Schöffe

[109] Schöffe, Schöppe, Mitglied des Raths oder Gerichts. S.nstuhl, die Rathsbehörde. In der altdeutschen Gerichtsverfassung waren die S. (scabini) die Mitglieder des Gerichts aus der Gemeinde, welche das Urtheil sprachen, während dem Richter (Grafen) nur die Einberufung und der Schutz des Gerichts [109] zukam. Im späteren Mittelalter bildeten die Schöppenstühle in den Städten Gerichtscollegien, welche den eigentlichen Obrigkeiten die Urtheilssprüche fertigten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 109-110.
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