Anwachsungsrecht

[213] Anwachsungsrecht, 1. im eigentl, Sinne Accrescenzrecht, das Recht des nur in einen Theil eingesetzten Testamentserben auf das ganze Erbgut, wenn der Erblasser über das übrige nicht verfügt hat; ferner der Erwerb des Erben an den Theilen, welche andere Erben nicht antreten. 2. Im uneigentl. Sinne so viel als a. Pertinenz, Zugehörigkeit einer Nebensache zur Hauptsache, z. B, was nicht niet- und nagelfest ist, Früchte, Zinse; so auch Lasten die an der Hauptsache haften. b. Alluvion, Erwerb eines angeschwemmten Stück Landes, einer im Fluß gebildeten Insel oder des trocken gelegten Flußbettes, welche den beiderseitigen Anstößern zur Hälfte zufallen, c. Accession, Erwerb durch Vermischung, z.B. von Wein, Korn etc., wobei keine individuelle Ausscheidung der zugekommenen Theile mehr möglich ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 213.
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