Devastationsklage

[846] Devastationsklage, Klage des Hypothekengläubigers wegen unwirtschaftlicher Behandlung des verpfändeten Grundstücks durch den Schuldner die Gefährdung zu unterlassen oder zu beseitigen, unter Stellung einer angemessenen Frist. Nach fruchtlosem Verlauf derselben wird auf anderweitige Hypothekenbestellung, bez. auf Befriedigung aus dem Grundstück auch vor eingetretener Fälligkeit der Forderung angetragen. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1133 und 1134.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 846.
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