Einlösung

[519] Einlösung, versetzter Pfänder durch Zahlung der Schuld. In manchen Ländern hat auch der Gantschuldner für eine bestimmte Frist das Recht (jus reluendi), die versteigerten Sachen mittelst Befriedigung seiner Gläubiger wieder an sich zu nehmen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 519.
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