Auctor

[321] Auctor, der Urheber, im rechtlichen Sinne 1. der Urheber eines Verbrechens; 2. derjenige, der eines seiner Rechte auf einen andern überträgt, und 3. derjenige, welcher im Namen eines andern handelt oder besitzt. – Auctor, Schriftsteller, gewöhnlicher Autor.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 321.
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