Deposĭtum

[648] Deposĭtum (lat.), eine hinterlegte (deponierte) Sache; dann der Verwahrungsvertrag (s. Verwahrung). D. irregulare, die Hinterlegung vertretbarer Sachen mit der Vereinbarung, daß der Verwahrer nur verpflichtet sein soll, Stücke von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Nach § 700 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Geschäft dieses Inhalts ein aus Verwahrung und Darlehen zusammengesetzter Vertrag. D. miserabile hieß nach früherm Rechte die Hinterlegung einer Sache während eines Notstandes (Brand, Krieg etc.), dem neuen Recht ist dasselbe unbekannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 648.
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