Abandonnieren

[12] Abandonnieren (franz., spr. ăbangd-), aufgeben, verlassen (vgl. das bei »Abandon« Gesagte). Außerdem spricht man noch von a., 1) wenn der Schiffsmann im Auslande durch seinen Schiffer ohne Genehmigung des Seemannsamts zurückgelassen wird (§ 71 der deutschen Seemannsordnung); 2) wenn ein Schiff auf offener See oder an fremder Küste von Schiffer und Mannschaft verlassen wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 12.
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