Decrēto-legge

[575] Decrēto-legge (spr. -leddsche, »Dekretgesetz«), im italienischen Staatsrecht eine königliche Verordnung (Dekret) mit einstweiliger Gesetzeskraft. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich eine Berechtigung des Königs, solche Dekretgesetze zu erlassen, nicht. Aber die Praxis, das Gewohnheitsrecht, nimmt eine Befugnis hierzu in Fällen höchster Not für den Staat an. Das Dekretgesetz entspricht also der preußischen Notverordnung (s.d.) und der in Österreich auf Grund des § 14 (s. Österreich) des Staatsgrundgesetzes erlassenen kaiserlichen Verordnung, nur mit dem Unterschiede, daß das D. auch erlassen werden kann, wenn das Parlament versammelt ist, und daß für die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Parlaments eine bestimmte Frist nicht besteht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 575.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika