Aufwiegelung

[102] Aufwiegelung, im Sinne des Militärstrafgesetzbuchs (§ 100) die Aufforderung oder Anreizung mehrerer Personen des Soldatenstandes, gemeinschaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, oder sich ihm zu widersetzen, oder eine Tätlichkeit gegen ihn zu begehen. Die A. ist strafbar auch dann, wenn ein Erfolg nich k eingetreten ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 102.
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