Geschlechtsvormundschaft

[69] Geschlechtsvormundschaft (Geschlechtsbeistandschaft, cura sexus), über [69] mündige, ledige oder verwittwete Weiber, auf der Vorstellung beruhend, daß die Frauen weniger geschäftserfahren als die Männer seien und daher zu gewissen Geschäften (Prozeßbetreibung vor Gericht, Testamenten, Erb- und Liegenschaftsverträgen, Bürgschaften u.s.w.) der männl. Beihilfe eines freigewählten od. obrigkeitlich gegebenen Vormundes, Beiständers, bedürfen. In andern Sachen dagegen ist das Weib selbständig. Die Frau steht unter der Vormundschaft ihres Ehemannes, außer wo sie Rechtsgeschäfte (z.B. Erbverträge) mit ihm abzuschließen hat.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 69-70.
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