Deprehension

[649] Deprehension (lat.), Ergreifung, Festnehmung eines Verbrechers. Forum deprehensionis ist im Strafprozeß der Gerichtsstand des Ortes der Ergreifung oder der Betretung des Verbrechers. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 9) erklärt das Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen wurde, nur subsidiär, nämlich dann für zuständig, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen worden und ein sonstiger Gerichtsstand nicht begründet ist, sowie ferner wenn die strafbare Handlung zwar im Inland[649] begangen, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen Tat noch jener des Wohnsitzes ermittelt ist. Nach der österreichischen Strafprozeßordnung kann statt des Gerichtsstandes des Bezirks der Tat auch jener der Ergreifung des Beschuldigten Platz greifen, wenn die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bei dem Gericht gemacht wird, in dessen Sprengel der Beschuldigte zurzeit der erstatteten Anzeige betreten wird, und nicht bereits das Gericht des Tatortes zuvorgekommen ist. Auch muß die Sache an dieses Gericht abgegeben werden, wenn es der Staatsanwalt des einen oder des andern Sprengels, der Privatkläger oder der Beschuldigte begehrt, oder wenn das Delikt im Auslande begangen wurde und der Delinquent sich im Inland ohne einen festen Wohnsitz befindet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 649-650.
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