Depositum

[327] Depositum, vertragsmäßige Hinterlage einer beweglichen Sache zur unentgeldlichen Aufbewahrung. Der Deponent kann mit der actio depositi jederzeit die Rückgabe der Sache und Ersatz des durch dolus oder culpa lata verursachten Schadens vom Depositaren fordern; letzterer gegen den erstern mit der actio depositi contraria die Erstattung der nöthigen Verwendungen, jedoch ohne Retentionsrecht. Bezieht sich das D. auf verbrauchbare Sachen, deren Rückgabe nur in gleicher Gattung und Güte zu erfolgen hat, so heißt es irregulare.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 327.
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