Execution

[641] Execution, Urtheilsvollziehung. Im Civilprozeß 1) zur Bezahlung der gerichtlich zuerkannten Forderung: mittelst Auspfändung u. Versteigerung des Vermögens des Schuldners; 2) zur Uebergabe einer Sache: mittelst Wegnahme der beweglichen durch Gerichtsdiener, bei unbeweglicher mittelst Exmission des verurtheilten Besitzers u. Einweisung des Siegers; 3) zur Leistung persönlicher Handlungen mit Geld- od. Gefängnißstrafen für den Ungehorsam od. gerichtlich befohlene Leistung durch Andere auf Kosten des Pflichtigen. – E.sinstanz, Vollziehungsbehörde.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 641.
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