Prorogiren

[625] Prorogiren, lat.-deutsch, verschieben, vertagen; Prorogation, Aufschub; in der Rechtssprache die freiwillige Uebereinkunft der Parteien, den Proceß einem öffentlichen, aber einem andern als dem gesetzlich zuständigen Gerichte zu unterwerfen; daher prorogirter Gerichtsstand.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 625.
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