Archīvrecht

[730] Archīvrecht, der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft. Er rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden die Sicherheit gewähren, daß sie seit der Hinterlegung nicht gefälscht worden sind. Im übrigen wird eine Privaturkunde dadurch, daß sie in einem öffentlichen Archiv niedergelegt wird, noch nicht zur öffentlichen Urkunde (vgl. Prozeßordnung, § 415). Landesrechtliche Vorschriften, nach welchen die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden als solche den öffentlichen Urkunden an Beweiskraft gleichstehen sollen, sind für das Gebiet des Prozesses aufgehoben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 730.
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