Bescheid

[747] Bescheid (Decisum), die früher übliche Bezeichnung für die gerichtliche Entscheidung, namentlich für das Enderkenntnis in streitigen Rechtssachen; heute insbes. von Straffestsetzungen der Verwaltungsbehörden (s. Strafbescheid), dann auch von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in der Reichsstrafprozeßordnung (z. B. § 169, 170) gebraucht. Nach österreichischem Recht ergehen in der Regel Zwischen entscheidungen, ausnahmsweise auch Endentscheidungen in Form von Bescheiden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 747.
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