Erbverzicht

[587] Erbverzicht, deutschrechtlicher Vertrag zwischen dem natürlichen Erben u. dem Erblasser, durch welchen jener sein Erbrecht ganz oder theilweise freiwillig aufgibt: häufig von Seite ausgerichteter Söhne oder ausgesteuerter Töchter zu Gunsten der übrigen Geschwister.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 587.
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