Dotalklage

[144] Dotalklage, der gemeinrechtliche klagbare Anspruch der Tochter gegen ihren Vater oder väterlichen Großvater auf Gewährung einer Ausstattung. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht nur noch die Pflicht, eine Aussteuer zu gewähren. S. Ausstattung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 144.
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