Affidāvit

[129] Affidāvit (v. lat. affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache: ich beschwöre), im engl. Recht eine schriftliche Erklärung, die vor einer autorisierten Person (einem richterlichen Beamten, »Commissioner«, Notar, Konsul) unterzeichnet und deren Inhalt vor dieser Person beschworen wird; dann die gerichtlich abgegebene u. eidlich bekräftigte Erklärung eines Schiffsführers, daß er außer den in den Schiffspapieren verzeichneten Gegenständen keine Fracht an Bord habe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 129.
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