Derogatōrische Klausel

[657] Derogatōrische Klausel (Clausula derogatoria), die in einer Willenserklärung enthaltene Bestimmung des Erklärenden, daß eine künftige Änderung seines Willens unwirksam sein solle. Eine solche Klausel ist bei letztwilligen Erklärungen ungültig. Ins Bürgerliche Gesetzbuch ist dieselbe nicht aufgenommen. Nach dem österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 716, gilt eine spätere Bestimmung des Erblassers bei Vorhandensein einer derogatorischen Klausel nur dann, wenn dieselbe ausdrücklich widerrufen wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 657.
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