Deposĭtum

[851] Deposĭtum (lat., Rechtsw.), 1) eine zur Verwahrung übergebene Sache; 2) der Contractus realis (s. u. Contract), durch welchen Jemand (Deponent, Depositor) einem Andern (Depositar, Depositarius) eine bewegliche Sache zur unentgeldlichen Aufbewahrung unter der Bedingung übergibt, daß er sie ihm jederzeit auf sein Verlangen zurückgebe. Das D. wird zuerst eingetheilt: a) in einfaches (D. simplex), welches unter den gewöhnlichen Verhältnissen geschieht, u. in nothwendiges (D. miserabĭle, D. necessarĭum), wenn zur Zeit einer dringenden Gefahr etwas deponirt wird; dann in gewöhnliches (D. regulare), wenn die gewöhnlichen, sich aus dem Begriff ergebenden Grundsätze zur Anwendung kommen, u. in außergewöhnliches (D. irregulare), wenn ausnahmsweise neben der bedungenen Aufbewahrung dem Depositar auch der Gebrauch der Sache gestattet ist. Die Wirkungen des D. sind rücksichtlich des Deponenten, daß dieser den Depositar wegen der nothwendig auf die Sache verwendeten Ausgaben entschädigen u. die Kosten der Restitution tragen muß; rücksichtlich des Depositars, daß dieser die Sache, ohne sie zu gebrauchen (wenn nicht ein anders ausgemacht ist) aufbewahren u. sie dem Deponenten, wenn es diesem gefällig ist, zurückgeben muß, wogegen ihn kein Vertrag, auch nicht die Einrede der Compensation u. Retention, schützen kann. Gegen Arglist, Nachlässigkeit u. Verzug ist er verantwortlich; das Abläugnen eines D. miserabile verpflichtet ihn zum doppelten Ersatz desselben. Mit der Zurückgabe der Sache hört das Contractsverhältniß auf. Um die Verpflichtungen des Depositars zu erzwingen, steht dem Deponenten die Actio depositi directa, dem Depositar gegen den Deponenten die Actio depositi contraria zu. Die Niederlegung eines D. selbst heißt: Deposition (Depositio), u. zerfällt in die außergerichtliche (D. extrajudicialis) u. gerichtliche (D. judicialis). je nachdem sie bei einer Privatperson od. bei einem Gericht geschieht. Die Veranlassung zur letzteren kann auf verschiedenen Gründen beruhen. Wenn nämlich ein Gläubiger die Annahme der Zahlung ohne genügenden Grund verweigert, od. dazu nicht fähig ist (z.B. ein Unmündiger ohne Vormund, wenn er abwesend od. unbekannt ist), so kann sich der Schuldner von seiner Verbindlichkeit, bes. auch von der Zinsenzahlung durch die gerichtliche Deposition der verfallenen Schuld befreien. Die Pflichten des Gerichts hinsichtlich der Behandlung der Tepositen sind durch besondere Depositenordnungen normirt; diese erfordern namentlich einen Depositenkasten, zur Verwahrung der Depositen, mehrere Inhaber verschiedener Schlüssel dazu, sofortige Niederlegung der eingezahlten Depositen, sowie genaues Eintragen derselben in die Verzeichnisse der Depositen (Depositenbücher), unter der Mitunterschrift der Schlüsselinhaber. Bei Patrimonialgerichten sind für die sorgfältige Aufbewahrung u. unverkürzte Rückgabe der gerichtlichen Depositen neben den Beamten auch die betreffenden Gerichtsherren veranwortlich. Der über eingezahlte Depositen dem Einzahlenden auszustellende Schein heißt: Depositen- (Depositions-)schein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 851.
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