Acten

[33] Acten heißen in Deutschland die Schriften, die über irgend eine Verhandlung, einen Prozeß u.s.w. abgefaßt werden; sie werden numerirt und geheftet. – Manualakten sind die von den Advokaten der Partien über den betreffenden Gegenstand gesammelten Schriften, ihre Eingaben, die Erlasse der Gerichte u.s.w. – Actenversendung fand ehedem statt, indem die Prozeßacten an eine Juristenfakultät verschickt wurden, damit diese einen Spruch fälle; seit 1835 durch Bundestagsbeschluß in Deutschland verboten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 33.
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