Abmachung

[44] Abmachung (Vereinbarung), im Seeversicherungswesen die genaue Bestimmung des Verlustes,[44] den der Versicherte erlitten hat. Ist das versicherte Gut gänzlich verloren gegangen, so ist der in der Police angegebene Güterwert, sofern derselbe nicht als übermäßig hoch nachgewiesen wird, zu ersetzen. Fehlt eine solche Angabe, so hat der Versicherer das Verlorne nach dem Anschaffungs- oder Fakturwert zu bezahlen nebst den darauf haftenden Abgaben und Unkosten an Bord sowie auch der Versicherungsprämie selbst. Die meisten Gesetze gestatten, Sachen, die so vernichtet oder beschädigt sind, daß die Hoffnung auf Wiedererlangung oder Wiederherstellung aufgegeben werden muß, zu abandonnieren (s. d.), d.h. die Rechte an denselben dem Versicherer zu überweisen und dafür die Versicherungssumme in Anspruch zu nehmen. – Bei A. von Havarie, Casco (das Schiff mit Zubehör) betreffend, ist der Unterschied zwischen dem Werte, den das Fahrzeug zur Zeit des Reiseantritts hatte, mit Einschluß der gesamten Ausrüstungs- und Reparaturkosten und dem Wert oder Erlös des beschädigten Schiffes vom Versicherer zu ersetzen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 44-45.
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