Tödtung

[493] Tödtung, lat. homicidium, eines Menschen, kann erfolgen aus Zufall, wobei von Strafe keine Rede ist; aus Fahrlässigkeit (culpa), je nach ihrem Grade strafbar; aus verbrecherischem Vorsatz (dolus) in unüberlegtem Affect (Todtschlag) oder mit vorbedachter Ueberlegung (Mord), aus berechtigter Nothwehr (h. necessarium), aus erlaubter Selbstrache (h. permissum) z.B. beim Ertappen im Ehebruch, und aus der Vollziehung von Todesurtheilen. – T. eines Andern angehörigen Thieres verpflichtet zum Schadenersatz (actio ex lege Aquilia, de pauperie) und wird je nach Umständen noch überdies als böswillige Eigenthumsbeschädigung bestraft.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 493.
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