selbstprüfung zu dem Ergebnis kommt, daß allerlei Gründe sie zu einer Voreingenommenheit gegen die Angeklagten verführen könnten, sich verpflichtet fühlen, ganz besonders sorgfältig abzuwägen und immer wieder zu überprüfen, ob sie einer echten Erkenntnis oder einer gefühlsmäßigen Einstellung folgt.

Hier nun, wo eine Partei über die andere zu Gericht sitzt – die Anklage nennt es bescheiden einen Schönheitsfehler –, wo die Richter nur den Völkern angehören, gegen die die Angeklagten als Soldaten die Waffen geführt haben, hier wird von dem Richter das menschlich fast Unmögliche verlangt, daß er sich von allen Empfindungen des beendeten Kampfes und der aufgepeitschten Leidenschaften im Interesse der Zukunft der Menschheit freimacht. Ich führe die Verteidigung in der Erwartung, daß dieser Gerichtshof den von mir vertretenen deutschen militärischen Führern gegenüber nicht Vergeltung üben, sondern in Wahrheit und in höchstem Sinne Recht sprechen wird.

Die ganze Anklage basiert auf dem Versuch, 129 hohe Offiziere der deutschen Wehrmacht, die gewisse Dienststellen der militärischen Hierarchie innehatten, unter der Doppelbezeichnung »Generalstab und OKW« zu einer rechtlichen und tatsächlichen »Gruppe« zusammenzufassen.

Bevor ich mich mit dem angeblichen »Gruppencharakter« rechtlich auseinandersetze, muß ich mich mit der Bezeichnung »Generalstab und OKW« befassen.

Einen Generalstab für die gesamte Wehrmacht, wie ihn die Anklage offenbar im Sinne des »Großen Generalstabs« der ehemals kaiserlichen Armee meint, hat es zur Zeit Hitlers nie gegeben.

Die Kriegsmarine hatte weder einen Admiralstab, noch Admiralstabsoffiziere. Die im Herbst 1938 geschaffene »Seekriegsleitung« war auch nichts einem Generalstab Ähnliches. An den Aufgaben des Heeres und der Gesamtwehrmacht war die Kriegsmarine nur insoweit beteiligt, als in Einzelfällen eine operative Zusammenarbeit erforderlich war.

Die Luftwaffe hatte einen eigenen Generalstab, bestehend aus dem Chef des Generalstabs und den Generalstabsoffizieren. Sein Aufgabenkreis war aber scharf von dem des Generalstabs des Heeres getrennt und auf das selbständige Gebiet der Luftwaffe beschränkt. Nur bei Durchführung gemeinsamer operativer Unternehmungen fand zwischen beiden eine Zusammenarbeit statt.

[59] Der Generalstab des Heeres selbst war auch nicht, wie die Anklage anzunehmen scheint, eine Zentralbehörde, sondern er bestand ebenfalls nur aus dem Chef des Generalstabs und den Generalstabsoffizieren.

Wie wenig die Stellung des Generalstabs dem von der Anklage entworfenen Bild entspricht, geht schon daraus hervor, daß sein erster Generalstabschef, Generaloberst Beck, in seiner ganzen Amtszeit von 1935 bis 1938 nur zweimal von Hitler empfangen wurde.

Die »Generalstäbe« des Heeres und der Luftwaffe, die tatsächlich bestanden, haben mit der Anklage nicht das geringste zu tun. Denn die angeklagten 129 Offiziere stellten nicht als Gesamtheit diese beiden Generalstäbe dar, sondern Angehörige dieser Generalstäbe waren aus dem ganzen Kreis allein Generaloberst Jodl als Chef des Wehrmachtführungsstabs, der stellvertretende Chef dieses Stabes und die Chefs der Generalstäbe des Heeres und der Luftwaffe. Alle anderen Generale waren nicht Generalstabsoffiziere, sondern Truppenführer. Ein großer Teil von ihnen, und zwar 49 von 129 Offizieren, hat auch nicht einmal früher dem Generalstab angehört. Wenn die Anklage dennoch diesem Kreis den Namen »Generalstab« beilegt, so ist das etwa dasselbe, wie wenn man in der katholischen Kirche den Jesuitenorden anklagt, aber die Kardinäle treffen will.

Die Bezeichnung »Generalstab« trifft also nicht die 129 angeklagten Offiziere, sondern alle die Generalstabsoffiziere, die gar nichts mit der Anklage zu tun haben. Sie ist irreführend und willkürlich. Eine Verurteilung unter Anwendung der Bezeichnung »Generalstab« würde eine Einrichtung diskriminieren, deren Angehörige gar nicht angeklagt sind.

Das »OKW« hatte erst recht nicht die Bedeutung einer selbständigen Führungszentrale. Wie in diesem Verfahren eindeutig nachgewiesen wurde, war es nur der militärische Arbeitsstab Hitlers ohne selbständige Befehlsbefugnis. Nur vier von den 129 Personen gehörten jemals dem OKW an. Alle übrigen trifft die Bezeichnung überhaupt nicht.

Die Doppelbezeichnung »Generalstab und OKW« bessert an diesen Tatsachen nichts. Was hier als »Generalstab und OKW« bezeichnet wird, stellt in Wahrheit die Gesamtheit der Offiziere dar, die im Laufe des Krieges die höchsten Dienststellen innehatten. Sie waren nichts anderes, als die Spitzen der militärischen Hierarchie, scharf in sich getrennt, nach den drei Wehrmachtsteilen. Was diese hohen Offiziere allein verband, war das militärische Unterordnungsverhältnis, das gemeinsame Berufsethos und die Kameradschaft, wie das in allen Armeen der Fall ist.

Die Bezeichnung »Generalstab und CKW« ist also eine Häufung falscher Bezeichnungen – willkürlich gewählt, um eine Zusammenfassung vorzutäuschen von etwas, das nicht zusammengefaßt war [60] und auch nicht zusammenfaßbar ist. Für die 129 Offiziere gibt weder der Name »Generalstab« noch die Bezeichnung »OKW«, noch die Zusammenziehung beider Bezeichnungen »Generalstab und OKW« einen sinnentsprechenden und alle Personen umfassenden Begriff.

Die unzutreffende Bezeichnung allein würde vielleicht eine Verurteilung nicht hindern, sofern sie durch eine richtige Bezeichnung ersetzt werden könnte. Der von der Anklage öfters benutzte Ausdruck »höchste militärische Führer« oder die Bezeichnung »Inhaber der höchsten Rangstufen der deutschen Wehrmacht« träfen sachlich die Gesamtheit der angeklagten Offiziere besser, als die falsche Bezeichnung »Generalstab und OKW«. Aber beide Bezeichnungen wären nur Umschreibungen und der klare Hinweis auf eine rein tatsächliche Personenvielheit, niemals aber der Beweis für das Bestehen eines irgendwie gearteten Zusammenschlusses dieser Personenzahl.

Andere beweiskräftige Bezeichnungen gibt es nicht. Im Gegenteil: Gerade die Tatsache, daß man suchen und suchen muß, um überhaupt eine Bezeichnung zu finden, und daß man dennoch nur einen Ausdruck findet, der 129 Einzelpersonen trifft, nicht aber einen organisierten Zusammenschluß auch nur irgendwie erkennen läßt, zwingt zu dem Schluß, daß ein rechtliches oder tatsächliches Gebilde, mag man es nennen, wie man will, nie bestanden hat.

Sind so schon die falsche Namensgebung und die Unmöglichkeit der Wahl einer treffenden Bezeichnung starke Argumente gegen die Annahme einer »Gruppe oder Organisation«, so bedarf es doch noch eines Eingehens auf die rechtlichen Voraussetzungen, die gegeben sein müßten, um die angeklagten 1,29 Offiziere überhaupt als »Gruppe« oder »Organisation«, wenn auch als namenlose, ansehen zu können.

Da das Statut den Begriff »Gruppe« und »Organisation« nicht definiert, muß die Begriffsbestimmung kurz erläutert werden:

Zunächst erhebt sich die Frage, ob die Bezeichnung »Gruppe« etwas anderes als die Bezeichnung »Organisation« bedeuten soll, oder ob beide Begriffe identisch sind. Da das Statut beide Begriffe unmittelbar nebeneinander, sogar in demselben Satze, verwendet, muß man davon ausgehen, daß die Wahl beider Bezeichnungen absichtlich erfolgt ist, um mindestens einen tatsächlichen Begriffsunterschied hervorzuheben.

Artikel 9 des Statuts läßt freilich berechtigte Zweifel darüber aufkommen, ob tatsächlich zwei verschiedene Erscheinungsformen gekennzeichnet werden sollten, denn nach diesem Artikel ist der Gerichtshof nur ermächtigt, die Gruppen und Organisationen als »verbrecherische Organisationen« zu erklären, das Gericht kann also eine Gruppe dann nicht als verbrecherische Organisation erklären, wenn sie nicht die entsprechenden Eigenschaften besitzt, das heißt, [61] nicht auch selbst eine »Organisation« ist. Dann wäre also im Bereich des Artikels 9 die Gruppeneigenschaft rechtlich unerheblich, eine unorganisierte Gruppe könnte nicht für verbrecherisch erklärt werden.

Gleichwohl bedarf die Frage der »Gruppenbildung« der Nachprüfung.

Für die Begriffsbestimmung ist mit dem amerikanischen Hauptankläger von dem natürlichen Sprachgebrauch auszugehen. Das bedeutet:

Das Hauptmerkmal für das Vorhandensein einer »Gruppe« von Menschen ist ein räumliches Zusammensein einer Vielzahl von Personen, Man spricht von einem »Gruppenbild«, wenn mehrere Personen nebeneinander abgebildet sind, von einer »Gruppe Neugieriger«, wenn eine Anzahl Menschen nebeneinanderstehend einen Vorgang beobachtet. Daraus folgt zugleich, daß die Voraussetzung einer »Gruppe« auch ein gleichzeitiges Zusammensein von Personen ist. Da diese beiden Merkmale bei dem von der Anklage bezeichneten Kreis hoher Generale und Admirale fehlen – diese Offiziere in den verschiedensten Dienststellen waren weder vor, noch während des Krieges jemals räumlich zusammengefaßt oder gleichzeitig gemeinschaftlich tätig – so kann von einer »Gruppe« schon im sprachlichen und tatsächlichen Sinne keine Rede sein.

Ist dieser Offizierskreis mangels der tatsächlichen Voraussetzungen nicht als »Gruppe« anzusehen, so bleibt die Frage noch offen, ob er vielleicht eine »organisationsähnliche Gruppe« oder gar eine »Organisation« war. Geht man auch hier vom natürlichen Sprachgebrauch aus, so gehört zu einer Organisation vor allen Dingen ein »Organisiertsein«. »Organisiert« ist aber eine Verbindung von Menschen nur dann, wenn sie eigene für die Verbindung handelnde Organe besitzt, während Einrichtung, Zuständigkeit und Tätigkeit auf einer irgendwie gearteten Verfassung beruhen. Außerdem muß dieser Verband – mag er juristische Relevanz besitzen, oder nur ein soziologisch tatsächliches Dasein haben – aus sich heraus durch eigene Organe eigenen Willen entfalten. Ein organisierter Verband muß, wie auch der Ankläger anerkennt, »Wesenhaftigkeit« -»entity«- besitzen.

Diese Wesenhaftigkeit braucht zwar nicht so fester Form zu sein, daß sie als besonderes Rechtssubjekt erscheint, sie muß aber nach außen hin wenigstens die eben aufgeführten charakteristischer Merkmale aufweisen, und außerdem ihrem Inhalt nach eine bewußt gewollte, freiwillige Vereinigung mehrerer Personen zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke sein.

Das Hauptmerkmal einer »Organisation« ist nach dieser Definition der »innere Zweck« des Zusammenschlusses. Nicht die äußere [62] Gestalt allein ist für das Vorhandensein entscheidend, eine verbundene Personenvielzahl wird vielmehr erst dann zu einer »Organisation«, wenn die Erreichung gemeinsamer Ziele ihr innerer Zweck ist.

Bei dem betroffenen Offizierskreis fehlen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die die Annahme einer organisationsähnlichen Gruppe oder einer Organisation rechtfertigen können, vollkommen. Schon die markanteste Voraussetzung, nämlich die Freiwilligkeit des Mitgliederbeitritts, ist nicht gegeben.

Diese Offiziere sind nicht freiwillig in ihre Dienststellungen gekommen und auch nicht freiwillig in ihnen verblieben. Daß die Freiwilligkeit des Beitritts aber gegeben sein muß, hat das Gericht schon durch die Bestimmung der als erheblich bezeichneten Beweispunkte zu erkennen gegeben, und auch die Anklagebehörde hat diese Voraussetzung als wesentlich bezeichnet. Die militärischen Führer haben zwar freiwillig die militärische Laufbahn gewählt. Sie sind auch im Jahre 1920 freiwillig in die Reichswehr übergetreten und haben sich dabei vertraglich auf 25 Jahre verpflichten müssen. In die Stellungen, die unter die Anklage fallen, sind sie aber allein auf Grund ihrer Fähigkeiten ohne eigenes Zutun berufen worden. Auf Grund der eingegangenen Verpflichtung konnten sie auch, solange sie dienstfähig waren, nicht ihre Verabschiedung verlangen, erst recht nicht im Kriege, in dem ihnen jeder Rücktritt ausdrücklich verboten war.

Diese Vorgänge und Tatsachen bedürfen keines Beweises, da sie bei allen Armeen der Welt gleich oder ähnlich gegeben sind. Sie beruhen auf der militärischen Befehlsgewalt einerseits, und auf der militärischen Gehorsamspflicht andererseits.

Damit ist der Beweis erbracht, daß »Generalstab und OKW« keinesfalls ein auf der Grundlage der Freiwilligkeit beruhender Personenverband waren.

Eine »Organisation« kann aber auch deshalb nicht angenommen werden, weil die weitere Voraussetzung: das Bewußtsein dieser Offiziere, einer Vereinigung im Augenblick ihrer Berufung beigetreten zu sein, gefehlt hat.

Jeder Bürger, der in irgendeine Organisation freiwillig eintritt, weiß zum mindesten, daß die Organisation besteht und daß er seinen Eintritt in diese vollzieht.

Diese Offiziere aber wurden ohne Befragung in die Stellungen kommandiert, die erst jetzt von der Anklage in willkürlicher Gestaltung als »Gruppe« oder »Organisation« zusammengefaßt werden sollen. Wie könnte ihnen also zum Bewußtsein gekommen sein, daß ihre Einberufung in die verschiedensten Dienststellungen ihren Beitritt zu einer Art von Verband bedeutet?

[63] Der Hinweis der Anklage darauf, daß schon früher ein ähnlicher Zusammenschluß der Generalstabsoffiziere in der sogenannten »Schlieffen-Gesellschaft« bestanden habe, ist für die hier zu findende rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Die »Schlieffen-Gesellschaft«, die nur einmal im Jahre zu einem Vortrag und Bericht zusammentrat, diente ausschließlich der Pflege der Kameradschaft zwischen den ehemaligen und den aktiven Generalstabsoffizieren.

Für die aus den verschiedensten Truppengattungen der drei Wehrmachtsteile hervorgegangenen aktiven deutschen und österreichischen Offiziere lag keinerlei Veranlassung vor, während des Krieges eine ähnliche Vereinigung zu begründen.

Die Begründung einer politischen Gemeinschaft war erst recht bei der traditionsgemäß unpolitischen Einstellung des gesamten deutschen Offizierskorps ausgeschlossen. Der Gedanke, daß ein krimineller Zweck, wie die Anklage es wahrhaben möchte, einen Zusammenschluß veranlaßt haben könnte, ist geradezu absurd.

Wenn diese Offiziere also weder freiwillig in ihre Stellungen eintraten, noch auch nur das Bewußtsein hatten, einem Verband beizutreten oder sich organisiert zusammenzuschließen, so kann die Tatsache der Inhaberschaft der Anklagestellungen allein die Annahme einer »Organisation« nicht begründen.

Gegen einen beabsichtigten Zusammenschluß, das Bestehen einer »Organisation«, sprechen aber auch noch folgende Tatsachen:

Eine große Anzahl der betroffenen Offiziere war persönlich überhaupt nicht miteinander bekannt, nur ein Teil dieser Offiziere ist jemals miteinander in dienstliche Berührung gekommen.

Jede innere Homogenität fehlte diesem angeblich so gleichgesinnten Kreis hoher Offiziere. Gerade dieses Verfahren hat wie nichts anderes je zuvor ein Schlaglicht auf die Meinungsverschiedenheiten und inneren Gegensätzlichkeiten geworfen, die unter den hohen militärischen Führern bestanden haben.


VORSITZENDER: Wir wollen hier abbrechen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22, S. 7-65.
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